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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
Seite
622
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v. Pappenheim nicht ein Erzamt oder ein Reichslehen seines Amtes megen. Er hattealles als Substitut van Kursachseu, ein von dieser Kur zu Lehen rührendes Erbamt,und wären (wenn ja eine Entschädigungs - Forderung denkbar wäre) mit dieser anKursachsen, uncka causam Iialmik, zu verweisen.

M 2) Mag der mit den Reichsstädten im Jahre 1614 geschlossene Vertrag(dem es an Widerspruch von Seiten der Städte nicht fehlte) beschlossen gewesen seinwie er will, so ist doch soviel unstreitig, daß das guantmm parlikium von 1000 fl.p. Reichstag (oder bei dem fortwährenden Reichstage pro siuZmIo amm) künftig undseit dein Juli 1806 nicht mehr gefordert werden kann, indem kein Reichstag mehrbesteht, folglich der gewesene Erbinarschall keine Funktion mehr hat. Was aber diegefordert werdende Rückstände von 136 Jahren her mit 136 000 fl. betrifft, so wäreder Hr. Graf, falls er mit dieser sonderbaren Prätension auszulangen hofft, an dieehemaligen Reichsstädte, namentlich an die jenen Vertrag unterzeichnet habenden StädteNürnberg, Augsburg, Regensburg und Ulm mocko deren Souverains zu verweisen,um dieselben an den betreffenden Höfen entweder zu sollicitiren, oder auch gerichtlicheinzuklagen.

Ml 4) Die Entschädigungsforderungen für die entbehrenden Steuern von einigenehemaligen Städten, z. B. Aalen, Weißcnburg, Nördlingen zc., welche auf alten kaiser-lichen Verpfänd- und Verleihungen beruhen sollen, gehören ebenso an die jetzigenSouverains dieser Städte, und sind daselbst anzubringen, wenn änderst dieselbe oderein Surrogat dafür noch sxig'iblc sein sollten, woran aber umsomehr zu zweifelu ist,als alle dergleichen Perceptionen durch die Rheinbunds-Akte erloschen zu sein scheinen.

M 5) Gehört die Separirung der Revenüen des Souverains und der Mediatisirtenbloß an den Souveräne oder — falls Streit zwischen beiden darüber entsteht — vorden Bundestag und den Hrn. Protektor des Bundes, an welchen sich der Hr. Gr.v. Pappenheim zu wenden haben würde. Bekanntlich aber gehört Bayern, welchemder Hr. Graf unterworfen worden ist, zu den liberalsten Souverains, dessen Erklärungenin Hinsicht der Mediatisirten wohl eher zum Typus der Behandlung derselben ange-nommen werden dürften, als daß Grund zur Beschwerde darüber vorhanden märe.

Ml 6) Das Vergleichsquantum für die Abtretung der Juden zu Regcnsburghat wohl mit Erlöschung des Reichstages und des deutschen Staatskörpers seit demJuli 1806 aufgehört, da der Hr. Graf seit Cessirung seiner erbamtlichen Würde garkeinen Anspruchstitel mehr auf die Juden jener Stadt hat, welcher sogar schon strictofürs aufgehört hatte, als durch den Rcichs-Deputations-Schluß v. I. 1803 Rcgensburgmediatisirt und dem damaligen Kurerzkanzler submittirel worden war.

Ml 7) Sind alle dergleichen Ansprüche auf Konccssionen, Strafgelder zc. (wennsie auch, was sehr zweifelhaft ist, ganz gegründet gewesen sein sollten) mit der Reichs-verfassung selbst erloschen; und sie gehören in die nämliche Klasse mit jenen snl> Mm.1), für welche, als iutsritu rsi principalis verloren, nirgends eine Verbindlichkeit zurEntschädigung vorhanden ist.

Endlich sind ack 8) mit dein Erbamte selbst natürlicherweise auch alle damit ver-bunden gewesenen Auszeichnungen erloschen, und ich wüßte nicht, welche Entschädigungdafür gefordert werden könnte oder geben werden sollte? Wird vielleicht der HerrGraf v. Pappenheim, seiner Herrschaft wegen, von Bayern, als seinein Souverain,nicht als Standesherrn, sondern nur als subjizirter Reichsritter behandelt, so würdederselbe die wünschende erhabenere Klassifikation bloß bei Bayern zu sollicitiren haben.Es darf aber hiebet eben so wenig übersehen werden, daß er eigentlich kein Recht dazuhat, indem die Herrschaft Pappenheim seit Erlöschung der Grafen von Lupfen sich nichtmehr zum schwäbischen Grafen-Kollegio gehalten, dagegen in imxu mit der Reichsritter-schaft bis auf die neuesten Zeiten gestanden hat. Es bleibt somit meines Erachtensnur der einzige Punkt

M 3) übrig, nämlich die Forderungen der Rückstände von den in amns 1767u. 1791 bewilligten Römermonaten, für welche Ew. Hoheit sich zu Gunsten des Hrn.Gr. v. Pappenheim gndgst. verwenden könnten. Diese Forderung geht aber bloß an