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Die Familie von der Decken : in ihren verschiedenen Verhältnissen dargestellt
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1835. Grafendiplom für den Oberstlieutenant «lulin« Willi vlm

l»ul» i^ v. ci. Dculivil.

Wir, IVilllolm cior Vierte, von Gottes Gnaden Königdes vereinigten Reichs Großbritannien und Irland w. :c.auch König von Hannover, Herzog zu Braunschweig undLünebnrg :c. :c.

Urkunden und bekennen hiemit, für Uns und UnsereNachfolger an der Regierung, daß Wir ans besonderer GnadeUns huldreichst bewogen gefunden haben, nach Unsern höchstenlandesherrlichen Rechten Unsern Oberstlieutenant und liebenGetreuen OoorA von cior Ooolcon vom Isten Regi-mente Königs Dragoner und seine eheleibliche Descendenzin den Grafen-Stand Unsers Königreichs Hannover hiemitzu erheben, Thun solches auch hiednrch dergestalt und also,daß er und seine eheleibliche Nachkommen beiderlei Geschlechtsfür Grasen und Gräfinnen von Jedermann erkannt, undals solche geachtet werden, auch sonst alle Rechte und Vor-züge zu genießen haben sollen, welche mit dem gräflichenStand in gedachtem Unsern Königreiche verbunden sind odernoch verbunden werden möchten, wie er denn auch nebstseinen eheleiblichen Nachkommen beiderlei Geschlechts, einbesonderes, mit den hergebrachten gräflichen Decorationenversehenes Wappen, nach der hier folgenden heraldisch aus-gemalten Zeichnung zu führen berechtigt sein soll.

(In Farben ausgemaltes Wappen).

Wir gebieten und befehlen demnach Unsern sämmtlichen

Landes-Collegien, Unsern Vasallen und Landsassen, Präla-ten, Rittern, Beamten, Obrigkeiten in den Städten undallen Unsern geistlichen und weltlichen Unterthanen undDienern, weß Standes und Würde sie sein mögen, über-haupt bei Vermeidung Unserer Höchsten Ungnade und einerfiscalischen Strafe von Einhundert Dncaten in jedem Con-traventionsfalle, daß sie mehrbemeldeten Unsern Oberstlieu-tenant und lieben Getreuen OsorZ- von llsr Oooicsn unddessen eheleibliche Nachkommen beiderlei Geschlechts fürGrafen und Gräfinnen Unsers Königreichs Hannover vonnun an und hinführo erkennen und achten, ihn und sie beidem Gebrauche der gräflichen Würde und der damit ver-bundenen Rechte und Vorzüge handhaben und schützen, da-wider nichts thun noch andern zu thun gestatten und solcher-gestalt Unserm gnädigsten Willen die unterthänigste Folgeleisten sollen.

Zur Urkunde dessen haben Wir dieses Grafen-Diplomeigenhändig unterzeichnet und Unser größeres Jnsiegel daranhängen lassen.

So geschehen und gegeben OriKÜton den 30 llnnnnrdes Eintausend Achthundert fünf und dreißigsten Jahrs,Unsers Reichs im fünften.

IViliiain Ik.

O. v. Oin^itocin.

1852. Verleihung des Lehn-Gnts Eickhof an die Nachkommen des Staats-nnd Cabinets-Ministers (Ollms) v. ci. Veelcen.

Es haben Seine Majestät der König Allergnädigstzu bestimmen geruhet, daß den Herrn Gebrüdern und Ge-vettern v. ä. Ooolcen, Söhnen und Enkeln des weilandStaats- und Cabinets-Ministers v. ci. Osoicon, zur Erfül-lung der dem letzteren am 24 Osdr. 1817 ans ein größeresadelichcs Lehn ertheilten Anwartschaft die mit dem im Jahre1828 erfolgten Ableben des weiland Majors Oran? Ornst^.llton ^Illrsollt von IlasllorAsn eröffneten und von Sei-ten der Landesherrschaft als heimgefallene Lehne beanspruch-ten in dem Gute Oioicllok' vereinigten vormals Mindenschenund Hoyaschen Lehne, jedoch mit Ausschluß des von Has-bergenschen Sonderlehnes zu Varroi oder der dafür in dieStelle getretenen Surrogate, nebst den Ansprüchen ans diedavon seit der Apertur bezogenen oder zu beziehen gewesenenAuskünften auf Grund der dieserhalb bereits Statt gefun-denen Verhandlungen und namentlich unter den in Unserer

diese Angelegenheit betreffenden Verfügung vom 21 llni^d. I. ausgesprochenen und von den Herren Gebrüdern undGevettern v. ci. Osoicsn eingegangenen Bedingungen über- -wiesen werden sollen, und den Herren v. ci. Osoicon dieVerleihung der in dem Gute Oiolcllot' vereinigten Lehne zuMannlehn zuzusagen sei.

Indem Wir daher die Herren Gebrüder und Gevetternv. ci. Osoicon hiervon in Kenntniß setzen und denselben diebezeichneten in dem Gute Oioicirol vereinigten vormals vonHasbergschen Lehne, jedoch ohne weitere Gewährleistungfür die Ansprüche dritter Personen und mit dem Vorbehaltehierdurch überweisen, daß die Herren Gebrüder und Gevet-tern v. ä. Oooicsn diejenigen, welche dieser Güter desdamit verbundenen Allodii wegen noch Ansprüche zu machenhaben, namentlich aber die von Hasbergensche Tochter ver-wittwete Domcapitnlarin von iZotiinaor, soweit es noch er-