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Die Erfindung der Buchdruckerkunst nach den neuesten Forschungen
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Widersprüche der Urkunde.

nur 200 300 Gulden kosteten, so war der Preis für das Werkzeugviel zu hoch und das Pfand dem Werte nicht entsprechend.Weiters gibt Gutenberg an, dass sich Fust verpflichtet habe, ihm jähr-lich 300 Gulden Lohn zu zahlen, sowie Gesindelohn, Hauszins, Per-gament und Papier zu bestreiten; da er aber angibt, hiezu die weiteren800 Gulden verwendet zu haben, so reichen die zu Gesindelohn etc.bestimmten 500 Gulden für Papier und Gesindelohn (letzterer jähr-lich wenigstens 600 Gulden) nicht aus. Sonderbar ist es, dass der-selbe Gutenberg, welcher nach den Strassburger Urkunden demSt. Thomasstift bereitwillig fünf Prozent Zinsen zugestand und dem-selben eine Gülte von 10 Gulden, was also i2 1 / 2 Procent ausmacht,verpfändete, der auch bei dem Gelthusschen Darlehen fünf Prozentzu geben versprach, sich weigerte, dem Fust die sechs Prozentzu ersetzen, welche ja aus dem Gewinne des gemeinschaftlichenUnternehmens leicht bestritten werden konnten. (Es ist auch unbe-greiflich, wie Dr. van der Linde noch den Fust wegen dieser sechsProzent als Wucherer verschreien konnte, da Fust beschwor, dasGeld selbst gegen diese Zinsen aufgenommen zu haben.) Schliess-lich ist es unbegreiflich, dass Fust nicht die zu druckenden Büchermit Pfand belegte, sondern nur das Werkzeug, wie sich denn Guten-berg dagegen wehrt, dass das Pfandrecht auf die Bücher aus-gedehntwerde. Man darf nicht sagen, dass man im XV. Jahrhundertkeine vernünftigen Verträge zu machen verstand; wir kennen die Druck-verträge des Zaroto in Mailand (1472) und des Luschner in Mont-serrat (1498), welche jeden Verlust des Buchdruckers ausschlössen. 1 )

Es fragt sich nun: Ist diese Urkunde echt?

Wenn Johann Gutenberg, wie man gewönlich annimmt, der SohnFrieles war, so konnte er als Sohn eines Hausgenossen und zu jenerZeit vielleicht selbst Hausgenosse, gar nicht geklagt werden, ausserbeim Erzbischof und dem Gerichte, welches dieser dazu bestimmte,oder wenn er freiwillig auf sein Vorrecht verzichtete. Letzteres istumsoweniger anzunehmen, als er nach der Urkunde der Eidesabiegung

') Ich habe diese Verträge in meiner »Illustrierten Geschichte der Buchdrucker-kunst«, S. 87 ff. vollinhaltlich veröffentlicht.