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nach erreichter Majorennität von Wolf Georgen, Leopold Wilhelmen undAlbrecht Rudolfen von Eberstein nachher geschehen, deshalb gemeldet: So stehenWir dennoch, sowohl denenselben, als welche vermuthlich nach Endigung hiebevvrigerEg.inpa.ANk8 nach Sachsen nicht zurückgekommen, als denen nurbeniemten übrigen Eber-steinischen Gebrüdern, daß sie wegen ihrer weiten Entfernung von hier die rsspae-tivs Lehen und Mitbelehnschaft an dem Dorfe Jaucha, zumal sie solches an dieGebrüder Heinßen bereits wiederum verkauft, mithin als ein -rebus merk bruusitoriusist, durch einen zc. Bevollmächtigten zu nehmen haben mögen, hiermit in Gnaden zu zc.Datum Leipzig 13. Maji 1751. L.UAii8tii8 kex. (!». ron Hrükl.
Nr. 316. An Geyeime Hläthe. Die innen benannten 5 Heörüdere von Eber-stein wären zu der bei dem Merkauf an ihren 6. Wruder lich vorbeyaktenengesamten Kand am Dorfe Jaucha im Stift Merseburg bei ihrer weitenEntfernung in fremden Kriegsdiensten durch Gevollmächtigte zuzulassen.
V. G. Gn. Friedrich August, König in Polen, Herzog zu Sachsen zc. Churfürst,Unfern Gruß zc. Nach eurem zc. Berichte ck. ck. 3. Kusus ist die von ChristianKndewig, Joachim Friedrich, Wolf Heinrichen, Wolf Georgen, LeopoldWilhelmen und Aldrecht Rudolphen, allerseits Gebrüderen von Gberstein
vorgehabte Verkaufung ihres von dem Stift Merseburg lehnrührigen Dorfs Jauchean die Gebrüdere Heinßen, weshalb Wir selbige durch Unser Rescript vom 31. öloji1751 von der persönlichen Lehns- und Mitbclchnschafts-Empfahung dispensiret gehabt,nicht zu Stande gekommen, sondern sothanes Dorf von dem einen Bruder, WolfHeinrich, jedoch mit Vorbehalt derer übrigen fünf Cbersteinifchen GebrüdereGesamthandrechts käuflich angenommen worden, welche dann um ihre Zulassung zudieser Mitinvestitur per muuckubarium bei ihrem entfernten Aufenthalt in auswärtigenKriegsdiensten desto inständiger gebeten, da das ohnehin nur 2000 st. betragende Kauf-quantum ans die Ablegung einer von ihnen vormals contrahirten Lehnsschuld lediglichanzuwenden. Wann wir dann bei also gestalten Dingen diesem Suchen stattzugebenkein Bedenken finden: Als werdet ihr Unsere Stift-Merseburgische Regierung dessenalso zu ihrer Nachachtung gebührend bescheiden. Datum Dresden ain 19. ^kbruarii 1752.
Spec.-Reskr. Fr. Aug. II. Bd. 0XX. Nr. L99S. L ,Iix>I8tU8 Rex.
Dem eben genannten Wolf Heinrich v. E. vermachte 23. Aug. 1756 der1757 in der Schlacht bei Kollin fi Major Wilhelm v. E. 1000 Thlr. und alles das,was er, der Major, dem Regiments - Ouartiermeister Schmidt in Schönebeck in Ver-wahrung gegeben hatte, im voraus (H. N. 88).
Am 10. März 1824 verstarb zu Groß-Leinungen als bor lebte der MolfDietrlch 'schen Dronche Heinrich Wolf v. E. Über den Allodial-Nachlaß warKonkurs ausgebrochen, der Fideikommiß-Nachlaß bestand dagegen in derHarras- und Trebraischen Rittergüter zu GeHofen und der Oberheldrunger Zinsen.Nach dem Testamente des 1757 fi Major Wilhelm v. E. v. 25. Mai 1750 solltendie Güter zum Besten der Familie weder veräußert noch verpfändet werden, und esfand daher die Versteuerung des Nachlasses nach dem 12'/g fachen Ertrage statt. Dask. Provinzial-Steuer-Direktorium stellte nach diesem 12Vzfachen Ertrage uck 2094 Thlr.5 Sgr. 10«/ig Pf- (nämlich von 4537 Thlr. 12 Sgr. 9 Pf.) das Nutzungskapitalauf 26177 Thlr. 13 Sgr. 4^g Pf. fest. Es waren dabei aber °/iz von 2 Uussiv-Kapitalien uck 9100 Thlr. nicht berücksichtigt, weil es nach dem ckuto der Ausstellungder Urkunden über diese Hypotheken-Kapitalien den Anschein hatte, daß sie erst von denFideikommißerben kontrahirt worden. Es hatte sich aber nachher aus den Hypotheken-Akten vollständig ergeben, daß die fraglichen Kapitalien mehrere Jahre vor dem Ab-leben des Erblassers ümd vor Anmeldung und Eintragung der testamentsgemäßen Be-schränkung im Hypothekenbuche an die Besitzer der gedachten Fideikommißgüter barausgezahlt, die Dokumente aber erst nach dem Tode des Erblassers, mithin auch nurvon den Erben ausgestellt worden waren. — von 9100 Thlr. find 4200 Thlr.,