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1,1 (1868) Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen 1209 - 1570 : grössten Theils aus dem literarischen Nachlasse des Freiherrn Werner Constantin v. Droste zum Hülshofe kurz zusammengestellt
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brock, seinen Antheil, Grosse-Deckenbrock, nicht oftmehr bewohnt zu haben, da wir ihn häufig im Gefolgedes Bischofs Gerhard antreffen. Noch mehr aber ver-nachlässigte ihn sein Sohn Engelbert, weil die täglichenPflichten seiner beiden Dienstämter seine ununterbro-chene Anwesenheit in Münster erforderten. Das halbeGut Deckenbrock (Grosse-Deckenbrock) blieb aber fort-während im Besitze von Johanns !. Nachkommen, bisdasselbe nach dem Tode Johanns IV. nebst den meistenLehnen der Familie im Jahre 1447 auf dessen ältestenSohn, Alhard II., überging, während der jüngere, Jo-hann V., das Haus IJülshoff erhielt und somit der Stamm-vater der v. Droste-Hülshoff wurde. 14G4 lösete jedochJohann VI., Sohn Johann's V., das Gut Grosse-Decken-brock von seinem Onkel Alhard II. wieder ein. Johann VII.,Sohn Johann's VI., versetzte 1499 dasselbe seiner Schwe-ster Anna Elisabeth, weil er nicht im Stande war, denihr bei ihrer Verheirathung mit Johann v. Warendorpzugesicherten Brautschatz von siebenhundert Goldguldenbaar auszuzahlen. Heinrich I., Sohn Johann's VII., lösete1539 das Gut wieder ein und liess sich in demselbenJahre vom Bischof Franz v. Waldeck ex nova gratia da-mit belehnen. Drei und dreissig Jahre später, nämlichim Jahre 1572, verkaufte Bernhard II., Sohn Heinrich's I.,dieses Gut dem Licentiaten Havichhorst für die bedeu-tende Summe von 9! 00 Species-Thalern. Dieser hohePreis lässt vermuthen, dass damals noch mehr wie jetztzum Gute gehörte. Nun wanderte dasselbe durch mehrereHände und gelangte endlich durch Eva von Leutersuman die Herren v. Grüter zu Welp, als Erben der Herrenv. Mumme. Weil aber der erste Ankäufer einen grossenTheil des Kaufsehillin°;s schuldi« geblieben, und auch die

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Zinsen nicht bezahlt waren, so betrug die Forderung derv. Droste zuletzt die Summe von 29,784 Thlrn. Es kamdesshalb das ganze Besitzthum der Herren v. Grüter zum