Druckschrift 
Die Familie von der Decken : in ihren verschiedenen Verhältnissen dargestellt
Entstehung
Seite
152
Einzelbild herunterladen
 

152

mit den im tz II bemerkten Restriktionen, statutenmäßig zudieser Stiftung berechtigt sein.

Fonds der Stiftung.

V.

Die Fonds dieser Stiftung bestehen in Capitalien, derenBetrag aus dem Testamente der Stifterin ersichtlich ist.

Zur statutenmäßigen Bertheilung der Revenuen derStiftung, sclbstvcrständig unter Vorabnahme der Verwal-tungskosten, soll nicht eher geschritten werden, als bis dasStiftungsvermögen einen Werth von 100,000 Thlr. Conranterreicht hat.

Da indeß die Revenuen dieses Fonds schwerlich ganzausreichen werden, wenn in einem Jahre die volle Zahl derzu diesen Bencficicu berufenen verschiedenen Karegorieen derFamilie vorhanden sein sollte, so sind für einen solchen Fallalle in den XVII XXXIV einschließlich genanntenBencficien verhältnißmäßig zu vermindern. (§ XXXIII.)

Wenn in der Folge Schenkungen und Vermächtnissedieser Stiftung zufallen, so dürfen solche an keine Bedin-gungen geknüpft werden, welche mit diesen Statuten nichtin Einklang zu bringen sind.

Verwendung der Fonds.

VI-

Die Fonds der Stiftung, zu welchen auch diejenigenZinsen geschlagen werden, welche in dem betreffenden Jahrenicht stiftnngsmäßig verwandt, sind gegen öffentliche gericht-liche Verpfändung von Grundstücken, welche mindestens dendoppelten Werth des Anlcihccapitals haben, anzulegen,oder zum Ankaufe von Grundbesitz zu verwenden.

Behuf dieser Werthermittelnng soll bei ländlichen Grund-stücken (d. h. solchen, welche eine Bodenrente gewähren), der25fache Reinertrag und bei Gebäuden das Brandversiche-rnngs-Capital maasgebend sein.

Indeß soll die Anlegung der Fonds in Obligationender ritterlichen Creditvereine, der Landescrcdit-Anstalt, derHannoverschen Stadtleihcasse und in sichern Staatspapierend. h. solchen, in welchen Vormündern gestattet ist, das Ver-mögen der Pupillen zu belegen, nicht ausgeschlossen sein.

Sitz der Verwaltung.

VII.

Der Sitz der Verwaltung ist bis ans Weiteres zu Ltaäe.

Vorstand der Sitzung.

VIII.

Die Vollziehung (Execntion) aller zur Erfüllung desZweckes erforderlichen Handlungen, mithin die vollständigsteVertretung der Stiftung nach Außen, wird in die Hände von3 ans den Mitgliedern der Familie von cksr Oso^on ge-wählten Vorstehern gelegt, welche zur Besorgung der vor-kommenden Verwaltungsgeschäfte einen besoldeten Admini-

strator aus dem Stande der Juristen ernennen, sobald solchesfür nöthig gehalten wird. Ein viertes Familienglied soll alsErsatzmann für Behinderungsfälle der Vorsteher gewähltwerden. (S. H X.)

Wahl.

IX.

Behuf der Wahl der Vorsteher convocirt der Seniorder im H III vorangestellten Familie von ckor Doolrsir,welcher jedoch befugt sein soll, sich durch ein von ihm ge-wähltes Mitglied der Familie von ckor vookon (Z IIIu. IV) vertreten zu lassen, die männlichen Familien-Mit-glieder, welche die im § II erwähnten Eigenschaften unddas 25ste Lebensjahr vollendet haben, in Stade.

Die passive Wahlfähigkeit sollen die in den ZZ IIIn. IV dieses Statuts bezeichneten Mitglieder der Familievon äor Doolron haben, welche das 30ste Lebensjahr voll-endet hatten. Vertretung ist dabei nicht zulässig.

Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der An-wesenden (relative Majorität), bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorsteher undder Ersatzmann haben ans dem Familientage (Z XU) diegewissenhafte Beobachtung der Statuten der Stiftung unddie nnmangelhafte Erfüllung des Zweckes derselben bei ade-licher Treue und Ehre zu geloben.

Die Function der Vorsteher ist ein Ehrenamt der dazuberufenen Familien-Mitglieder; jedoch sollen denselben undderen Vertretern (s. Z XIII) ihre Auslagen und Reisekostenin Sachen der Stiftung vergütet werden.

Rechte und Pflichten.

X.

Zu den besondern Rechten und Pflichten des Vorstandesgehört:

1) die Verwendung der zum Stiftungsfonds gehören-den Capitalien,

2) die eventuelle Anstellung und Kündigung des Admi-nistrators und die Regulung der mit demselben zutreffenden contractlichen Bestimmungen,

3) die Controle der Verwaltung des Administrators,Abnahme und Monitnr seiner Rechnung und Er-theilung der Decharge,

4) die Auslegung (Interpretation) zweifelhafter statu-tarischer Bestimmungen.

XI.

Da die Vorsteher die Stiftung nach Außen vertreten(Z VIII), so sind dieselben dadurch von selbst zu allen undjeden dazu erforderlichen Handlungen legitimirt; insbesonderedie Capitalien der Stiftung und sonstige Gelder zu erheben,bestellte Hypotheken löschen zu lassen. Rechte zu cediren,Vergleiche zu schliessen, Processe zu führen und sich bei allendiesen Handlungen durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen.