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Austritt Ebersteins aus der fürstl. Toxischen Verwaltung hinaus fortdauerndeReihe von thätigcn Beweisen des Wohlwollens des späteren Fürsten KarlAlexander für jenen und seine Familie Zeugnis. Zunächst erneuerte der jungeFürjt nach des Fürsten Karl Anselm Tode die Ernennung Ebcrstcins zuseinem Geheimen Nathe unter Verwillignng des Fortgcnnsses der Besoldungvon 2500 fl. incl. Equipagegeldern.
Ocrrrt für tjcrr» Geh. Nnth Lnr. von Etirrstri» z» tjcidcltirrg.
Wir von Gottes Gnaden Karl Alerander, des heil. röm. Reichs Fürst vonThnrn nnd Taxis, Fürst zu Buchau, gefürstetcr Graf zu Fricdberg-Schccr, Grafzu Nalsasina, auch zu Marchtall nnd Nereshcim, Herr der freien ReichshcrrschaftEglingcn, Herr zu Ostrach nnd Schemmerbcrg, Herr der freien Herrschaften Dcmmingcn,Tischingc», Balinershofcn, auch zum Bußen ?c., Ritter des Goldenen Vließes, JhroRöm. Kais, auch Kais. Königl. Apostol. Majestät wirklicher geheimer Rath und Prin-zipal - Kommissarins bei der allgemeinen Reichsversammlnng, auch Erb-General-Postmeister im h. röm. Reiche w., Urkunden nnd bekennen anmit: Da nach demAbleben Unsers in Gott ruhenden Herrrn Vaters der Herr geheime Rath Baronvon Eberstein die Bitte um die Belastung dessen, was ihme von Unscrm HerrnVater bewilliget worden, an lins gestellet nnd Wir sowohl in Hinsicht der bestehendenVerhältnisse, als auch demselben llnsre rücksichtsvolle nnd wohlwollende Gesinnungenzu bcthätigcn, recht gerne gcneigcn, dieser Bitte zu willfahre»! Als legen Wir vorallem genannten Frcyherrn von Eberstcin anmit den Charakter Unsers fürstlichengeheimen Raths bei nnd vcrwilligcn demselben den Fortgcnnß der bishcro be-zogenen Besoldung von jährlich zweitausend Gulden nebst denen fünfhundertGulden Eqnipagcn-Gcldcr und lassen Unsere Ober-Einnchmerci anweisen, daß dieseGelder wieder wie bishero in vierteljährigen Raten bezogen werden können, Z» Ur-knnd dessen haben Wir gegenwärtiges Dekret eigenhändig nnterschrieben, Unser fürst-liches Jnsiegel beidrnckcn, anch solches Visiren nnd eontrasigniren lassen. So geschehenRcgensbnrg, den 20. März 1806.
Karl Alex. vit. a>. Frhr. Vrints Berbcrich.
Ans Sr. hochfürstlichen Durchlaucht ausdrücklichen gnädigsten Befehl G. Müller.
Es hatten aber mittlerweile die staatlichen Verhältnisse im deutschen Reichenicht nur einen gewaltigen Umschwung erfahren, sondern solches war anch mitdem deutschen Reiche selbst der Fall: ein solches cxistirtc nicht mehr. Nach dem Siegevon Anstcrlitz hatte Napoleon geglaubt, nunmehr Deutschland alles bieten zukönnen, und gemäß dem Grundsätze cUviäs st imxora! hatte er die Uneinigkeitunter den deutschen Fürsten mit solchem Erfolge geschürt, daß die Auflösungdes „deutschen Reiches" nicht nur unvermeidlich geworden, sondern wie einAkt der Verwesung eingetreten war. Noch stand die Periode von Deutschlandstiefster Erniedrigung erst noch bevor, zu welcher nicht allein das Unglück derWaffen, sondern zu einem großen Theile die Eifersucht der deutschen Fürstenbeitrug. Schon als sich Napoleon nach seiner Kaiscrkrönnng am Rheine zeigte,machten ihm daselbst die süddeutschen Fürsten den Hof nnd ließen sich von ihmdurch das Projekt einer neben Ostreich nnd Preußen zu gründenden neutralenMittelmacht — eincstheils zwischen diesen beiden Staaten selbst, theils zwischenFrankreich cinesthcils nnd den verbundenen Staaten Rußland, Ostreich nndPreußen andererseits — düpircn nnd übersetzten die da erhaltene Staatsweishcitsofort in die Praxis, als Ostreich mit England nnd Rußland in ein Bündnisgetreten war; ihr unklarer deutscher Patriotismus nnd ihre Entrüstung überÖstrcichs „nnpatriotischc" That wurde aufgestachelt, die Fürsten von Bayern, Badennnd Württemberg lösten sich vom Kaiser los und schlössen ein Trutzbündnis mitFrankreich (1805). Nach Niederwerfung ÖstreichS beschick» Napoleon Gesandteder beiden neuen Könige von Bayern nnd Württemberg von Seinen Gnaden,sowie die der kleinen Staaten nach Paris, diktirte denselben Sätze zn einer„Konföderation" und ließ solche am l2. Juli 1806 unterzeichnen; für den Kur-fürsten- Erzkanzler und Erzbischof von Regcnsbnrg Karl Theodor Freiherr vonDalberg, welcher am 25. Juli 1802 dem Kurfürsten nnd Erzbischofe von Mainzsncccdirt hatte, unterzeichnete Graf v. Benst. Nachdem nun die Würde eines