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Die Erfindung der Buchdruckerkunst nach den neuesten Forschungen
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Widersprüche der Urkunde.

trotzig fernblieb. Eine Delegirung hätte aber, um die Urkunde nichtungiltig erscheinen zu lassen, in dem Notariatsinstrument ausdrück-lich bemerkt werden müssen. Es erscheint somit diese Urkunde vonvornherein bedenklich.

Wie aber bei den Strassburger Processurkunden ein geschicht-licher Verstoss die Glaubwürdigkeit derselben über den Haufen warf,so steht auch der Helmaspergerschen Urkunde eine ge-schichtliche Thatsache entgegen. Während nämlich am 6. No-vember 1455 Fust einen Eid abgelegt haben soll, auf Grund dessender Gesellschaftsvertrag zwischen Fust und Gutenberg aufhörte undGutenberg verpflichtet wurde, dem Fust das Kapital nebst Zinsen zu-rückzuzahlen, widrigenfalls Fust die Druckerei des Gutenberg pfändenkonnte, beweisen die vom 15. November 1454 und 27. Februar 1455datirten gedruckten Ablassbriefe, dass schon zum mindestenein Jahr früher die Gesellschaft Gutenberg-Fust sich auf-gelöst hat und dass Fust schon 1454 m F den Typen der 42zeiligenBibel druckte.

Der Einzige, der diesen Widerspruch begriffen hat, ist HerrDziatzko. Er nimmt an, dass die 42zeilige Bibel das gemeinsameWerk von Gutenberg und Fust sei, dass die verpfändeten Typen der42zeiligen Bibel dem Fust anheimfielen, dass die Ablassbriefe beider-lei Art (der 31 zeilige und der 3ozeilige) noch vor dem Processe inderselben Druckerei gedruckt wurden und er erklärt die Verschieden-heit der Typen damit, dass die ersten Typen mit der ersten Auflagean den Auftraggeber abgeliefert gewesen seien, als die Bestellung derzweiten Auflage erfolgte, für welche neue Stempel, Matrizen undLettern hergestellt wurden, und endlich nimmt Herr Dziatzko an,dass Gutenberg die 3Özeilige Bibel erst nach dem Processe gedruckt habe.

Aber Herr Dziatzko hat bei dieser scharfsinnigen Anordnungder Ereignisse ganz übersehen, dass sowohl 3izeilige als 30zeiligeAblassbriefe die gedruckte Jahreszahl 1454 und 1455 tragen, alsounmöglich behauptet werden kann, einer der Ablassbriefe, gleichvielwelcher, sei die zweite Auflage des anderen, vielmehr wurden beideAblassbriefe zu gleicher Zeit im Jahre 1454, und von beidenAblassbriefen neue Auflagen (1455) gedruckt. Hiemit stimmt