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Die Familie von der Decken : in ihren verschiedenen Verhältnissen dargestellt
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wcn, welche ein standesmäßiges Auskommen, d. h. einejährliche Einnahme von mindestens 800 Thlr. aus eigenenMitteln, oder ans dem Nachlasse ihres Ehemannes oder ansandere Weise haben.

Das Recht ans den Fortbezug der Pension geht alsoverloren, wenn die providirte Wittwe im Laufe der Jahrezu einem Vermögen gelangt, welches ein jährliches Einkom-men von 800 Thlr. abwirft.

Die Vorsteher haben hierüber zu entscheiden.

XIX.

Zu dem Ende ist jede, innerhalb Deutschland wohn-hafte Wittwe der Familie verpflichtet, binnen drei Monaten,die außerhalb Deutschland wohnende Wittwe binnen Jahres-frist, nach Eintritt des Wittwenstandes, solches dem Admi-nistrator, wenn ein solcher bereits ernannt ist, sonst einemder Vorsteher dieser Stiftung, in beweisender Form anzu-zeigen.

XX.

Sollte aber der Fall eintrete», daß mehr als sechsWittwen in der Familie vorhanden wären, welche auf diePension Anspruch hätten, so sind die übrigen angemeldetenWittwen als Expectantinncn zu betrachten, welche bei ein-tretender Vakanz in den Genuß der Pension eine nach derandern einrücken.

XXI.

Bei rechtzeitig geschehener Anmeldung wird die Rang-ordnung unter den angemeldeten Wittwen durch den Zeit-punct des eingetretenen Wittwenstandes, wenn aber dieAnmeldung nach dem Ablaufe der im H XIX vorgeschrie-benen Frist erfolgt, durch das ckatuin der geschehenen An-meldung bestimmt.

L. Aussteuer.

XXII.

Es dürfen an die Töchter der Familie Aussteuern ge-geben werden:

1) wenn sie sich verheirathen 1000 Thlr.,

2) wenn sie einen Kloster- oder Stiftsplatz erhalten300 Thlr. und

3) wenn sie einen eigenen Haushalt (ohne Kloster-oder Stiftsplatz) anfangen 500 Thlr.

Vorläufig sollen aber diese Aussteuern nur an eineTochter von jeder der vorgenannten drei Categorien jährlichvergabt werden.

XXIII.

Die Priorität wird bei den Fränlein-Anssteuern durchdas ckatnm der Anmeldung bestimmt.

XXIV.

Die Fräulein der Familie, welche aus eigenen Mittelneine jährliche Revenne von 800 Thlr. haben, können aufdiese Aussteuer keinen Anspruch machen.

XXV.

Ueber die nach Anmeldung und Prüfung der betreffen-den Zeugnisse geschehene Aussteuer-Bewilligung wird vonden Vorstehern eine Urkunde ausgefertigt.

Zahlung der Wittwen-Pensionen.

XXVI.

Die Zahlung der Wittwen-Pensionen erfolgt postnu-Iirsrancko in halbjährigen Raten, Ostern und Michaelisjeden Jahrs, gegen Aushändigung einer ordnungsmäßigenQuitung und Bescheinigung der statutenmäßigen Erforder-nisse und endet mit dem Tode (das Stcrbeqnartal verbleibtden Erben), resp, der anderwciten Verheirathung.

Verlnst derselben. Auch soll der Verlust der Pen-sion erkannt werden dürfen, wenn die Präbendirte einenanstößigen Lebenswandel führt, oder sich unwürdige Hand-lungen zu Schulden kommen läßt, welche nach dem Ermessender Vorsteher den Verlust der Pension nach sich ziehenmüssen.

XXVII.

Eine nicht innerhalb Jahresfrist eingeforderte Pensionverfällt der zunächst an' der Reihe stehenden Expectantin,wenn aber eine solche nicht vorhanden, dem Stiftungsfonds.

Zahlung der Friiulcin-Ausstencrn.

XXVIII.

Die Aussteuer wird in einer Summe bezahlt:

1) für diejenigen, welche sich verheirathen, am Hoch-zeitstage;

2) an diejenigen, welche einen Stifts- oder Kloster-platz erhalten, 3 Monate nach der erhaltenen Ver-leihung ;

3) an diejenigen, welche einen eigenen Haushalt etabli-ren, 3 Wochen nach dem Tage des Etablissements.

E. Schnlstipendien.

XXIX.

An diejenigen Söhne der Familie, welche auf Gym-nasien und andern gelehrten Schulen, sich durch Sittlichkeitund Kenntnisse auszeichnen und darüber glaubhafte Zeug-nisse beibringen, können für die Dauer ihrer Schulzeit,jedoch nur für den Zeitraum von 3 Jahren, vom vollende-ten löten Lebensjahre an jährliche Unterstützungen von100200 Thlr. gegeben werden.

XXX.

Da diese Unterstützungen vorläufig nur an vier Söhnevergabt werden, so sollen vorzugsweise diejenigen Söhneder Familie berücksichtigt werden, welche nicht nur bishereinen sittlich-untadelhaften Lebenswandel geführt haben, son-dern auch solche Anlagen und Kenntnisse besitzen, wornachmit Grunde angenommen werden muß, daß sie mit Nutzeneine Universität besuchen können, wenn sie in der Ausbildungihrer Anlagen fortfahren. Diese Ueberzeugung hat der