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5. Mainz im XV. Jahrhundert.
Bevor ich auf das Leben des Mannes eingehe, welcher im drittenAbschnitt dieses Buches als Erfinder der Buchdruckerkunst genanntwurde, ist es nothwendig, die Zeitverhältnisse zu betrachten, unterdenen diese entstand. 1 )
Die Stadt Mainz, welche früher vom Erzbischof und seinenRathen allein regiert wurde, hatte zuerst 1118 vom Erzbischof Adal-bert I., dann 1244 vom Erzbischof Siegfried III. Freiheitsbriefe er-halten, welche ihr das Recht der Selbstverwaltung gaben. Die erb-gesessenen Geschlechter (alten Geschlechter, Alten) wählten nun-mehr einen Rath von 24 Mitgliedern, welche nach ihrem Tode durchNeuwahlen ersetzt wurden. Nur das Stadtgericht mit den vom Erz-bischof ernannten Richtern, sowie die Münze, die herkömmlichenZinse von den Gütern der Bürgel - , das Judenrecht und ähnlichesverblieben als Reste erzbischöflicher Herrschaft.
Die Geschlechter hatten ausser dem Vorrechte, die Rathsstellenzu besetzen, noch andere Rechte: 1. sie waren lehenfähig, besassenGüter und Aemter vom Kaiser, vom Erzbischof und von auswärtigenHerren zu Lehen (Dienstrecht); 2. sie besassen den Handel inTuch und Wolle (Gadenrecht), kein anderer durfte Wolle undTuch schneiden und verkaufen als die Gadenbesitzer; 3. sie warenGeldwechsler (Hausgenossenrecht, d. h. Recht der Hausgenossender Münze); der Münzherr war der Erzbischof, er hatte das Recht,Münzen zu schlagen und den Wert der Pfennige jährlich zu be-
') Vgl. Chroniken der deutschen Städte, Bd. XVII und XVIII. Von Prof. Hegel.