der, Sylvester v, Platc, aus dem Grunde gerichtlich belaugt,weil er ihm das von Garlef hinterlassene Heerge wettevorenthalte. Die Sache wurde zuerst — seit 16. November1585 — bei dem Rittergerichte zu Basdahl, dann — seitJuni 1586 — irr appsllatoris bei der ErzbischöflichenKanzlei zu Börde verhandelt. Der Streit drchete sich dabeivorzüglich um die Frage, ob das Nittcrrecht und dessenBestimmungen über das Heergewette ans Garlef v. Plate unddessen Nachlaß Anwendung fänden, ob folglich das Ritter-gericht competent sei. Joachim leugnete beides, indem dasRitterrccht sich nur ans die Adelichcn, welche auf dem Landeauf ihren Gütern wohnten, nicht aber ans diejenigen Adelichcnbeziehe, welche, gleich jenem Garlef, in die Städte gezogenund Bürger geworden wären. Die Verhältnisse der letzte-ren müßten lediglich nach dein Stadtrcchte beurtheilt wer-den. — In beiden Instanzen wurde indessen —^ resp, am9. Juni und 9. November 1586 — für Sylvester v. Plateentschieden, weil nicht nur die streitenden Theile, sondern auchder fragliche Erblasser für ritterliche Personen zu haltenseien. Joachim appellirte hiergegen ans Kammergericht,der Erfolg liegt aber nicht vor.
1588 trat derselbe Sylvester v. Plate onna eons. klagendgegen Joichim wegen des halben Zehntens zn Nindorf ans,welchen dieser als angeblich ans seine Frau durch deren Vatervererbt sich zugeeignet hatte. Sylvester sagt, es sei einLehnzehnten — ein Erzbischöfliches Tafcllehn — und rühre,gleich andern Plate'schen Lehen, vom Bürgermeister v. Gehrenher. Wenn Garlef v. Platc auch zuletzt im Besitze desselbengewesen sei, so habe dieses Mannlehen doch nach dessenTode nicht an seine Tochter Christine, sondern mir an Klä-ger fallen können. Joachim bestreitet dagegen, daß derZehnten <pu. eine Lehns- oder Stamm-Qualität habe; viel-mehr sei er zuerst durch Dittmer v. Plate, Sylvester's undGarlcf's Vater, von Claus v. Damme, Calandsherrn inStade, mit baaren Pfennigen erkauft und dann dem Garlefals gänzlich freies Besitzthum hinterlassen worden. (Inastis wird später unterschieden zwischen dem Zehnten zuNindorf — jährlich zu 15'/s Mark veranschlagt — und demdazu gehörigen Lehn-Stücke — jährlich 30 Markeintragend —.)
Ein anderer Proceß mit den v. Plate entstand unge-fähr zu gleicher Zeit wegen Holzfällens im Walde zu Wollcr-stedt (Wohlcrß). Joachim nx. nois. verklagte nämlich denJohann v. Plate, Rathsherrn (später Bürgermeister) zuStade, Johann v. Plate a. Drochterscn, Greifen des Lan-des Kehdingen, und Heinrich v. Wicke a. Götzdorf, als Vor-mund über Otto v. Plate Kinder, deshalb, weil dieselbeneine Quantität Bauhölzer, welche Kläger zu Wollerstedt habehauen und nach Bnllenhauscn bringen lassen, von dort hätteneigenmächtig und gewaltsam wegholen und in Stade unterSequestration legen lassen. Beklagte behaupten aber, dasausschließliche sus IiAnancki im bcfraglichen Walde zu besitzen.
obgleich die klägerischc Ehefrau allerdings einen eigenthüm-lichen Meyerhos zu Wollerstedt habe. Kläger wurde durchUrtheil vom 3. September 1590 abgewiesen. Als selbigersich aber dadurch von seiner früheren Handlungsweise csu.nicht abschrecken ließ, so ward einige Jahre später von sei-nen alten Gegnern „ein höherer Befehl an Greven undHauptleute des Alten Landes erwirkt, daß sie dasjenige Holzin Beschlag legen sollten, welches auf Joachims Hofe zumBullenhausc ankomme und das er im Holze zu Wolderßen inder Börde zn Mulsum gefällt habe". Deshalb wurde Joa-chim von Neuem klagbar, scheinbar aber mit gleich geringemErfolge, obgleich er freilich gegen das ungünstige Urtheil äs1593 ans Kammergericht appellirte.
Einen weitläufigen Rechtsstreit hatte Joachim seit1591 wegen 2500 «P und 1000 Goldguldeu, welche seinVater Thomas dem Lauddrost Jobst Behr geliehen hatte(vicl. die Urkunden äs 1553, 1554 und 1555), mit desletzteren Kindern und Erben, nämlich 1. Bnrkhard Behr a.Hcthorn, 2. Jacob Behr (swäiosus), 3. Christoph Wolfv. Gadenstedt, in ehelicher Vormundschaft seiner Frau, JudithBehr, 4. Hermann v.Jssendorf a. Oese, in ehelicher Vormund-schaft seiner Frau, Gertrud Behr, 5. Catharine Behr (sieheirathete nachher Julius v. Rössing), 6. Adelheid Bekst-,für sie ihre Vormünder Bnrkhard v. Saldern a. Peine,Jobst Friesen zn Gifhorn (er ward später der Gemahl sei-ner Pupillin; er führte das jetzige v. Frese'sche Wappen)und der oben beregte v. Gadenstedt. Joachim klagte, als er inGüte Zahlung nicht erreichen konnte, sofort beim Reichs-kammergerichte „da Beklagte verschiedene äomioilis.". DerProceß blieb seit 1596 ruhen, wurde aber 1608 von Joachim'sKuratoren wieder aufgenommen und später von dessen SohneGarlef fortgeführt, welcher endlich am 16. October 1639ein gänzlich obsiegliches Urtheil erlangte. Dieses mag, daihm auch alle seit wenigstens 50 Jahren rückständige Zin-sen :c. zugesprochen waren, wohl hauptsächlich mit dazu bei-getragen haben, daß Bartold Behr, welcher zuletzt Haupt-Beklagter war, 1647 seinen Gläubigern 6ona cediren mußte.Z
tzDer oben erwähnte Jobst Friesen — welcher in Mushard fehlt —erscheint in dem nachstehenden Urkundcn-Ertract, woraus anch die, sonst unbe-kannte, Sterbezcit des Landdrost Jobst Behr zn entnehmen ist, als Landdrost:
,/Von Gottes Gnaden Wir Henrich Postnlirter Erzbischoff zn BremenAdministrator der Stifft Osnabrück und Paderborn Herzog zu Sachsen En-gern und Wcstphalen ic. Thun kundt und bezeugen in und mit diesem un-serm offenen und vcrsigcltcn Briebc, für Allermenniglich Das uns die Ern-vcstc und Erbare unsere liebe getrewc und besondere Jobst Friese Landt-trost unsers Ertzstiffts Bremen, Jurgc Marschalck, Luder Clnver,Henrich und Burchardt von Salder, Henrich und Franz Ottovon der Wcnse, Ulrich Behr und Christoffcr Wulfs von Ga-denstedt nntcrthcnigst lassen anmelden, Demnach und als wcilandt der anchErnvestc und Erbar unser gewesener Landttrost Rhat und lieber GctrcwerJobst Behr seliger nun Kurtz verrückter Zeit in den vergangenen Weih-nachten heiligen Tagen nach dem willen des Allmechtige» mit Ihobe abgan-