153
Familien-Conscrcnz.
XII.
Es soll alle Jahr eine Familien-Conferenz abgehaltenwerden zur Berathung der Stiftnngs-Angelegenheiten, Ab-nahme der Vcrwaltnngs-Rcchnnng :c. :c., an welcher ausserden 3 Vorstehern und dem Administrator, falls solcher bereitsbestellt ist, jedes männliche Familien-Mitglied, welches dieim ^ II erwähnten Eigenschaften besitzt und das 25ste Jahrvollendet hat, Theil nehmen und Anträge stellen kann, überwelche die Vorsteher entweder sofort entscheiden, oder sich dieEntscheidung vorbehalten.
Der Conferenztag ist von den Vorstehern durch dieHannoverschc Zeitung und das Provinzialblatt zu Stade be-kannt zu machen.
Vorstands-Tihungcn, Vertretung der Vorsteher, Ausfertigungder Tircctorial-Bcschliissc.
XIII.
Die Vorsteher wählen aus ihrer Mitte einen Vor-sitzenden und entwerfen ein Geschäfts-Regulativ (Geschäfts-ordnung).
Jeder Vorsteher ist berechtigt eine Versammlung derVorsteher, mit oder ohne den Administrator (welcher jedochkein Stimmrccht hat) zu convociren.
Ueber allein der Versammlung der Vorsteher zur Be-rathung kommenden Ver^ltnngs-Gegcnstände entscheidet dieStimmenmehrheit. ^ '
^Jn Fällen nothwendiger Behinderung eines der Vor-steher tritt der Ersatzmann ein. Sollte aber auch nach dessenZuziehung der Vorstand, durch vorübergehende Behinderungseiner Mitglieder, nicht drei Votanten zählen, so hat derselbesich zu den einzelnen Geschäften durch Heranziehung geeig-neter Familien-Mitglieder zu ergänzen.
Zur rechtsgültigen Ausfertigung eines Directorial-Be-schlusses ist die Unterschrift aller 3 Vorsteher und die Bei-fügung des Sigels der Stiftung (das vereinigte Gräflichvan ^VanASirboirn- und von dar Ilooll mische Familien-Wappen mit angemessener Umschrift) erforderlich.
Sicherung der A-crthpapicrc.
XIV.
Alle Obligationen und Werthpapiere, auch di^ Stif-tungs-Urkunde, sollen in einem feuerfesten Gcldschranke, zuwelchem der den Vorsitz führende Vorsteher den einen, derAdministrator den andern Schlüssel führt, aufbewahrt wer-den. Bis dahin, daß der Administrator bestellt ist, führt,einer der übrigen beiden Vorsteher den zweiten Schlüssel. "
Stamm - Tafeln.
XV.
Die Vorsteher haben für die sofortige Auf- und Fest-stellung eines Stamm-Baumes, welcher die sämmtlichen
lebenden Mitglieder der Familie nachweiset, zu sorgen. Dieneuste über die Familie erschienene Druckschrift ist dabeizum Grunde zu legen, damit niemals Zweifel bei derBewerbung um die Präbcndcn und über deren Verleihungentstehen. Diese Stammtafeln müssen der versammeltenFamilie, Behuf deren Prüfung und Stellung etwaiger Er-innerungen, über welche der Vorstand entscheidet, vorgelegtwerden. Der also definitiv festgestellte Stammbanm wirdin dem Archive aufbewahrt und gilt so lange, als nichtglaubhaft nachgewiesen ist, daß sich in demselben Irrthümereingeschlichen haben. Wegen Convocation der Familien-Mitglieder und wegen der Abstimmung wird auf Z IX n.XII verwiesen. Von allen nach Errichtung der Stamm-tafeln, oder nach einem von den Vorstehern etwa bekanntzu machenden Zeitpuncte, in der Familie vorkommendenGeburten, Verheirathnngen und Todesfällen ist dem Admi-nistrator als Vertreter der Vorsteher und bis dahin, daßsolcher ernannt, dem Vorstande in beweisender Form Anzeigezu machen.
Schiedsgericht.
XVI.
Die Entscheidungen der Vorsteher sollen niemals einergerichtlichen Cognition unterzogen werden können, sondernwenn solche angefochten werden, durch ein Schiedsgerichtendgültig, ohne alle Appellation entschieden werden.
Dieses Schiedsgericht soll aus drei Mitgliedern be-stehen, von denen das Eine durch den Beschwerdeführer,das Andere von den Vorstehern und das Dritte auf Ersuchender Vorsteher von dem Vraosiciio der Bremenschen Ritter-schaft aus dem Stande der Rcchtsgelehrten gewählt wird.
Die sämmtlichen Mitglieder des Schiedsgerichts müssenbei den zur Entscheidung zu verstellenden Fragen völlig nn-bctheiligt sein.
Nachdem der Beschwerdeführer den Vorstehern angezeigthat, eine schiedsgerichtliche Entscheidung erwirken zu wollen,sollen beide Theile verpflichtet sein, binnen 14 Tagen denSchiedsrichter zu wählen. Derjenige Theil, welcher sichdarunter säumig bezeigt, verliert sein Wahlrecht zu Gunstendes Andern, welcher dann 2 Schiedsrichter zu wählen hat.
Besondere Bestimmungenfür die Pensionen, Unterstnhnngcn und Eqnipogcgclder.
Wittwenpe p s i
' ^ cM kXVII.darf an 'sechs Wittwen verstorbener Mitglieder der^F^milie von «Ihr Dooicon eine jährliche Pension gezahltwerden. Diese Pension soll betragen für eine jede derbeiden ältesten Wittwen, d. h. deren Ehemänner vor dender übrigen vier Wittwen verstorben sind, jährlich 300 Thlr.,für die übrigen 200 Thlr.
XVIII.
Ausgeschlossen von dieser Pension sind diejenigen Witt-
20.