Druckschrift 
Die Familie von der Decken : in ihren verschiedenen Verhältnissen dargestellt
Entstehung
Seite
13
Einzelbild herunterladen
 

13

(Keck oastrnm, csuock leesrat contra Hacksisros,V5'0« ckt/ a ö c> ^! e o s, in Fcke non veros,tüonservatur llockis per viros sinssrosOictos cks söeckriokesa, llostitzus ssvsros.)

Hier also wieder keine Erwähnung eines eine exclusiveStellung einnehmenden Kehdingschen Adels, wieder all-gemeine Verwüstung durch Raub und Brand. Die Kehdingerwerden uneingeschränkt und ohne Ausnahme ein coetus ina-liAnornin, ein Haufen von Bösewichten, genannt. Die Kiek-in-de-Elve (man weiß nicht bestimmt mehr, wo dieses Schloßlag) wurde gleich nach des kräftigen Erzbischof Burchard Todewieder von den Kehdingern zerstört; nur ihn hatten sie ge-fürchtet, keinesweges die ihnen aufgedrungenen Ritter. DerErzbischof hatte zur Besieguug der Kehdinger alle mög-lichen Fremdlinge, Sachsen, Westphalen, Ditmarser (!), Hol-steiuer herbeigezogen; aber von denen, die am meisten beider Sache interessirt waren, von den (vertriebenen) Keh-dinger Rittern, wird nichts gesagt (wenn sie nicht unterdenSachsen" stecken), nicht einmal etwas vom BremischenStiftsadel.

Wie wenig Macht und Einfluß der Erzbischof noch zuEnde des 15. Jahrhunderts im Lande Kehdingen hatteja, da jetzt sogar die geistlichen Gefälle in Frage gestelltwurden, wohl noch weniger als früher, wie völlig unge-nügend die dortigen Zustände, ihm gegenüber, geordnet undgeregelt waren, das geht deutlich aus der Klage her-vor, welche dasUkAistrnin sastri Vosrcks" erhebt. Esheißt da:

Deciins in tsrra Xeck^ngis, Hnonckani pro oinnikznscksciinis ack castruin Vorcks spsctantiizns prsstantissiinskusrunt, st snstsntantss st relevantes annuatiin sastrninVorcks pro oinni5ns aliis ckcciinis, nnne vsro clistraetest psnitus alisnate, c^nock vix rsenpsrari ^ossunt,mantt /ovtst sx psno extra msmoriain lleininnin cksvsns-runt st in Castro Vorcks ckssupsr cleenmenta rniniins rs-psrinntnr, c^6»s sl jzotsst rsstitnsrs oinnia, st sirseuperatzilia ssssnt et rsenpsrari posssnt suickitd trcmsu,illa rscupsrari, est.

Itsrn cks cstsris tzonis in tsrra I4sckinAis all eastrnrnVorcks spsctantitzus st gns ackllnc in peres^tiene annna-tiin llakzsntnr non est esrta seisntia, csuickain ckicnnt osnocksint guickain ckicnnt guock sint csnsu.s, c^nickam

neminant sa crscksncknin est psuock pro inag'ori

parts kusrant ckssirns nt patst in rsAistris dollsctorurnIrnctnuin castri Vorcks apuck gnos ackllnc eertissiinaseisntia üatzstur."

Noch mehr wird diese fortwährend behauptete Unab-hängigkeit und Selbstständigkeit der Kehdinger durch zwei plattdeutsche Urkunden aus den Jahren 1423 und1425 documentirt. (Abgedruckt in denHerzogthümer Bre-men und Verden" von Pratje IV. xaZ. 308 und 233.)

Die erste derselben enthält wie v. Wersebe sich

darüber ausdrückt einen förmlichen und ausführlichenFriedens- und Allianz-Tractat zwischen dengemenen Jn-wanern" der Kirchspiele Bülkau, Bedelem (Belum), Oppclnund Bülstorf an einer, und denvorsichtigen, erbaren Gre-ven, Hooftlüden und der gantzen menheyd des Landes thoKedinghe" an der andern Seite, vermittelst dessen die beider-seitigen Gemeinheiten einander wechselseitige Beihülfe, erfor-derlichen Falles mit gewaffneter Hand, zusagen und in An-sehung mehrer etwaiger Fälle die nöthigen speciellen Be-stimmungen hinzufügen. Dieser Vertrag ist ganz so gefaßt,wie wenn er unter zwei unabhängigen Republiken geschlossenwäre, außer daß dabei von Gräfen die an der Spitzeder Kehdinger ständen die Rede ist, welches, da dieseGräfen ohne Zweifel von den Erzbischöfen gesetzt wurden,')doch auf einige Abhängigkeit von diesen hindeutet.

Auch hier Nichts von einem Kehdinger Adel. (Dieser wie er sich in dem folgenden § 3 darstellen wirddürfte aber theils unter dcnHooftlüden", theils unter dergantzen menheyd" mit begriffen sein.)

Die andere Urkunde, cks 1425, bringt eine Erklärungdes Erzbischof Nicolaus, vermöge welcher er sich verpflichtet,daß weder er noch seine Nachfolger jemals.einige Burgfrie-den, Bollwerke, Beste oder andere Gebäude, es sei vonSteinen oder Holz außer derGrifft des hemmes toBedelem", von denen dem Lande Kehdingen Schadenoder Ueberfall geschehen könnte, erbauen oder erbauen lassenwollte. Es geht daraus ziemlich deutlich hervor, daß dieseVersicherung dem Erzbischofe von den Kehdingern abgedrungenwar, obgleich derselbe, um dieses nicht ausdrücklich anzuer-kennen, selbige nicht in der Form eines mit den Kehdingerngeschlossenen Vertrages, sondern als ein allgemeines, frei-willig erlassenes Patent hatte abfassen lassen.

Noch 1463 schloß das Land Kehdingen ein ganz ähn-liches Bündniß, wie das oben beregte mit den HolsteinschenKirchspielen Haselow, Haseldorf, Bishorst, Colmar und Ni-pendorp. (Vick. Falck's Sammlung aus den Schleswig-Holfteinschen Anzeigen Tom. III.)

3) Wären bei Gelegenheit einer der oben in Betrachtgezogenen Eroberungen viele Ritter aus der Fremde nach-haltig in das Land Kehdingen gekommen, so würde ohneZweifel ein lebhafter Verkehr mit dem auswärtigen, ihnenverwandten und befreundeten Adel fortbestanden haben; in

I) z. B. steht in dem erwähnten Vorder Register äs 1500 (xnx. 6 derv. Hodenberg'schen Ausgabe) ausdrücklich:Item yu dem Lande to kedingcn in Hinrik Brummer's richte, dar he des StichteS Grcve ys".

Schon 1347 erscheintRcyurkc van Grüne (Grone? Grovc?), Grevc tokcdinghen" und verspricht nebst mehren Gliedern des Bremischen Stiftsadcls,den Herzögen von Braunschweig binnen Jahresfrist 256 Grwaffnctc nachRittcrrecht zuzuführen (viä. Sudendorf, Br.-Lüneb. Urk.-Buch). 1289 Rcy-noldus dc Grouo, iniles des Erzb. Giselb. (Stadt Lübeck. Urk.-B., ?om. It.)1368 erwähnt der Erzb. seinergravcseop to kcdingen" (Sudendorf). KeineGrafschaft, sondern Gräfenschast.