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derlei: Entwässerungsgraben, ein Fleth, angelegt und unter-halten haben, welcher Ltsllsn's Fleth genannt worden,woher die Umgegend den Namen erhalten habe. Bei ihremGute soll die Schleuse durch den Deich geführt haben. Vonallem diesen ist aber nichts mehr zu sehen.
Daß die Familie v. ä. vssken seit der Eroberungauf dem Stellenflethe ansässig gewesen, dafür spricht auchdie Tradition. Auf dem Gute Stellenfleth I befindet sichnoch der mit Wall und Graben umgebene Burgplatz (?),welcher zwar längst verlassen ist, aber als ein Hauptsitz derFamilie bezeichnet wird.
Der Bürgermeister in Stade, Elans v. ci. OscRsn,des Oberst Elans Sohn, erscheint von Ildsi'Irarä's Nach-kommen als erster Besitzer von fünf Gütern auf dem Stel-lenfleth. Wie er solche erworben, ist zwar mit Bestimmt-heit nicht nachzuweisen; da er aber von den Gütern seinesVaters keine besessen, so wird man mit Sicherheit anneh-men können, daß die Branche, welche die StellenfletherGüter im Besitz gehabt, kurz nach dem Tode seines Vaterserloschen ist, und daß die väterlichen Güter einem Bruderdes Bürgermeisters, ihm selbst aber die Stellenflether Gü-ter zu Theil geworden sind. Der Bürgermeister vererbtediese Güter auf 3 seiner Söhne, nämlich Stellenfleth Vauf TIroinas, den Stifter der ksten Linie, Stellenfleth Iund II auf Elans, den Stifter der 2ten Linie, und Stellen-fleth III und IV aus Hsinrlsli, den Stifter der UltenLinie.
Stellenfleth V. Ans einem Pfandbriefe, welchen derErzbischof ElsorA 1563 über ein Gut in Schölisch dem ge-dachten Tlioinas v. cl. Oseksn ertheilte, geht hervor, daßdieser ein Gut auf dem Stellenflethe besaß. Dieses kannkein anderes als Stellenfleth V, Kirchspiels Krummcndeich,gewesen sein, da die übrigen 4 Güter daselbst erwiesenerMaaßen auf die Stifter der 2ten und 3ten Linie vererbtworden sind und der Bürgermeister Stellenfleth VI nichtbesaß; ausserdem aber befanden sich keine weitere Güterdaselbst. Tlroinas wird dieses Gut schon zu seinen Leb-zeiten veräußert haben, denn sein Sohn äsaelüin erscheintnicht als Besitzer desselben. Dieses Gut wird von Stellen-fleth II und III begrenzt und befindet sich schon sehr langeim Besitze von Hausleuten; der gegenwärtige Eigenthümerheißt lZeslünann."
Der vorstehenden Darstellung des General Illsroni-inus stimme ich in so weit bei, als auch ich mich überzeugthabe, daß der Bürgermeister Elans v. cl. Dsolrsn Eigen-thümer der Güter Stellenfleth I—IV war. Dagegenglaube ich nicht, daß er zugleich das Gut Stellenfleth Vbesessen hat. Der General folgert solches offenbar auchnur, weil dasselbe seinem Sohne Tiroinas gehört habe.Aber selbst letzteres war nicht der Fall. Denn in der Ur-kunde äs 1563, worauf der General sich lediglich stützt,wird nur einer „Haferpacht" zu Stellenfleth erwähnt, welche
vom Erzbischof Eln-istoplr dem Tllomas für die Zeit seinesLebens überlassen worden sei. (Vergl. Schölisch V.)
Somit läßt es sich denn sehr natürlich erklären, warumTInzinas das Gut nicht auf seinen Sohn äoaslüin vererbt hat.
Ich werde vielmehr weiter unten zeigen, daß Stellen-fleth V — gleich Stellenfleth VI — zuerst — seit derFamilie v. Ktslls — iu den Händen der Familie v. Llortkgefunden wird.
Wer nun vor dem Bürgermeister Elans v. ä. Osolesndie vier Stellenflether Güter besessen, wage ich bei demfür mich obwaltenden Mangel aller sachdienlichen Doeu-mente nicht zu entscheiden. Ich habe aber keinen Grund,zu bezweifeln, daß sie schon lange vor ihm ein Eigenthumder Familie gewesen sind.
Nach der Urkunde äs 1495 dürfte damals schon we-nigstens Ein Gut (es steht aber dort sogar „Güter") inStellenfleth den Kindern des Vollraä (Vollsrä) v. ä. Oseksngehört haben. Und daß ich diesen Vollraä für den Vaterdes Bürgermeisters Elans halte, ist von mir bereits in demArtikel über letzteren des Breiteren gesagt und motivirtworden.
Es wird in jener Urkunde der Ausdruck „tho dem ho-gen Stellenflethe" gebraucht. Auch geht daraus hervor,daß dort damals das Stader Marieukloster gleichfalls einenHof — wohl nur einen gewöhnlichen Meierhof — hatte.
Lsrnrann v. ä. Osslrsn, des Bürgermeisters Sohn,erwähnt in der Ehestiftung äs 1534 zweier Höfe in Stel-lenfleth, aber wohl nicht als ihm eigenthümlich zustehender;denn sein Vater lebte noch und Lsrinann erscheint auchsonst, meines Wissens, niemals als Eigenthümer einesStellenflether Gutes.
Im klebrigen muß ich diese Einleitung mit der Be-merkung schließe:?; daß der Name Stellenfleth im Ganzensehr selten in älteren Urkunden vorkommt. Doch finde ichz. B. daß Elans IZloins 1422 dem Alten Kloster (vielmehrvielleicht dem Marienkloster?) seinen Hos zu Stellenflethverkaufte (Stad. Archiv).
und IZ. Stellenfleth I und II. Diese beiden Gü-ter scheinen früher nur Eines gebildet und sich in solcherGestalt auf des Bürgermeisters Elans Sohn Elans (si 1588),auf dessen Sohn Hsnnel^s (si 1612)'), auf dessen Sohnäolrann (si 1661, er wird in der Ritterrolle äs 1645 aus-drücklich als Eigenthümer von Stellenfleth mit 1'/2 Pferdaufgeführt, aber nur mit Einem Gute Stellenfleth) undauf dessen Sohn, den Landrath Elans Lensäist v. ä. vsoksn
1) In einer Proceßalte g>z 1612 sagt ein Zeuge: Hermann V. ä. Decken,Denncks's Bruder, habe 1598 „zu Stelle bei der Burgk" gewohnt. Es er-hellt daraus, daß Stellenfleth auch blos Stelle genannt wurde und daß aufStellenfleth I eine Burg gestanden haben muß, wenn hier nicht die angeblichefrühere Burg Kamp (hinter Stellenfl.) bezielt ist.