151
forderlich, abfinden, und sich selbst den Besitz des GutesDickkol und seiner Zubehörungen zu verschaffen suchenmüssen, auch den Herren Gebrüdern und GeVettern v. ä.Decken die demnächstige förmliche Belehnung mit solchenLehnen zusichern, überlassen Wir es denselben, hiernach dasweiter Erforderliche wegen Abfindung der Ansprüche dritter,und Erlangung des Besitzes jener Lehne wahrzunehmen,und werden Wir demnächst deren Muthung erwarten, und,wenn dieselbe eingebracht auch die über die schon berührteAnwartschaft sprechende Urkunde an Uns zurückgeliefert seinwird, wegen der den Herren Gebrüdern und Gevettcrn vonckor Docken für sich und ihre eheliche männliche Nachkom-menschaft zu ertheilenden förmlichen Belehnung weitereVerfügung treffen.
Uebrigens fügen Wir noch zur Nachricht Abschriftenvon den Notificationsschreiben bei, welche Wir wegen dieserAngelegenheit an die Königlichen Aemter lUonknrK undLtol-zonan wie an das Königliche Kriegs-Ministerium undan die verwittwete Domcapitularin von Lotkiner erlassenhaben, und da der zwischen dieser und den Herren v. ä.
Docken bereits vereinbarte Auseinandersetzungs-VertragUnsere Genehmigung gefunden hat; hiernach aber von Unsgegen Abtretung des vormals von Hasbergschen Sonder-lehns zu der Abfindung der verwittweten von Uotinnerdie Summe von 5000 Thlr. hinzuzuzahlen ist, so werdenWir diese Summe auf den Isteu lan. k. I. zahlbar machen.Da aber von den Herren v. ä. Docken hierauf für dieUeberlassung der bei dem Gute Dickllok benutzten mitAblösungsgeldern des eben erwähnten Sondcrlehns ange-kauften Grundstücke der Betrag von 1012 Thlr. 2 ggr.wieder zu erstatten sein würde, so würde es am nächstenliegen, die diesseitige Zuzahlung sogleich auf die Summevon 3987 Thlr. 22 ggr. zu beschränken, wogegen dann denHerren v. ck. Decken sofort die für das Gut Dickkoknoch auszukehrende Grundsteuer-Exemtions-Vergütung von1350 Thlr. inteAraliter überwiesen werden könnte.
Urkundlich des beigefügten Königlichen Jnsiegels gege-ben Hannover den 27sten Hovonrkor 1852.
Königlich Hannoversches Finauz-Ministerum.
Lacineistsr.
1859. Statuten
der von Johanna Gräsin von ^ansonlioiin, gcbornen von Neu Doclivn, errichtetenvon >VunK0nIioiin-vooIion'schen Familien-Stiftung.
Zweck der Stiftung.
I.
Der Zweck der von ^VanA-onkonn-Deckenschen Fami-lien-Stiftung ist im Allgemeinen die Beförderung des wahrenWohls der Familie von clsr Docken,
1) durch Vertheilung der Auskünfte des Stiftungsfondsa. an die Wittwen verstorbener Familien-Mitglieder
zu regelmäßigen Pensionen;
5. an die Töchter der Familie, zur Aussteuer, wennsie sich verheiratheu, einen Stifts- oder Klosterplatzerhalten, oder ihre eigene Wirthschaft anfangen;c. zu Unterstützungen an die Söhne der Familien-
Mitglieder auf Gymnasien;ct. zu Equipagegeldern für die Söhne der Familie,
welche sich dem Militairstande gewidmet haben;e. auch zu aufferordentlichen Unterstützungen einzelnerFamilien-Mitglieder in geeigneten Fällen.
2) Durch Darlehne, gegen billige Zinsen an die Besitzerder Familien-Fideicommiß und Stammgüter, im Sinnedes Statuts von 1847, zu deren Verbesserung oderVergrößerung.
II.
Dieser vorbemerkten Unterstützungen sollen nur dieje-nigen Familien-Mitglieder theilhaftig werden, welche
1) einen standesmäßigen und ehrenhaften Lebenswandelführen,
2) in rechtmäßiger Ehe geboren sind, indem die Legiti-mation durch Reskript oder nachfolgende Ehe ausge-schlossen sein soll, und
3) deren Mutter von adelicher Abkunft ist.
Die Prüfung und Entscheidung der Fragen, ob dieseEigenschaften vorhanden, ist lediglich Sache des Vorstandes.
III.
Zunächst ist diese Familiekistiftung errichtet zum Bestender Nachkommen des Großvaters väterlicher Seits der Stif-terin, des Landraths Elans Leneclict von cker Decken a.Rittershaufen, welche den Namen v. ck. Decken führen.
IV.
Sollten etwa die Nachkommen des in Z III gedachtenGroßvaters der Stifterin, weil. Landraths Elans Uensäictvon <1or Docken a. Rittershausen, aussterben, so sollen dieNachkommen des Urgroßvaters derselben, des Elans v. ä.Decken, welche den Namen von äer Docken führen, alsTheilnehmer eintreten.
Würde aber auch dieser Stamm nach Gottes Rath-schlusse aussterben, so sollen alsdann alle vorhandenen Mit-glieder der Familie von «lor Decken und deren Nachkommen