Druckschrift 
Die Familie von der Decken : in ihren verschiedenen Verhältnissen dargestellt
Entstehung
Seite
149
Einzelbild herunterladen
 

149

Es verkaufen nämlich die von Jüngermannschen Erbendem Herrn Lieutenant von der Decken denjenigen Zehenden,welchen derselbe den von Jüngermannschen Erben bislangdurch ein Zehendgeld von 2 Thlr. 44 Schill. berichtigethat, auf die Art, daß dieses Zehendgeld mit 3 Urc> dsirtzu Capital gemacht wird, und hiernach die Auszahlung ge-schieht, mithin überhaupt für die Summe von 291 Mark10^/s Schill. in Pistolen zu 4V» Thlr. welche auf einste-henden Ostern 1808 an den Herrn Rath Wehner in Stadebaar bezahlet und bis dahin mit 5 ?r. dent verzinsetwird. :c. :c.

Zu dessen Urkunde ist dieser Contract von sämmtlichen

Verkäuferinnen und rsspsetivs deren Nandatario unter-schrieben und nntersiegclt worden.

So geschehen Estorf, den 12ten Nov. 1807.

(LiZill. weggeschnitten). Für mich und in Vormundschaftmeiner jüngsten Tochter darolino von ,»A<zrmanu.Helene von llünAsrinann, gebohrne von Lrsiner.(Das combinirte Frehtag'sche u. Jüngermann'sche Wappen;sehr schön.) .lolmnne von geb. von llünAerinann.

(Ein sehr schönes combinirtes v. 4. Uussellesches undv. llnnAerlnannsches Wappen) üelone von dem Bnssche,

geb. von Jüngermann.

(LiAilluin.) IVslinor, in Vollmacht der abwesenden FrauLieutenantin von vrevss, gebohrnen von llnnAermann.

1833. Grafendijilom für den Generalfeldzeugmeister.lolinnn ^rielirirli

v. cl. Dtu kun.

Wir Wilhelm der Vierte, von Gottes Gnaden Königdes vereinigten Reichs Großbritannien und Irland, auchKönig von Hannover, Herzog zu Braunschweig undLüneburg :c. w.

Urkunden und bekennen hiemit für Uns und UnsereNachfolger an der Regierung:

Daß Wir, in Betracht der langjährigen treuen Dienste,welche Unser General-Feldzeugmeister Friedrich von dervoolcon Uns und Unserm Königlichen Hause geleistet,Uns gnädigst bewogen gefunden haben, demselben ein öffent-liches Merkmahl Unserer Königlichen Huld zu ertheilenund nach Unsern höchsten Landesherrlichen Rechten den ge-nannten Unsern General-Feldzeugmeister und lieben Ge-treuen Friedrich von der Doolesn in den Grafen-Stand Unsers Königreichs Hannover hiemit zu erhebenund dabei zu bestimmen, daß nach seinem Ableben dieGrafen-Würde auf seinen ältesten eheleiblichen männlichenErben übergehen und auch weiterhin auf den jedesmaligenErstgeborenen seiner fernern eheleiblichen männlichen Des-cendenz vererben solle;

Thun solches auch hiemit dergestalt und also, daß der-selbe und nach seinem Ableben der jedesmalige Erstgeboreneseiner eheleiblichen männlichen Nachkommenschaft, für einenGrafen Unsers Königreichs Hannover von Jedermann er-kannt und als solcher geachtet werden auch sonst alle Rechteund Vorzüge zu genießen haben soll, welche mit dem Gräf-lichen Stande in Unserm gedachten Königreiche verbundensind, oder noch verbunden werden möchten; wie er denn

auch, so wie jeder künftige Inhaber der Gräslichen Würdeunter seiner Nachkommenschaft, ein besonderes mit den her-gebrachten Gräflichen Decorationen versehenes Wappen,nach der hier folgenden heraldisch ausgemalten Zeichnung,zu führen berechtigt sein soll.

Wir gebieten und befehlen demnach Unsern sämmtlichenLandes-Collegien, Unsern Vasallen und Landsassen, Prälaten,Rittern, Beamten, Obrigkeiten in den Städten und allenUnsern geistlichen und weltlichen Unterthanen und Dienern,weß Standes und Würden sie sein mögen, überhaupt beiVermeidung Unserer höchsten Ungnade und einer fiscalischenStrafe von Einhundert Ducaten in jedem Contraventions-falle, daß sie mehr bemeldeten Unsern General-Feldzeug-meister und lieben Getreuen Friedrich von dor Doolcouund nach seinem Ableben den jedesmaligen Erstgeborenenaus seiner ehemännlichen Nachkommenschaft für GrafenUnsers Königreichs Hannover von nun an und hinführoerkennen und achten, ihn bei dem Gebrauche der GräflichenWürde und der damit verbundenen Rechte und Vorzügehandhaben und schützen, dawider nichts thun noch andern zuthun gestatten und solchergestalt Unserm gnädigsten Willendie unterthänigste Folge leisten sollen.

Zu Urkunde dessen haben Wir dieses Grafen-Diplomeigenhändig unterzeichnet und Unser größeres Jnsiegel daranhängen lassen.

So geschehen und gegeben ^Vindsor dastls den 8tendrdins des Eintausend, Achthundert und Drey und Dreyßig-sten Jahrs, Unsers Reichs im Vierten.