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l Journalist, und1 Assistent, und außerdem1 Bauschrciber
besorgen auch die Beamten-Geschäfte der Bau-Deputation, mit Ausschluß der Kanzlei-Geschäfte derselben, welche von der Kanzlei des Magistrats besorgt werden,
III. Von der Art der Verwaltung derselben.
Die Bau-Deputation versammelt sich in der Regel an jedem ersten Mittwochjoden Monats zu generellen Beratungen und zur Erledigung der vorliegenden Ge-schäfte. So oft cS übrigens nöthig ist, werden crtraordinairc Konferenzen anberaumtund Lokal-Recherchen veranlaßt.
Alle bedeutenden Bau-Arbeiten, die der Bau-Deputation obliegen, vorzüglichNcu-Bantcn, werden in der Regel von den mindcstsordcrndcn Meistern aus der Zahlderjenigen anSgeführt, die nach dem Beschlüsse der Bau-Deputation zur Einsendungvon Submissionen aufgefordert sind.
Nach den Bestimmungen der Städte-Ordnung werden zur Ausführung von Neu-Bauten von der Stadtverordneten-Versammlung 2 Bürgcr-Deputirte gewählt, undaußerdem sowohl bei Neubauten, als bei bedeutenden anderen Bauten, außer demStadt-Baurath, dem überall die spcciclle Leitung obliegt, einige Mitglieder der Bau-Deputation, so wie auch, wenn die Ausführung im Interesse einzelner anderer Depu-tationen, z. B. im Interesse der Servis-Deputation, der Armen-Direction, oder derSchul-Dcputation :c. ausgeführt wird, ein oder einige Mitglieder derselben zugeordnet.
Von den vorfallenden Reparatur-Bauten wird alljährlich ein Bau-Etat ange-fertigt, und dieser in den ersten Monaten jedes Jahres dem Magistrat und der Stadt-verordneten-Versammlung zur Genehmigung vorgelegt.
In diesem Etat sind für die gewöhnlichen Reparaturen an den Fenstern, Ocsen,Thüren, Dächern :c. bestimmte Summen aufgeführt. Größcrc Reparaturen, die ausdiesen Summen nicht bestritten werden können, werden außerdem in den Etat ausge-nommen, und davon spcciclle Anschläge angefertigt, wenn dieselben die Summe vonlW Rthlrn. überschreiten.
Alle anderen Bauten, die nicht zu den in den Etat aufgenommenen Repara-turen gehören, also Umänderungen in schon vorhandenen Gebäuden und Ncu-Bantcnwerden nach den sich ergebenden Bedürfnissen --> separato veranschlagt und nach demBeschlüsse der Communal-Behördcn ausgeführt.
Für jedes einzelne Gebäude und jedes einzelne Baustück ist ein Mitglied derDeputation ernannt, dem die spcciclle Beaufsichtigung desselben in baulicher Hinsichtübertragen ist. Nach erfolgter Genehmigung des Bau-Etats besorgt der Stadt-Bau-rath, erforderlichen Falls unter Mitwirkung des so eben gedachten Dcputirteu, undeines Deputirtcn der dabei etwa beteiligten anderen Deputationen, die Ausführungder Reparaturen, insofern nicht die kleineren, nicht aufschiebbarcn Reparaturen anScheiben:c. von den einzelnen Administrationen und Verwaltungen besorgt werden.
IV. Von, Umfange der Bcrwaltung der Deputation.
Zu den Obliegenheiten der Bau-Deputation gehören folgende GcschästS-Branchcn:
a) Sie hat in baulicher Hinsicht spcciell alle Gebäude, Grundstücke und Baustückc derCommune zu verwalten, zu deren Unterhaltung die Stadt-Commune die Geld-mittel ganz oder zum Thcil hergicbt.
b) Sie wirkt in einzelnen Fällen im besonderen Austrage des Magistrats bei der