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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
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Gber-Aufsehers, Obrist-Wacht- u. Gbcr-Forstmeisters :c., folgende Ehestiftung :c.beschlossen worden. Nämlich es verspricht

1) Die Hochwohlgeb. Fr. Aammerjunkerin von Eberstein geb. von Büringenmit Aonsens :c. ihres ucl Iiuuo uotmu in spsois verordneten :c. Vormundes, Hrn.Amtsrath Jakob Fischers, ihrem :c. Ehegemahl, dem w. Aainmerjunker von Eber-stein, Ovo Thlr. :c. clobi8 looo zu infcriren, welche svoo Thlr. sie ihn: auch, so-bald diese Ehestistnng vollzogen, durch ihre Fr. Wutter, der :c. Frau Judithenverwittibten von Büringen geborncn Liboth, :c. gegen Quittung auszahlen will.Hingegen verspricht

2) abgedachter Hr. Ober-Aufseher von Eberstcin im Namen seines w. Lohnes,des Hrn. Aammerjunkers von Eberstein, seiner :c. Fr. Schwiegertochter swann vor-erwähnte svvv Thlr. Ehegeldcr in seine Lehngüter gegen seine Quittung gewendet)Ovo Thlr. zunr Gegenvermächtnis zu geben dergestalt, daß wann 3) der Hr.Aammerjunker ohne Leibescrben vor seiner Frau Gemahlin versterben sollte :c.,dieselbe sothane inserirte sVVV Thlr. Ehegeldcr und die OVO Thlr. Gegenvcr-mächtnis aus Sr. Ilxo. des Hrn. Ober-Aufsehers Lehngütern zu GeHofen undNeuhaus mit 200 Thlrn., so lange sie den Witwenstuhl nicht verändert und dieGelder im Lehne stehen bleiben, alljährlich von den Lehnserben verinteressiret werdensollen; dafern sie aber wiederum sich verheirathen würde, so bleiben zwar dieOVO Thlr. Gegenvermächtnis in dem Lehen stehn, so lange sie lebet, jedoch sollensolche der Frau von Eberstein alljährl. mit 5 pro Csnl richtig verinteressiret werden,nach ihren: Tode aber fallen solche Ovo Thlr. wieder zurück ins Lehn, und be-kommen ihre Erben davon nichts. Die Ovo Thlr. aber, welche sie llotis loooinferiret, sollen ihr aus diesen Fall von denen Lehnserben, wenn sie es verlanget,nach einer jährigen vorher geschehenen Loskündigung baar ausgezahlt werden;es bleibet aber auch denen Lehnserben frei, dieses Aapital der inferirten OVO Thlr.der Fr. Witwen aufzukündigen. Indessen aber solange dieses Aapital unaufge-kündiget und bezahlet stehen bleibet, setzet Sc. Ilxo. der Hr. Ober-Aufsehervon Eberstein :c. obbesagte Rittergüter zu GeHofen rc. seiner :c. Frau Schwieger-tochter sowohl wegen der Ovo Thlr. Ehegelder, als auch der Ovo Thlr. Gegen-vermächtnis zu einem wahren Anterpfande :c. ein re., wie denn auch auf obigenFall :c. der Fr. Aammerjunkerin als Wittib aus ihres Eheherrn Gütern alljährl.zu einem Hausgelde 3V Thlr., so lange sie Wittib ist, gezahlt werden sollen.

Däfern aber H) die Fr. AIunkerin von Eberstein vor ihrem Hrn. Gemahlohne Leibeserben versterben würde :c., so sollen die llotis looo gegebenen Ovo Thlr.ihm einig und alleine verbleiben samt allen Alöbeln nach Sachsenrecht :c. Wennaber 3) der Allerhöchste ihnen :c. Ehesegen bescheren sollte, so soll sodann der Fr.AIunkerin freistehn, dafern Dero Hr. Gemahl vor ihr versterben würde, ent-weder die 10V0 Thlr., so sie clobis looo inferiret, nebst allen ihren Haraphernal-Gütern, auch Geradestücken und Wußtheil zu nehmen, oder nach kursächs. Rechtenzu succediren rc.

Gleichgestalt ist 6) verabredet, daserne die AIunkcrin von Eberstcin vorihrem Hrn. Gemahl mit Hinterlassung einiger Ainder versterben sollte, daß sodannderselbe die ihm äotis looo inferirten 1VVV Thlr. vor sich alleine behalten, dieAinder aber ihr übriges Vermögen nach denen sächsischen Aonstitutioncn habensollen :c. So geschehen Neuhaus, den 27. Wai OO.

(A. 8.) Marl ron Eberstcin. (A. 8.) Maximiliane von Oberstem,

(A 8.) Clmstia» Mulmig von Obrrstei». geborne von Büring.

(ll. 8.) Jakob chisrber cur. uoiu. der hochwohlgebornen chrauchr. Maximiliane von Oberstem geborne von Müringen.

Am 11. Dez. 1714 bescheinigte Christian Lndwig v. Eberstein auf Neuhaus,daß seine Schwiegertochter Maximilian« geb. v. Büring die ihrem Eheherrn I)ot,islooo in sseine Lehngüter einzubringen versprochenen 1000 Thlr. ihm, Christian Lud-