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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
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7. Nov. Ew. Hochwohlgeb. gen. vom 9. Okt. ist mir dieser Tagen

wohl worden. Ich ohnverhalte anverlangterinaßen darauf in gehorsamster Rückantwort,soviel Deroselben contra Fr. Wittib Wahlin dahier psnckcnbc Eitabions-Sache undderen gegenwärtige sitnation betrifft, welchergestalten besag ohnlängst fuckicialikcrprockucirten Esssions-Inst-rumsubi der sab übe stehende in dem von weil. Hrn. ckollannEarl Driccksriclr von Düllriu^ errichteten Ncsbamsnt, onsrs lickcicommissi beschwerteLöhnberger Zehenten hinwiederum vor 16/m. fl., 100 spcc. Ducabsn und boni-lacirung der mcliorabioucn von erwähnter Fr. Wittib Wahlin an des Hrn. Prinzenvon Oranien Hoheit überlassen worden und dahero sx parke des Gülichischen AnwaltsnvAiret werde, daß solchergestalten gegenwärtige Sache von hier ab und an die dillen-burgische Regierung als lorum rei sitae maxime ob gnalitatsm keuckal. (dieGerichtsbarkeit, unter welcher die strittige Sache gelegen, besonders aber, weil solcheals ein Lehn betrachtet wird) verwiesen werden möge. Und dieses sind die obmotaackversaria (Vorstellungen des Gegenparts) aujetzo. Nachdeme aber dieses Begehreneinestheils daher ohnmöglich, weilen in denen Rechten dem klagenden Theil frei stehet,den beklagten entweder in loro vei sitae (in der Gerichtsbarkeit, wo die strittigeSache gelegen), oder Domicilii (unter derjenigen, unter welcher der Beklagte nachseiner Person gehörig oder angesessen) zu belangen, und da letzteres in gegenwärtigerSache geschehen, auch daselbst Iis erörtert und entschieden werden muß, andernthcilsaber auch deswegen nicht angehen kann, weilen 1) der Übertrag oder die Deluitiou(Wiederansichbringung) des guaest. Zehentcn als amuaßl. juckicii mutancki causa (dieGerichtsbarkeit zu verändern) geschehen nicht etlectuiren kann, das; die Sache von hierabgewiesen werde, nam ubi Iis ssmel coepta, ibi guogus linirs ckebet (denn, woeine Streitsache einmal anhängig gemacht, muß sie auch ausgeführt werden); 2) desHerrn Prinzen von Oranien Hoheit pars intevessata et litis Concors (Mitpartin der Sache) in den: Fall aber Rechtens guock guisgue causam a ss üaüsntemteuetuv in so koro in guo convenitur ckelsnckere, uec ullo suo privilsssio juvatur,ut illucl ckeclinare aut ack suum forum causam trällere possit (daß ein jeder die-jenige Sache, wobei sein Nutzen am meisten vcrsiret, unter der Gerichtsbarkeit, unterwelcher er belanget wird, zu verthcidigen und durch keinen Freibrief geschützet werdenkönne, wenn er die Gerichtsbarkeit nicht annehmen, oder die Sache unter seine Gerichts-barkeit ziehen will) kckev. (?) ?. 9 Dec. 150 Naruov. (?) äs leuck. ölcclllcubur»'.?. 11. Dap. 4. Z 24, da zumalen auch dieselbe von der Fr. Wittib Wahlin ackcvictioncm pracst. citiret worden und also hiesig höchstes Gericht schon von selbstendas hiesige forum vor gegründet angenommen und das Demissious-Gesuch taciteverworfen hat; 3) auch die vorgespiegelte gualitas feuckalis (Lehnsbeschaffenheit) nichtszur Sache thut, daß solche zur dillenburgischen Regierung, als den Lehnhofverwiesen werden möge, angesehen der guaest. Löhnberger Zehente nicht unmittel-bar im Dillenburgischen lieget, sondern in dem gemeinschaftl. Amt Löhnbcrg,folglich, damit man nicht nöthig habe in ckivcrsis juckiciis zu lcti^iren (in verschiedenenGerichten zu streiten), omnium superier i. c. (das höchste von allen, nämlich) EameraImperialis alleinal ckuckcx compctcus (geziemende Richter) ist, auch außerdem nochcoutiusutia causac (Zusammenhang der Sache), welche in casu pracscuti (diesemFall) vorlieget, dieselbe dazu machet. Sonsten aber auch die vorgeschützte apertur(Offenheit) ersagten Lehens und der Heimfall an das fürstl. DillenburgischeHaus von gar keiner Erheblichkeit ist; allermaßen in dem von Fürst Wilhelm zuNassauden 1. Juni 1714 ertheilten Übertragungs - Instrument, als der guaest. Zehentvon dein von Donop an erwähnten Hrn. v. Düllring' gekommen und derselbe damitbeliehen worden, enthalten:

auch auS besonder» Gnaden ihmc zugleich eoneeäirct, damit nach Gefallen und Gutbcfindcn zu

schalten und zu walten, ihn zu verliz'potdseiren oder durch Oession Tausch oder andern Oontraet

zu vernlieniren.

Hat nun Inhalts dieser Belchnung dein Hrn. v. lZullrinA frei gestanden, nachGefallen über diesen Zehenten zu ckispouiren; ivie will also eine apertur des Lehens,