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Wenn die im vorigen Paragraphen erwähnten beidenPrivilegien oder Freiungsbriefe, welche der Erzbischof Chri-stoph am Donnerstage in der Pfingstwoche 1516 (viä. dieUrkunden) dem Bürgermeister Claus und dessen Nachkommenertheilte, schon an sich wichtig waren, so wurden sie solchesdoch noch mehr durch ihre Folgen, durch die vielen Streitig-keiten und Verwickelungen, welche sie herbeiführten.
Letztere hatten ihren Grund wohl zum Theile in derhöchst unklaren und confnsen, selbst scheinbar sich wider-sprechenden Abfassung der ersten jener Urkunden. Als we-sentliche Bestimmung lese ich heraus, daß, wenn die gedach-ten Personen, sowie ihre Meyer und Gutsangehörige, sich,ob auch auf des Erzbischofs freier Straße — was ans dieservorfiel, gehörte sonst unbedingt zur Cognition der Erzbischös-lichen Beamten, hier der Grafen —, vergingen und „bruch-haftig" würden, sie doch von den Erzbischöflichen Beamtennicht zur Rechenschaft gezogen, namentlich nicht den „Bot-tingen und Gudingen" unterworfen werden sollten; fernersollten auch ans ihre Güter kein Beschlag gelegt oder die-selben mit neuen Abgaben und „Beden" beschwert werden.
Deutlicher spricht die zweite Urkunde. Danach solltender Bürgermeister und seine Nachkommen, wenn sie nebenihren andern freien Gütern, im Lande Kehdingen oder sonstwo belegen, auch „schwarenschupplichtige" Güter hätten,von dieser keiner Schwarenschaft Pflichtig sein oder davonabzutragen haben.
Diese eigenmächtigen, gesetzwidrigen, ja, so zu sagen,grundgesetzlich nichtigen Begünstigungen und Exemtionenverstießen nun auf's Aeußerste gegen die Verfassung und diealten Observanzen des Landes Kehdingen, insbesondere in-sofern das „Bottding" und die „Geschwornenschaft" in we-sentlichem Zusammenhange mit dem Deichwesen stand. ^)
Freilich behauptet der Erzbischof Heinrich bei einerspätern Gelegenheit: in obigen Privilegien geschehe von demDeichrecht keine „spsoikioa rmrratio", was allerdings richtigist, wenn man nur auf die Wörter sieht. Aber, wenn dieDecken's nicht mehr dem Bottinge unterworfen waren (wiedoch im privilsAio steht), so waren sie so ipso auch in Deich-sachen unverantwortlich. Denn diese konnten nur auf demBottinge verhandelt, rssp. bestraft, oder es konnte doch den
i) Dahcr sagt auch dcr Erzb. Heinrich, als er 1577 fragliche Privilegienim Allgemeinen bestätigte: „Soviel aber das Tcichrccht anlangt, wclliches Frei-heit und exenrtion unter die begnadungc mit Nichten begriffen sein noch ver-standen werden kann oder solle, demselbigen sollen die von der Decken, samptihren Meyern und Unterfassen nichts wenigeres als alle andern, so innerhalbden teichen der Elbe und anstoßenden Sehestroms begütert und ge-sessen, angeregtem gemeinem Teichrechte, mit aller Bottmessigkeit und Gerichts-zwange — unterworfen sein."
von den ordinairen oder Ilnter-Deichgerichten erkanntenStrafen eintretenden Falles nur durch das Botting, alsOber-Deichgericht, der nöthige Effect verschafft werden.
Niemand, weder Adeliche, noch selbst der Erzbischof,waren, wie es auch in der Natur der Sache lag, von jehervon dem Deichzwange befreiet gewesen, d. h. von der Ver-pflichtung, wegen ihres Grundbesitzes so gut wie jeder anderezur Erhaltung der Deiche, dieser Lebensbedingung der Mar-schen, beizutragen.
Das Botting, welches meist in Stade abgehalten wurdeund namentlich für Kehdingen, Osten und das Alte Landcompetent war, beschäftigte sich, wie gesagt, hauptsächlichmit den Contraventionen gegen die Deichordnnng, aber auchmit den gewöhnlichen Bruchsachen :c. Gegen seine Ent-scheidungen fand keine Berufung oder Appellation Statt.Die (Land-) Geschwornen waren Beisitzer aller Deichge-richte, und war dieser Dienst eine ohne Ausnahme auf demLande ruhende Reallast.
Das Guding oder Gotding war ein die Sachen fürdas Botting vorbereitendes, von den Landgeschwornen ab-gehaltenes Gericht. (Vergl. im Allgemeinen: Fraudentheil„Vom vormaligen Bot-ding zu Stade" im Neuen Vaterl.Archiv, Jahrg. 1823.) —
Die Glieder der Familie v. d. Decken scheinen sichfortan, auf jenen Privilegien fußend, nachgerade so ziemlichüber allen Gesetzen erhaben gefühlt zu haben. Freilich dachtenund folgerten zum Theile anfänglich auch andere Leute, wiesie. Z. B. erklärt der Deichrichter (Dcichgräfe) Ottov. Rütow in einem ssripto cls Dienstag vor Mitfasten1521: „Ueber die Güter des Bürgermeisters Claus v. d.Decken könne und wolle er seine Deichschanung nicht er-strecken, weil dieselben solcher durch besondere Privilegienentzogen seien". Rütow's Erben und Nachfolger in der(Lehns-) Deichgräfenschaft, Basilius Reuß, Peter Göbenund Marcns Pahl, waren indessen anderer Ansicht.
Nachdem schon lange Streitigkeiten über die Ausdehnungfraglicher Privilegien in Deichsachen zwischen den Decken'sund den untern Deichgerichten, namentlich im Freibnrgschen,geherrscht hatten, gedieh es endlich mit den eben gedachtenDeichgräfen zu den ernstesten Conflicten (1575).
Jedoch bereits vorher, 1574, hatten einige der ersteren,unter ihnen Clans v. d. Decken der Aeltere (IV. Linie) undPeter v. d. Decken (I. Linie) sich bedeutende Unannehmlich-keiten zugezogen. Sie hatten einmal wieder, aus den be-kannten Gründen, die Jurisdiction des Bottings nicht aner-kennen wollen. Deshalb wurden sie von selbigem nacheinander in immer erhöhete Geldstrafen, zuletzt zu 14000 Mk.verurtheilt. Da dieses stricht fruchtete, Condemnaten nichtzahlten, sich vielmehr? beim Reichskammergerichte beschwer-ten, so wurden sie schließlich vom Erzbischofe, als oberstenBottings-Richter, und als solcher dazu befugt, friedlos ge-legt oder in die Acht erklärt. In dem desfallsigen Erlasse,