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Die Familie von der Decken : in ihren verschiedenen Verhältnissen dargestellt
Entstehung
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Wir ClcorZ der Dritte von Gottes Gnaden König vonGroßbritannien, Frankreich und Irland, Beschützer desGlaubens, Herzog zu Brannschweig und Lüneburg, desheiligen Römischen Reichs Ertz - Schatzmeister und Chur-fürst w. w. Thun kund und bekennen vor jedermänniglichin und mit diesem offenen Briefe, daß wir belehnet habenund belehnen gegenwärtig, als Lehns Recht und Gerechtigkeitist, den Besten unsern lieben getreuen unsern Dornet Clansvon ckcr Decken für sich und zum Mitbehuef UnsersHauptmanns vom 7ten Jnfanterie-Regimentc Hans Dir-stav von DkTen genannt, von der Docken, wieauch weyland Unsers Hauptmanns vom 5ten Jnfauterie-Regimente Söhne, ^.nAnst Dustav ^.ckolpk undCeeilius Carl Otto DeorZ Driockoriclr vonDllen, weyt. QnartalsverschlagsCorninissarii von Dklengenannt von cker Decken nachgelassenen rospoetive Sohnund Enkel, und deren allerseits mannlichen Leibes-Lehns-Erben, mit dem halben Zehnten zu KelnvinAe, KirchspielsNulsuin, in allermassen obgeschriebener Zehnten ihre Vor-eltern von unseren Vorfahren am Ertz-Stifft und nunmehrigenHerzogthum Bremen zu Lehn empfangen und getragen haben,doch vorbehaltlich unser, unserer Nachkomlinge und desHertzogthnms Bremen, auch eines jeden Gerechtigkeit, undwollen sothanen halben Zehntens ihr rechter bekenntlicherHerr und Wahrende seyn, sie dabey schützen und vertheidi-gen, so oft ihnen des Noth ist, und sie es von uns begehrenwerden; Hingegen haben sie Uns gebührliche Gelübte undEide gethan, unser und unsers Herzogthnms getreue Männerzu seyn, Bestes zu thun und Arges zu währen, wie getreuenLehn-Männern eignet, und gebühret, auch das Lehn, so oftes verfällt, wieder zu empfangen.

Anlangend den in dem Lehnbriefe vom 14 1639berührten zu unserm Camper Vorwerke (?) gelegten Zehnten

Hn-Brief.

zu Do^ckkeck, imgleichen den Zehnten mit dem Gerichte imLekölisck, So behalten Wier Uns diese von den von äsnDecken vormals an die Stadt Ktacko, von derselbenweiter an weyland Präsidenten von Drskin verkaufte,und nach erloschenem Drskin'schen Mannstamme zurCammer gezogene Stücke, ausdrücklich bevor; Wie Wierdenn auch die übrigen in jetzt gedachten Lehnbriefe benantenStücke, den Zehnten über den klolicken'schcn Hof in derHörne, welchen weyl. Unser Donoral-Dieutenantvon Dlinkorvströkni, nachher dessen Schwiegersohn,der Königl. Preussische Major Baron von Lckulenkni-Azu Lehn getragen, und den Zehnten über den Warner'schen,nachher Drevres'schen nunmehr Lcllnlmschcn Hof, die zweyStücke Landes auf dem Schneeberge aber, nebst denvierten Part in der Zehntwort und Geld jährlichs AchtMark zu Hauer, so nicht ansfündig zu machen ge-wesen, von dieser Belehnung ausnehmen.

Uebrigens ist wegen des halben Zehntens zu ^inckort)welcher in den vorherigen Lehnbriefen vom 23sten Doceinl».1737 und 14 Ns.)- 1639 mit benant ist, besonderer Lehn-Brief unterm 5 cknl/ 1762 ertheilt.

Des in Urkund haben Wir diesen Brief mit UnsermRegierungs-Jnsicgel befestigen lassen.

Gegeben in unserer Stadt Ltacke, nach unsers HerrnChristi Geburt Tausend Sieben hundert, sechs und Neunzigden 28sten Dovonrkor.

Königl. Großbritannische und Churfürstl. Braunschw.Lüneb. zur Regierung der Herzogthümer Dreinen und Vorcksnverordnete Geheimer-Rath und Regiernngs-Räthe. Kraffthabender Königlicher Special-Volmacht.

v. Ducke. v. Dslar.

Daltorurann.

1897. Verkauf eines Zehntens an den Lieut. v. <1. Veekvn

a. Laak, Seitens der v. ZünZvrmnnn'schen Erben.

Kund und zu wissen sey hiemit, daß zwischen den vonJüngermann'schen Erben, namentlich der Frau Ritt-meisterinn von Jüngermann in Estorf für sich undtutorio nornino ihrer jüngsten Tochter, der Frau Ober-appellations räthin von dem Bussche in Celle, der FrauLieutenantin von Drewes und in specieller Vollmacht

derselben dem Herrn Rath Wehner in Stade und der FrauLieutenantin vonFreytagin Estorf, sämtlich gebor nevon Jüngermann, als Verkäuferinnen, und dem HerrnLieutenant von der Decken zu Lake als Käufer, folgenderKauf- und Verkauf-Contract verabredet und würcklich ge-schlossen ist.