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Die Familie von der Decken : in ihren verschiedenen Verhältnissen dargestellt
Entstehung
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248ZÄeliliof.

Siehe unter Ritterhudc.

ZÄekIivt'.

Jin Kirchspiele Liebenau, Amts Nienburg, in der Graf-schaft Hoya.

Es war dieses bis vor Kurzem ein Lehngut. Seit denfrühesten Zeiten befand es sich im Besitze der uralten Familiev. IlaslxzrZ. (Das Alter dieser Familie scheint der Bio-graph des letzten unten vorkommenden Sprößlingsderselben sehr gründlich erforscht zu haben, indem er sagt:mit ihm erlosch ein Geschlecht, das sich seit818" Jahrendurch rnhmwürdige Thaten beurkundet hat.)

Mitglieder derselben, namentlich Horcvicus und ^Isxan-clor cls HasberAen, findet man schon 1201. Ursprünglichmag sie aus dem Bremischen originiren, wie denn in derThat das nahe bei Bremen bclcgene Dorf Haßbergen ihrHcimathsort gewesen sein soll. Zu diesem Geschlechte ge-hörte auch die Patrizier-Familie der Stadt Bremen, v. Uns-boi-K, welche schon seit Anfang des 13ten Jahrhnnd. derStadt viele Bürgermeister und Rathsherrcn geliefert hat.Sie führte wenigstens dasselbe Wappen.

Die Gebrüder ^Valtsr, lUioliael, ^Villroollt und Eurclv. Hasbsi-Asn waren 1603 auf dem Eickhofe Erbgesessen.

Diese Familie, welche den Freihcrrntitcl führte, starbam 1. lAa)-- 1828 mit dem Chnrpfälzischcn Major, Frei-herrn Ernst 4cntc>n ^.lbreolit v. HaslleiA aus. IEr war vermählt mit einxr Freiin v. 8»liiern. Mit dieserhatte er nur 2 Töchter, wovon die eine 1854 als Wittwedes Domcapitnlars v. Lotlirnsr lebte.

0 Dcisclbc war am Istrn 1745 gcboicn, und ein Sohn dcsChurpfälz. Rcgicr.-Nathö ^nxust, Frcih. v. H. und drr Inun Unner 4saus drin jrtzt hcrzoglichcn Hause <1oxn^ ?). Als ihm

1784 dir sämmtlichen Stamm- nnd t'ehngütcr seiner Vorältem im Hannö-uerschen zufielen, begab er sich dahin, ließ sich auf Eickhof nieder nnd beschäf-tigte sich von da an mit der Oekvnomic, während er bis so lange in pfälzischenDiensten gestanden halte. Bald wurde er zum Dcpntirtcn der Ritterschaft er-nannt, welche Stelle er 16 Jahre bekleidete. Da er aber bei einer eingetretenenVacanz einstimmig zum Landrathc erwählt war, und ihm, als Katholiken,die Bestätigung verweigert wurde, so halte diese Zurücksetzung so nachtheiligcnEinfluß auf sein sonst so heiteres und geselliges Gemüth, daß er sich von nuna» ganz zurückzog und seinen Wohnsitz nicht mehr verließ. Vorthcilhafte An-crbietungcn, in wcstphälischc oder französische Dienste zu treten, wies er mitEntrüstung zurück. (Vick. Neuer Nekrolog der Deutschen, Ilmenau. 183l>.)

Nach dem Tode des V. Hasdsi -A fiel also Eickhof!die in dem Gute Eickhof vereinigten vormals Mindcnscheni und Hoyaischen Lehne" als eröffnetes Lehn an die Herr-schaft zurück. Indessen entstand darüber noch ein langjäh-riger Proceß zwischen der Lehnskammer und der gedachtenFrau v. Lotinner, indem diese die Apertur des Lehns bestritt,eventuell aber einen Theil des Bestandes des Gutes Eickhofals Allodinm beanspruchte. Die Sache wurde endlich imWege des Vergleiches beigelegt und die Dame mit einerGeldsumme abgefunden.

Dem weil. Staats- nnd Cabinetsminister Elans v. ä.Oselcon (IVtcr Linie) war nun bereits am 24. Esln-. 1817von der Regierung die Anwartschaft auf ein größeres ade-lichcs Lehn ertheilt. Dem zu Folge wurde laut Docnmentsvom 27. Hov. 1852 (vick. dieses unter den Urkunden) dennoch lebenden Söhnen und Enkeln jenes Ministers, als1) dem Ritterschaftspräsidentcn IVillrslin Otto EllristianEsorA, 2) dem Oberstlieutenant -Vu^nst Dioäriell Tlveoclor,3) dem Regierungsrathe Erieclrioll EIrristian OleorA Lur-elrarck und 4) den Söhnen des verstorbenen KammerhcrrnErnst Earl v. cl. Esellen, Namens llnlins Elans ErieclriellWilllslrn OlsorA und Earl Elans, Eickhof als Lehn über-wiesen.

Am 26. ^.pr. 1854 wurde Eickhof allodisicirt. Derdcsfallsige Reccß bestimmt u. a.:daß in den Dispositions-Befngnissen hinsichtlich des Gntshofes zu Eickhof und derin den Anlagen II. und III. aufgeführten Gärten, Lände-reien, Wiesen nnd Weiden im Gehalte von 700 Morgen21 j^M, nebst den Landtags- und sonstigen Gerechtsamen,in so fern eine Beschränkung eintrete, daß das Gut Eickhofin dem bezeichneten Umfange ein zu erhaltendes Ganze bil-den solle, wobei es sich aber von selbst verstehe, daß dieBesitzer des Gutes durch jene Beschränkung an einer Ver-tauschnng einzelner Gutspcrtinenzicn, in so weit der Gnts-bcstand damit nicht verringert werde, nicht behindert seinsollten."

Der oben zuletzt genannte (Lieutenant und Afrika-Reisende) Earl Elans v. cl. Eeelcen ist jetzt Eigenthümerdes Gutes.