Druckschrift 
Folge 5 (1885)
Entstehung
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3.

Frankfurt, 1. Juni 1808. Euer . Hoheit Hobe ich 1) die Gnade anzuzeigen,daß die Aufträge an den Frhrn. o. Reding und an Hrn. Bacher besorgtsind; 2) nnerinanqele ich die mir zugekommene 82. Designation des Approvisio-nirungs-Amts nntthgst. einzusenden; 3) hat Hof-Rath Winnkopp mir an-liegendes Schreiben liebst der langen Deduktion und dem Entwürfe einer andernErklärung zugehen lassen, welche er wünschte, anstatt der ihm gdgst. vorge-schriebenen einrücken zu dürfen. Es kömmt alles ans Euer Hoheit höchste Be-stimmung an. Im Grunde sagt letztere im Wesentlichen das nämliche, was jenebesagt, und es könnte ihm meines unmaßgeblichen Ernchtens diese Abänderungwohl erlaubt werden. Die Hauptsache ist, daß künftig durch die gdgst. ange-ordnete Censur dergleichen Unanständigkeiten verhütet werden. In tiefstemRespekte beharrend Euer Hoheit untcrthänigster Diener Eb erst ein

Aschaffenburg, den Ltcn. 1) Ich danke für die gute Besorgung, ^cl 2)Ich danke für die Mittheilnng. ^cl 3) Mit unbegrenztem Vertrauen überlasseIch diese Sache gänzlich der Entscheidung des Herrn Staatsrathes.

, Ihr Freund Earl.

4.

Frankfurt, 20. Juli 1808. Euer Hoheit geht die Frau v. Bornheimin der hier anliegenden, mir Ltat.rim ls?sncll offen zugeschickten Vorstellungabermals nnterthünigst über nachfolgende zwei Gegenstände an. Der erste istdie wiederholte Bitte um Höchstdero Verwendung zu baldiger Beendigung derbekannten Differenzen über das Lehen zu Soden und Sulzbach. Bei dieserSache weiß ich nnterthünigst nichts anderes vorzuschlagen, als daß dem Hrn.Geh. Rath v. Roth, welcher schon mchrmal darüber berichtet und die eigensliche Lage der Sache vorgelegt hat, empfohlen werden möge, sich bei den übrigenHerren Abgeordneten zum Mainzer Ausgleichnngs-Geschäftc für die baldigeVornahme und Erörterung derselben nach Möglichkeit zu verwenden. Das derFrau v. Bornhcim durch die Verzögerung der Beendigung wehe und unrechtgeschehe, unterliegt wohl keinem Zweifel: das Unglück ist aber hierbei wie überall,daß kein oberster Richter mehr existirt, an welchen der Unrecht Leidende rekurrirenkönne!

Der zweite Gegenstand der Bitte ist nun und besteht in das von dem HerrnOncllo der Frau v. IZornbsim. dem Freiherrn v. Uorstmsistsr, besitzende, zuOrb gelegene, ursprünglich Iscnburgische Lehen, welches theils Mann- theilsWeiberlehen und mit aUockio untermischt sein solle. Die Frau v. UoriUmimwünscht, daß Eure Hoheit die Höchste Gnade haben möchten, das Mannlehenihr zu Gunsten auch in Weiberlehen umzuändern und gleich dem auf sie alsForstmeisterischen Desccndenten übergehenden Weiberlehen ihr und ihrer Nach-kommenschaft zu überlassen. Schon vor einiger Zeit hatte eine Frau v. IZorir-bsim über diesen Gegenstand ihre Bitte geschrieben und das durch die RheinischeBnndesaktc abgeänderten Verhältnisses unerfahren mich gebeten, ihr einen Wegan den fürstlich Isenburgischcn Hof anzudeuten, woselbst sie diese ihre Ange-legenheit anbringen wollte. Ich gab ihr zu erkennen, daß dieses Lehen nichtmehr von Isenburg, sondern als im fürstlich Primatischen Staate gelegen,nunmehr von Euer Hoheit rslsvirs, verwies sie auf das von Höchstdemsclbenerlassene Lehens-Auffordcrungs-Patent und bemerkte ihr endlich, daß es vorallem nöthig seic, daß ihr Herr Onvla diese Lehen bei dem fürstlichen Lehenhofezu Aschaffenburg muthc und empfange. Ohne vorerst der Entschließung EuerHoheit über die Verwandelung des Mann- in Weiberlehen vorgreifen, oder auchnur die Räthlich- oder Nicht-Räthlichkcit der Gewährung untersuchen zu wollen(welche als res altüaris inckaAinis eine gründliche Erörterung verdienen möchte)beschränke ich mich unterthänigst bloß darauf, zu bemerken, daß die von demFrciherrn V. Forstmeister geschehende Muthung des Lehens und die Vorlage