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bequemte sich diesem „Einlager" und verharrte darin fastein Jahr lang, ohne jedoch, halsstarriger Weise, dem gucki-oato zu pariren.
Der Magistrat schien nun vor weiteren Maßnahmenzurückzuschrecken und ließ die Sache ans sich beruhen, bisGarlef v. Plate ein Mandat des Kammergerichts (<1. cl. 10.September 1582) erwirkte, wodurch jenem bei Strafe an-befohlen wurde, endlich ernstlich vorzuschreiten. Dieses hatteerst wieder eine gütliche Vermahnnng des Peter, schließlichaber zur Folge, daß Garlef v. Plate in Peters v. d. DeckenBehausung und dessen sonstige im Stadcr Jurisdictionsbe-zirke belegene Güter immittirt wurde.
Solches ward Peter doch zu viel. Er erhob ein großesGeschrei gegen das ganze bisher vom Magistrate wider ihnbeobachtete Verfahren. Insbesondere beschwerte er sich
1) Darüber, daß man ihn in seinem Hause bestrickthabe. Darin liege eine große Injurie für ihn. Er hättelieber 50000 H verlieren wollen, als diese Schmach erleiden.Er hätte auch wenigstens 1000 H wirklichen Schaden davongehabt.
2) Er hätte schon tausendmal gesagt, daß das Stadt-gericht ihm nichts zu gebieten habe.
3) Garlef v. Plate habe gar nicht einmal specificirt,was und wieviel er eigentlich verlange.
4) Es sei die Immission auch auf ein Haus ausge-dehnt worden, welches ihm gar nicht gehöre, sondern seinerFrau, Caeeilia v. Wesselhöft. (Der Magistrat sagt hier-gegen: Peter habe dieses Haus mit seiner Frau in äotsinbekommen und sei solches dadurch, daß sie Kinder erzeugt,nach Stader Rechten gemeinsames Gut geworden.)
Peter scheint aber mit alledem nicht viel mehr erlangtzu haben, als daß er sich einen Injurien-Proceß Seitensdes Magistrats zuzog. Dieser warf ihm z. B. vor, daß ervon ihm und seinen Gliedern gesagt habe:
1) Sie kauften große Höfe und baueten stattliche Häu-ser; wo sie es aber hernähmen, daß wüßte man wohl, eskäme vom gemeinen Gute her;
2) Der Rath verurtheile manchen Dieb an Strick undGalgen; sie (die Magistratspersonen) hätten aber denselbenbesser verdient, als der Dieb.
Wegen dieser Injurien verlangte der Rath von Peter50000 >P. Resultat liegt nicht vor.
Der Proceß mit Garlef v. Plate gedieh nicht völligzum gerichtlichen Ende; vielmehr schloß Peter mit der ein-zigen Tochter und Erbin desselben, Christina v. Plate, Ehe-frau des Joachim v. d. Decken, am 3. April 1592 einenVergleich, wonach er ihr überhaupt noch 4000 Mark her-aus bezahlte.
III. Ueber die schweren Irrungen, in welche Peter nebstden sämmtlichen übrigen Deckens in den 70ger Jahren deslöten Jahrhunderts mit dem Deich- und Boddings-Gerichte,namentlich mit den Deichrichtern Marcus Pahl, Basilius
Reuß und Peter v. Goebcn gerieth, und den großen Lärm,welcher dadurch entstand, habe ich schon an einem andernOrte berichtet. (Viä. den Artikel über den BürgermeisterClaus v. d. Decken.)
11m aber hier noch einiger mehrer Kämpfe unsers Pe-ter zu gedenken, so hatte er — in Gemeinschaft mit seinemVetter Vollrad v. d. Decken — 1585 mit dem Rathe zuStade wiederum gerichtliche Differenzen, weil dieser zweiBauern eingezogen hatte, die doch in dem Deckcnschc Ge-richte Schölisch wohnten.
Schölisch gab überhaupt zu manchen Processen Anlaß;so schon 1571 mit Liider Busch, dem Abte zu U. L. Fr.in Stade. Scheinbar hatte dieses Kloster sowohl, wie Peterv. d. Decken, das Recht, in dem zwischen den GerichtenSchölisch und Bockhorst belegencn Moore Torf zu graben.Peter wollte aber dieses Recht ausschließlich in Anspruchnehmen. Der Erzbischof verglich partss 1570 dahin, daßbeide bis auf Weiteres bei ihrem bisherigen Besitze ruhigbleiben sollten; wollte einer einen ausschließlichen Besitzbehaupten, so müsse er die Sache ans Hofgericht bringen.Letzteres that Peter auch 1571. Der beklagtische Abt wurdeaber, weil jener nichts zu erweisen vermocht, von der Klageentbunden. Da derselbe indeß sich fernere Besitzstörungendes Abtes erlaubte, so wurde ihm solches auf desfallsigeBeschwerde vom Erzbischofe bei 1000 Goldgulden Strafeuntersagt. Er appellirte hiergegen — seiner Gewohnheitnach — 1574 ans Kammergericht.
Aus den betreffenden Verhandlungen geht hervor, daßein Theil des fraglichen Moors dem Gerichte Schölisch, einanderer aber den Gerichten Bockhorst und „Vilna" unter-worfen war. Der Abt sagt freilich, das Moor gehöre zudes Klosters Höfen Bockhorst und „Vylla". Es findet sichschließlich, daß das Moor im Gerichte Schölisch dem Peter,das in den Gerichten Bockhorst und Villa dem Abte zukam,daß die Grenzen zwischen diesen verschiedenen Gerichten aberim Moore wohl noch nicht genau feststanden.
Ferner processirten Peter und sein oben gedachter VetterVollrad 1581 mit dem Stader Rathsherrn Otto v. Platewegen eines Hofes zu Schölisch; ebenso 1591 mit dem StaderBürgermeister Christoph v. Eitzen, weil selbiger seineu Hoszu Schölisch der Jurisdiction des Deckenschen Lehns-Gcrichtsdaselbst entziehen wollte.
1582 verklagte Peter, Namens seiner Frau, wegen einerForderung von 2000 Mark, welche diese von ihrem erstenManne, dem Bürgermeister Peter Kirscher, geerbt hatte, dieKinder des Augustin v. d. Decken, nämlich den BürgermeisterHeinrich v. d. Decken und dessen Schwester, die Ehefrau desBürgermeisters Johann v. Wicke. Der Proceß nahm abereinen langsamen Fortgang. 1596 traten an die Stelle derinzwischen verstorbenen Beklagten der Bürgermeister Statiusv. Stemshorn — Schwager des Bürgermeisters Heinrichv. d. Decken —, weil er gewisse von Augustin v. d. Decken