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Vorstand durch Einforderung von Zeugnissen, durch eigeneNachforschung, eventuell durch Anordnung eines Examenssich zu verschaffen.
Bei der Concnrrenz von mehr als vier qualificirtenBewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, welche diehervorragendsten geistigen Anlagen haben; eventuell solldas Loos entscheiden.
Wenn die Voraussetzungen, unter welchen die Unter-stützung verliehen ist, nicht mehr zutreffen, so kann der Vor-stand solche wieder entziehen. Zu dem Ende hat der Vor-stand sich durch Communication mit dem Direktor der be-treffenden Lehranstalt in steter Kenntniß von dem Betragenund der Fortbildung des Beneficiatcn zu erhalten.
XXXI.
Die Zahlung erfolgt in halbjährigen Raten auf Osternund Michaelis jeden Jahrs an deren Vater oder Vormundgegen Vorlegung ordnungsmäßiger Quitung.O. Equipagegelder.
XXXII.
Die in den Militairstand eingetretenen Mitglieder derFamilie erhalten, sobald sie zum Ofsicier ernannt sind, einEquipagegeld von 200 Thlr. Cour.
Mit dem Antrage auf Bewilligung ist das Officiers-patent in beglaubigter Form den Vorstehern vorzulegenund erfolgt die Zahlung in einer Summe an den Berechtig-ten, oder falls derselbe noch minderjährig, an dessen Vateroder Vormund.
Bestimmungen für alle Bencficicn.
XXXIII.
Den Borstehern wird die Befngniß ertheilt, nach Maaß-gabe der Einkünfte des Stiftungsfonds eine verhälhußmä-ßige Erhöhung oder Verminderung (tz V) der gesummtenBeneficien zu beschließen. Die vorher bereits fällig gewe-senen Beneficien sollen aber von solchem Beschlusse nichtgetroffen werden.
Auch bleibt die Abänderung aller die Ausführung(Executive) betreffenden vorbemerkten Bestimmungen demrathsamen Ermessen der Vorsteher ausdrücklich vorbehalten.O. Ausserordentliche Unterstützung.
XXXIV.
Die Vorsteher sind befugt, ausnahmsweise in geeigne-ten Fällen, jedoch nur zwei Mal in einem Jahre, besondereSpenden an notorisch bedürftige, würdige Familien-Mit-glieder bis zur Summe von Einhundert Thalern zu bewilligen.
Abänderungen der Ttatnten.
XXXV.
Da im Laufe der Zeiten eine Fortbitdung des Insti-tutes naturgemäß ist und eine Aenderung der in dieserStiftungs - Urkunde enthaltenen Normen — vorbehältlichder Erhaltung der Substanz, d. h. des Stistungsfonds —erforderlich sein kann, so sollen solche nicht ausgeschlossensein.
Zu dem Antrage ans Abänderung der Statuten istnur allein der Vorstand berechtigt.
Will dieser eine solche beantragen, so muß er einenFamilien-Congreß berufen (den Fall des tz XXXHI inlins ausdrücklich ausgenommen) und gleichzeitig die betref-fenden Vorschläge den sämmtlichen volljährigen männlichenFamilien-Mitgliedern schriftlich notificiren.
In dieser Versammlung wird abgestimmt wie im tzIX vorgeschrieben ist und der Beschluß dem K. Miuisteriozur Genehmigung vorgelegt.
Theilung des StiftnngSfonds.
XXXVI.
Die Theilung des Stiftungs - Vermögens unter dieFamilien-Mitglieder ist verboten.
Sollte solche demnach von der Familie jemals beschlos-sen werden, so fällt der gesammte Stistungsfonds an dieMitglieder der Familie des von ^Va.nAsnlloiin-'lVintor-stoin'schen und des von V'an^snllsiin-IVanASnllsiin'schenStammes, zur Zeit größtcntheils im Herzogthume 8aollson-Ootlla seßhaft, wie solches letztwillig von der Stisterinverordnet ist.
Gleichfalls ist von derselben lctztwillig verfügt, daßdie vorgenannten von '^VanAsnlloiinscheii Familien an dieStelle der von ckor Ooolcsnschen treten sollen, wenn diesenach Gottes Rathschlusse anssterben sollte.
Schlustbcstimmung.
C o rp ora t i o ns re ch t.
Das Königliche Ministerium des Innern wird hiermitersucht, der von "lVanAsnllsiin-Oöolcön'schen Familien-Stiftung zu Stade die Rechte der juristischen Persönlichkeitzu ertheilen.
Hannover, den 3 Xovernlisr 1859.
O. 8. Johanna Gräfin ^VanASnlloim,
geborne von ckor Osoicon.