welcher auch von den Kanzeln in sämmtlichen 7 KehdingschenKirchen verlesen werden mußte, heißt es u. a.: „daß diev. d. Decken und ihre Meyer im Lande Kehdingen friedlosgelegt, darnmb daß sie des Boddings Erkeuntnuß mit Er-legung der aufgelegten Geld-Poen nicht gehorsamt, undsollte, so lange bis sie des Boddings Verfiudung genug ge-than, niemandts, wer der oder die auch wären, mit ihnenessen, trinken, Handel, Wandel, kaufen oder verkaufen, nochsonst einigerley gcmeinschaft haben, bei Vermeidung gleicherStrafe und Poen der Verfestnng". Auch sollten sie Nie-manden Hausen und beherbergen. (Die Execntion in dieGuter hätte viel einfacher zum Ziele geführt; aber, erst„wenn Einer sich innerhalb Jahrs und Tages der Acht nichterledigt, so wird wider ihn in seine Güter die Hülfe erkannt,so hoch sich die gefundene Strafe erstrecken thut".)
In einer Reclamatiou, welche die Deckens — die ganzeFamilie scheint durch die Acht betroffen worden zu sein —dagegen einbrachten, bemerken sie drohend: „und dann dieoft erwähnte v. d. Decken mechtig genug seien und in demgemelten Ertzstift Bremen und anderswo wollbefreundet, unddieselben zu Hüls anrufen möchten, dahero sich dann garleichtlich in dem Landt eine hochbeschwertiche Empörung,Mord und Blutvergießen erheben und begeben möchte".
Noch schwebte diese Sache — deren weiterer Verlauf'mir auch unbekannt geblieben ist —, als sich ein Umstandereignete, der ein noch größeres Unwetter über unsere Fa-milie heraufbeschwor. Dittmer Pahl, ein junger Edelmann,wurde am 4. Sept. 1575 im Wirthshause zu Oederquarterdolcht. Die drei oben gedachten, längst gegen die Familieerbitterten Deichgräfcn — resp. Bruder und nahe Ver-wandte des Erstochenen — benutzten diesen Vorfall, endlicheinen vernichtenden Schlag gegen selbige zu führen. Siewarfen — alle möglichen Behörden bestürmend und um Schutzund Rache anrufend — ihr geradezu vor, jenen Mord —als Revanche für die Achtserklärung, welche die Deichgräfenzunächst veranlaßt haben sollten — angezettelt und durchJohann (III. Linie) und Henneke v. d. Decken (IV. Linie)vollführen lassen zu haben. Dabei kamen sie->zugleich be-schwerend und recapitulirend auf alle diejenigen Contraven-tionen zurück, deren sich die Familie Decken schon seit langerZeit gegen die Dcichordnung schuldig gemacht, auf die Nicht-achtung, ja Verhöhnung, die sie ihren amtlichen Anordnungenund Verfügungen, überhaupt ihrer Autorität, stets entgegen-gesetzt, auf den vielen geflissentlichen Aerger, den sie ihnenbereitet hätte :c.
Das End-Resultat war das Kaiserliche Edict vom
tz Pastvre warm damals- zu Drochlcrsen Ludolf Olbcrs, zu OederquartJohannes Koeser, zu Hamelwörden Daniel Laurculius, zu Bützflelh ErnestusHeiße, zu Assel Martinus Wcrneck. Letzterer, welcher anderswo auch Wernergenannt wird, starb 1601.
20. December 1575 (vick. die Urkunden), worin allen Mit-gliedern der Familie v. d. Decken bei scharfer Poen ver-boten wurde, sich ferner widersätzlich gegen die Deichgräfenzu bezeigen. Wegen vieler Mitglieder der Familie, die manfür flüchtig oder doch nicht ansässig erachtete, sollte dasEdict in den verschiedensten Gegenden (man hatte wohl nursolche ausgewählt, wo man Verbindungen oder Verwandt-schaften derselben voraussetzte) augeschlagen werden, nament-lich, außer dem Kehdingschen, zu Börde, Bremen, Stade,Verden, Rotenburg, Minden, Petershagen, Braunschweig,Heiurichsstadt (Wolfenbüttel), Lüneburg, Celle, Gottorf undKiel. Es möchte vielleicht in diesen umfassenden Maaßregelnein Zeichen der Bedeutsamkeit der Familie gefunden werdenkönnen.
Ein gleichlautendes Exemplar dieses Edicts wurde denübrigen, ansässigen, Deckens einfach insinuirt.
Vuirc» 1577 fanden sich nachträglich Claus der Aelterefür sich und seine Söhne Hermann, Heinrich und Johann,ferner Peter, Joachim, Tönnies, Diedrich, Vollrad undClaus der Jüngere, alle v. d. Decken, veranlaßt, die mehr-beregten Deichgräfen im Allgemeinen wegen Verleumdung,insbesondere aber deswegen zu verklagen, weil selbige obigesEdict ausgewirkt, zwei Deckens des Mordes, alle aber derWidersetzlichkeit, Drohungen und Gewaltthätigkeiten beschul-digt hätten. Kläger scheinen indeß demnächst zurückgewiesenzu sein.
1587 erhob Claus v. d. Decken der Aeltereeinen neuen Proceß — der gleichfalls in den Eingangs ge-dachten Privilegien wurzelte — und zwar diesmal gegen deneigentlichen Gräfen des Gerichts Freiburg.
Es war nämlich auf dem Gute des Claus einer seinerMeyer zu Tode gefallen und ohne Cognition und Erlaubnißdes Gräfen zur Erde bestattet worden. Wegen dieses an-geblichen Eingriffs' in seine Rechte brachte letzterer —welcher vielleicht ans den kürzlich der Familie Decken wider-fahrenen Demüthigungen den Muth geschöpft hatte, einenVersuch zu macheu, seinem Wirkungskreise längst gesetzteSchranken wieder zu beseitigen — die Sache beim Bottings-gerichte zur beschwerenden Anzeige, welches denn auch (18.Oct. 1587) alle diejenigen, welche die Kuhle gegraben, dieLeiche zur Gruft getragen hätten oder ihr gefolgt seien,jeden in 80 Mark Lüb. (!, es scheinen vom Bottinge immerganz enorme Strafen zudictirt zu sein) verurtheilte. Clausergreift dagegen Rccnrs, indem er behauptet, daß ihm voll-ständige Jurisdiction auf seinen Gütern schon als Adelichen,insbesondere aber vermöge besonderer Privilegien — wonachihm der Botting überhaupt nichts zu befehlen habe —, dieseine Familie besitze, zustehe, weshalb er auch die dort Ver-unglückten ohne Zuziehung des Gräfen beerdigen lassen dürfe,nachdem von ihm selbst die nöthige Jnstructiou vorgenommenworden.
Dieser Proceß oder Competenzstreit war 1641 noch