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Beiträge zur Geschichte der Familie von Kameke
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sollten hier folgende allgemeine Gesichtspunkte nicht unerörtcrt bleiben, weil sie den Werth und dieStellung des Grundbesitzes für die heutige Zeit erklären; vergl. Lehn- und Allodialgüter.

Schon zur Lehnszeit (165)4, vergl. Kratz Fain. Kleist p. 76 und 77) galt der Grundsatz nachden Oanolusa, 1619: loallam non nadilitat. Hierdurch behauptete der Adel seine Vasallenstellungim Lande, wie zu alter Zeit. Dieses Prineip hielt man zur Brandcnburgischen Zeit aufrecht. Daspreußische Landrccht änderte in dieser Beziehung nichts. Als aber nacb dem Edikt vom 9. Oktbr. 1807der Stand der Bürgerlichen zum erblichen Erlverb vvn Nittersitzcn zugelassen wurde, trennte sich nachdem Gesetze vom 5. Juni 1823 über die Proviuzialstände«) „Adel" und „Ritterschaft." Durch dieGesetze von 1811 wurden die „Bauern" selbstständige Grnndeigenthümcr und von den Gütern los-gelöst und abgefunden; im Anschluß sind die Dienste, Gemeinheiten, Servitute und Lasten ans denGittern später abgelöst. — Tie Ritterschaft ist der landesständischc Complex der adligen und bürger-lichen Besitzer von Rittergütern, und unter Adel versteht man bei uns gegenwärtig einen vor demStande der Bürgerlichen bevorzugten erblichen Geburtsstand, der sich äußerlich vvn den Bürgerlichendurch das ihm ausschließlich zustehende Prädikat „von" vor dem Familiennamen unterscheidet, imklebrigen aber durch Abstammung aus einer nicht staudesgemäßen Ehe und durch die Betreibungeines bürgerlichen Gewerbes oder niedriger Lohndienste nicht mehr alterirt wird. — So äußert sichKratz in den Abhandlungen über die Familie Kleist. —

Wir haben jedoch ans den geschichtlichen Berichten für den „ Adel im Dienste unseres Herrscher-hauses" andere Worte zu verzeichnen, welche über den Lauf der Zeiten hinaus auch für die Kamekeein bleibendes Vermächtnis; werden. Als im Jahre 1781 das durch die Folgen der schlesischen Kriege,wohl sogar noch unter den Opfern des dreißigjährigen Krieges schwer leidende und in seiner Lebens-kraft fast gebrochene Pommern wieder durch eine Creditsoeietät aufgerichtet werden sollte, ist desGroßen Königs Sorge vor Allem ans denjenigen Stand gerichtet, welcher durch seinen Grundbesitz(s. o.) an dein Wohlstaude der Provinz zunächst betheiligt war; sodann aber hatte er erkannt, wiedieser Stand, der Edelmann, seinem Staate und Heere nützlich gewesen und im Falle höchster Rothtreu und fest ihm zur Seite gestanden hatte. Eine Geschichte nnscrs Standes sprechen diese König-lichen Worte aus; man entnimmt ihnen, welche wohlmeinenden Absichten der König mit dem Adelhatte, und wie sehr ihm an der Erhaltung desselben und an dessen Grundbesitz ?) gelegen war.

Vvn der Praktischen Nothwendigkeit ausgehend, haben diese Allerhöchsten Willensmeinungen diehöchsten idealen Ziele und den Staatsdienst «) vor Augen — im Fürsten und Landesvater vereinigtsich der Philosoph, welcher sagte: Tugend und Talent haben keine Ahnen. —

„Kommen Sie näher, meine Herren! ich will mit Sie als Ihr bester Freund sprechen.„Sic haben bei Mir angehalten um die Einführung einer Credit-Sveietät. Ich will„Sie gern helfen; denn Ich liebe die Pommern wie Meine Brüder»), und man kann„sie nicht mehr lieben, als Ich sie liebe. Denn Sie sind brave Leute, die Mir jederzeit„in Vcrthcidigung des Vaterlandes sowohl im Felde, als zu Hause mit Gut und Blut„beigestanden haben; und Ich müßte kein Mensch sein, oder kein menschliches Herz haben,„wenn Ich Ihnen davor bei dieser Gelegenheit nicht meine Dankbarkeit bezeugen wollte."

«) Die neuste Gesetzgebung, welche die auf der Selbstverwaltung begründeten Provinzialvcrbände w. schuf,konnte also unscrn Adel als solchen nicht mehr berühren. Daß infolge dessen als Grundbesitzer Mitglieder derFamilie in diese Selbstvcrwnltnngsbehördcn hineingcwählt werden, beruht in der Natur der Sache.

7) Nach Aufhebung der Lehne (1867) wurde unser Familicnvcrband ins Leben gerufen, vergl. S. 14 undS. 1. Not.

s) lieber die Civilbchörden giebt das Prcuß. Staatshandbuch, über Ordcnsdccorationen die offic. Listender Gcncral-Ordenscommission Auskunft (b. d. Kgl. Landrathsämtern einzusehen). Die Adreßbücher (der größerenStädte, gleichfalls außereuropäische) betreffend den Namen Kameke adlig und bürgcrl. dürften ein interessantesMaterial für die Verbreitung des Namens geben.

s) Vergl. Ranke Prcuß. Gesch. III p. 366.

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