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Lsslssianr Ursinenssrn, sngns wsdistatsm tsnst Hin-riß van Esllrsn prosonsnl Ltadsnsis in pllsnduin.^kliam insdistatsm istius dssiins in 5indurpo tsnsnt illids U us lc o snm aliis sornur llsrsdibns, nt patst inrsAistro ds llonis Isudalillus."
Die Hälfte des Dinrislr V. Dsln-sn ging, gleich seinenNaljer Gütern (vergl. Hörne II), auf seinen Schwiegersohn,Ditnrsr v. Ulats, über, und dann auf dessen Sohn, denStader Rathsherrn Darlsk v. Ulats (st 1585). Nachdessen Tode entspann sich darüber ein großer Streit. Seineeinzige Tochter Ellristins nahm den Zehnten in Anspruch,indem sie behauptete, ihr Großvater Ditinsr habe denselbenmit schweren Pfennigen von dem Herrn Elans v. Damms,Calandsherrn in Stade, erkauft und seinem Sohne Darlslals freies Eigenthum hinterlassen. Dagegen meinten die-ses Daniel Brüder, Lzdvsstsr und doliann, der Zehnte seiein von den v. Esln-sn herrührendes Lehn und müsse ihnendaher zufallen. In der That wurden letztere 1588 damitbelehnt. Nichtsdestoweniger hatte Ellristinsns Ehemann,doaslnin v. d. DsMsn (2ter Linie) sich in Besitz desZehntens gesetzt und verkaufte ihn sogar 1596 an Vollradv. d. Dessen (5ter Linie). Doch muß die Sache wiederzu Gunsten der Familie v. Ulats redressirt worden sein.Denn diese findet man später fortwährend im Besitze derfraglichen Hälfte. Noch 1698 wurde sie damit belehnt,und auch noch, wenn ich nicht irre, in neueren Zeiten.
Sie muß daneben aber auch noch ein Viertel des Nin-dorfer Zehntens erworben haben. Denn im Desksn'schenLehnbriefe ds 1737 wurden die Mitglieder der 3ten Linie,sowie die Söhne des Hofger.-Assess. Elans v. d. Dsoksna. Rittershausen (4te Linie) mit dem halben Zehnten zuNindorf belehnt „nachdem das eine Ulats'sche Viertel desNindorfer Zehntens an die v. d. Dsslcsn übertragen wor-den sei."
Das ursprüngliche Dssksn'sche Viertel rührte ohneZweifel, gleich den oben snd II aufgeführten Gegenständen,von den Lusl: — die ja, wie bemerkt, um 1500 die Hälftedes Nindorfer Zehntens besaßen — her und hat dasselbewohl schon der Bürgermeister Elans v. d. Dsslcsn innegehabt.
In dem Dssksn'schen Lehnbriefe ds 1820 wird ge-sagt: „Uebrigens ist wegen des halben Zehntens zu Nin-dorf, welcher in dem Lehnbriefe vom 23. Dss. 1737 mitbenannt ist, ein besonderer Lehnbrief unterm 5. dul^1762 und zuletzt unterm 2. klart. 1778 ertheilt."
Mir sind diese besondern Lehnbriefe nicht zu Gesichtegekommen, wohl aber, wie es scheint, dem Generalfeldzeug-meister. Denn dieser berichtet: 1762 erhielten (Betreffsdes halben Nindorfer Zehnten) die Gebrüder, der LandrathElans Lensdist a. Rittershausen und der Oberst EarlElnüstian v. d. Dsslcsn einen besondern Lehnbrief; dieserward nach dem Ableben des Landraths seinem Sohne, dem
nachherigen Minister Elans und nach dessen Tode seinemSohne, dem Major (Oberstlieut.) ^uAnst Disdrislr Tllso-dar ertheilt.
Wie die Sache jetzt liegt, weiß ich nicht.
L. Der vierte Part in der Zehendwordt.
Ueber diesem Gegenstande ruhet ein mystisches Dunkel.Es erhellt nicht einmal, ob hier von einem Zehenten odervon was sonst die Rede ist. Auch ist mir der Zusatz „undgeldt jährliche achte mark zur Haur" ziemlich unklar. Unddann, wo lag die Zehendwordt? Ich kenne nur einen Zehnt-weg, und zwar im Freiburgschen.
Hiernach erscheint es denn eben nicht auffällig, wennim Lehnbriefe ds 1737 gesagt wird: der vierte Part in derZehendworth würde von der Belehnung ausgenommen, weiler (gleich dem Schneeberge) nicht mehr ausfindig zumachen sei.
1^. (1575.)
Die Fähre zu Jtzwörden.
Diese Fähre über die Oste verbindet Jtzwörden (aufdem rechten Ufer) mit dem gegenüber liegenden Geversdorf.
Mit derselben war, soweit bekannt, zuerst die Familiev. Ddsnküttsl (vergl. ihretwegen oben Seite 14) belehnt,namentlich laut Lehnbriefen ds 1566 und 1573 dolrannv. D. (zugleich mit der Deichschauung zu Balje), 1570 auchUertold v. D., Knape, wahrscheinlich des ersteren Sohn,dolrann sagt bei solcher Gelegenheit, daß schon sein Vater,Großvater und Urgroßvater im Besitze der Fähre gewesenwären.
Von diesem doliann erwarb sie bald nachher Elansv. d. Dssksn, der Aeltere (IVte Linie, st 1588). Er ward1575 damit belehnt, „auf vorhergehende Austracht do-llann's V. Ddsnlzüttsl" wie es in dem Lehnbriefe heißt,oder „auf vorgehende Esssion desselben" wie Elans inseinem Reverse sagt (vid. die Urk.).
1591 empfing sein Sohn Ilsrmann „mit und zu Be-huf seiner Brüder" die Belehnung.
1597 muthetete derselbe nebst seinen Brüdern Dsnnsksund Ilsinrisli von Neuem (wohl in Veranlassung des imvorhergehenden Jahre erfolgten Regierungsantrittes desErzbischof dollann Erisdrisli).
1625 ward eben gedachter Dslnrioll „mit Zubehuf(seiner Neffen) weil. Dsnneksn v. d. Dosüsn nachgelassenerSöhne Lorslisrt und dollann" belehnt.
1635 (Erzb. dollann Drisdrislr war das Jahr vorhergestorben) mutheten jenes Ilsinrisli Sohn Elans und dervorstehende dollann.
Bei den Nachkommen dieser beiden rechten Vetternblieb nun fragliches Lehn bis 1778, wo die eine Hälftedesselben dem Oberstlieut. Elans Lsnsdist v. d. Dsslcsna. Stellensleth II — einem Nachkommen des obigen do-