Druckschrift 
Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
Seite
803
Einzelbild herunterladen
 

- ^

803 —

(Litern und nächsten Anverwandten folgende Motu, clotnlin mit einander wohl-bcdächtig beliebet und geschlossen.

dämlich es geloben und versprechen beiderseits Hochverlobte, als christlicheEheleute sich einander zu lieben, in unverfälschter Liebe und beständiger Treue ein-ander zu behalten, in keinerlei Noth und Gefahr in Lieb und Leid, wie es diegöttliche Allmacht verhängen sollte, zu verlassen, sondern einander bis in den Todbeständig und treu zu verbleiben. Allermaßen auch hochgedachter (Vber-ForstmeisterHerr L!. Ick. von luZ'srsIsdsn und hochgemeldte Frau ckV v. von Imutsusaek einebeliebte Gleichheit unter ihren geliebtesten Rindern zu erhalten sich vssolviret, jedemRinde 2000 Thlr. zum Heirathsgut mitzugeben, und da auch durch GottesSchicksal Erbschaft erfolgen möchte durch nahe Anverwandte, soll die künstige FrauGemahlin nach der Eltern gemachten Visposition ihren andern Schwestern gleichsein. So versprechen und geloben sie, oftgemeldter ihrer geliebtesten Fräulein Tochter2000 Thlr. ohne die Ausstattung an Schmuck, Nolnlion und anderm Geräthe, undso lange diese 2 in Thlr. nicht gezahlet werden, mit 5 prodsnt landüblich zu ver-intorsssiren. Und wie nun mehrgemeldte Hochwohlgeb. Fräulein Braut ihremkünftigen Ehegcmahl die 2000 Thlr. nämlich j ur Thlr. looo äotcks und j in Thlr.als pAvupImrimI-Gelder zu Erleichterung der ehelichen Bürde zuzuwenden gütigstentschlossen; so s-sesptiret hochgedachter Herr Bräutigam nicht nur solches, sondernverspricht mit tckoussus und Einwilligung seiner Herrn Brüder vor sich, seineErben und Erbnehmer, die j000 Thaler clotri-Gelder aus sein Gut zu Rlo-rungen und das Eigenthum, so er über des sel. Herrn (Ober-JägermeistersLehnstamm zu Horl ssMirivst hat, zu nehmen und seiner herzlich geliebtestenFräulein Braut s000 Thlr. dargegen zu setzen und also ein Vermächtnis von2000 Thlrii. zu oonstckiniren, welche sie auf den Fall, da ihr künftiger Herr GemahlHvclches doch Gott in Gnaden lange Zeit verhüten wolle) vor ihr sterben sollte, aus dem-jenigen, was er außer denen oonstcktmirten Lehnstämmen zu RIorungenund Horl und am Forste eigenthümlich besitzet, wieder zu empfangen hat, oder,so lange sie unabgeführet bleiben, mit j0 protz!., und also mit 200 Thlr. alljährlichverintsrsssiret nimmt. Zeöoch stehet in ihrem Belieben, binnen Bahr und Tagnach Ableben ihres Herrn Gemahls die Ehegelder aufzukündigen oder stehen zulassen. Hiernächst so versprechen der Herr Bräutigam auf solchen Fall, da er vorseiner künstigen Frau Gemahlin versterben sollte, ihr zu besserer und mehrerer 8nb-sist.su/ außer der Gerade, mit welcher es nach denen bekannten Sachsen-Rechtengehalten werden soll, nebst der freien Ivohnung in Rlorungen, so lange sieden Witbensitz nicht verändert, oder Rckorungen nicht rslniret wird, alljährlichs50 Thlr. aus diesen alloämi-Gütern zahlen und das benöthigte Feuerholz zurFeuerung frei reichen zu lassen. Baserne sie aber lieber anderwärts wohnen wollte,sollen ihr jährlich 50 Thlr. vor die Ivohnung und also jährlich 2 e. Thlr. auszwei beliebige Termine gezahlet werden. Bannt auch hochgedachte Fräulein Brautwegen ihres Eingebrachten, Gegenvermächtnissen und dessen, was sie künftighinihrem Herrn Gemahl zuwenden würde jjedoch behält sie sich über dieses letztere diefreie Disposition intsr vivos st mortis ennsn ausdrücklich bevor), desto mehr ge-sichert sein möge, so setzet der Herr Bruätigam die Güter Rckorungen und Horlund den Forst, oder die rsinitions-Lnmms pro rntn, auch in soweit, als diesesdazu nicht hinlänglich sein sollte, vor sich, seine Rinder und Nachkommen dessenjetzigen 7ten Theil an denen sämtlichen Berg- und Hüttenwerken ihr hiermitzur ausdrücklichen Ickz'potckmo onin fürs rstsntionis st insistsntins, nicht ehe davonzu weichen, bis sie gänzlich ss-tisttzeiret ist. ckvann aber hochgedachte Fräulein Brautvor ihrem künstigen Herrn Gemahl nach Gottes heil. Rathschluß das Zeitlichegesegnen sollte, sodann, falls sie keine Rinder hinterließe, soll ihr künftiger HerrGemahl von denen eingebrachten 2000 Thlrn. s500 behalten und die übrigen 500ihren Geschwistern nach vorhergehender halbjähriger Aufkündigung wiederum aus-zuzahlen schuldig und gehalten sein. Baserne aber ein oder mehr Rinder vorhanden

St»