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führt, steht fast auf gleicher Stufe mit dem, was er S. 496 über die Herkunftund die ältesten Verhältnisse der Edelherren v. Jleburg berichtet.
Darin aber stimmt die Geschichtsforschung völlig überein, daß das Ge-schlecht der Burggrafen v. Wettin dem hohen Adel, dem Dynasten- oderHerrenstande angehörte. Denn sie erscheinen nicht allein cvntinuirlich mitdem Prädicate noblls8 und äomini und andern Kennzeichen des hohen Adelstandes(üel Krntin), sondern auch nur als Herrschaftsbesitzer und Inhaber von Hoheits-rechten und versippt mit Familien vom Range und Stande der Dynasten.Nicht befremdlich darf aber dieses hohe Standesverhältniß der Burggrafen v.Wettin erscheinen, wenn wir erwägen, daß die Burggrafen des 11., 12. und13. Jahrhunderts, wo sie sich als bloße Verwalter und Gerichtsherren einesgrößeren Landesbezirks oder einer bischöflichen Haupt- und Residenzstadt zeigen,lediglich Vicegrafen oder die Vertreter der mit der höchsten Gerichtsbarkeit undallen sonstigen Hvheitsrechten ausgestatteten geistlichen Oberhirten waren. Ueber-all also, wo sich Burg- und Stadtgrafen (bni-KKravü, eonaites nrbnrn,prelsetl nrbls, enstsllnni) in solchem Verhältnisse zeigen, zählen sie ausnahms-los zum Herrenstande, zum Stande der Edeln. Ihr hohes Amt legteihnen nicht die Beschränkungen der Ministerialen auf oder stellte sie in derenReihen, wie Scheltz a. a. O. S. 495, den Stand der Wettiner Burggrasengleichwohl nicht verkennend, irrig meint und wenn der Burggraf Conrad v. W.bomo oomitls veäonis prädicirt wird in Folge seines Vasallenverhältnisseszum Grafen und der ihm übertragenen Vogtei, so büßte er dabei nichts von denRechten seiner Geburt ein. Alle Burg- und Stadtgrafen im Meißener- undSachsenlande und weit über dessen Grenzen hinaus treten ausnahmslos (nurdie Burggrafen von Loburg im Erzstift Magdeburg machen aus leicht erklär-lichen, hier nicht näher zu erörternden Gründen eine Ausnahme) als zweifel-lose Mitglieder des hohen Adels und ebenbürtig den Grafengeschlechtern auf, sodie Burggrafen von Magdeburg und von Giebichenstein, die Obervögte vonHalberstadt, die Burggrafen von Altenburg, Dohna, Starckenberg, Leisnig,Dewen, Meißen, Freiburg, Kirchberg, Cöln, Paderborn, Würzburg u. s. w.Dahingestellt muß es bleiben, ob diese Burggrafenämter nur Personen vonedler und freier Geburt übertragen wurden, oder ob die hohe Würde der Burg-grafen den Trägern derselben den Herrenstand verlieh. Daß aber das Ersterestattgefunden habe, ist aus mehr als einem Grunde anzunehmen.
So fehlen also auch nicht die Burggrafen v. Wett in in der Reihe dergleichartigen hochadeligen Würdenträger. Sie waren die Statthalter und Vice-grafen der Grafen v. Wettin in ihrer Grafschaft gleichen Namens und eineHanptursache ihrer Einsetzung war wohl die Erwerbung der MarkgrafschaftenMeißen und Lausitz (anderer Herrschaften zu geschweige, wie der Herrschaftoder Grafschaft (S. ^nimll. Vetsro-eelwim. sä. Opel, in den Mitth. der