Mais- und Heeresdienst.
Das Mittelalter »eimt uns das BiSthum Camin als Hcimath, den Bischof von Camin alsLandesherrn für unsere Familie, Weder die vielen Kamele in Begleitung der Bischöfe, noch die Ver-treter der Familie auf den Landtagen, die Landräthe, efr. Not. 40, Seite 26, aufzuführen, kann hierbesonders beabsichtigt sein, wenn von der Bctheiligung der Familie im Staats- und Heeresdienstegesprochen werden soll. Die Stellung deS Adels in der slavischen Castellancivcrfasfnng brachte esmit sich, und namentlich das deutsche Lehnswesen und Vasallenthum erforderte, daß jeder KameleLehnsmann, Rath, Ritter oder Knappe des Landesherrn wurde, wie ehedem mit seinen Hörigen er-im Dienste des Bnrglandes der Castellanci als oastollirnns, comos, lmrgeimis oder eastronsis ?e.stand, bezw, zu den prinoipas oder nobilos sich rechnete. Es war die Wchrhaftigkeit (Bnrgdienst-pflicht) und der Sitz im Rothe mit dem slavischen Landes- und Lehnsbesitz verbunden und wurdenach der Gcrmanisirnng zur deutschen Vasallenpflicht. Das Lehn wurde ein kooäuiu oblutum i), dieprnpriowL luncli des Landcshcrrn ging über in das llominiuin utile des deutschen Lehnsherrn,vergl. Kratz Fam. Kleist, II. Th. nach Walter deutsche RcchtSgeschichte,
Sofern die jüngeren Söhne noch nicht ein Lehn erhalten hatten, suchten sie Dienste bei Fürstenoder Rittern in und außer Landes, und hier boten die Ritterorden nicht allein den Deutschen,fondern auch den germanisirten Pommern ein reiches Feld, um den Adel (milos) im Waffendienste(militm) zu kräftigen und zu üben; über Ritterdienst, Ritterschlag ?e. vergl. Rangv Not. p. 59,p. 263—292 (?). Außer den Ritterorden nahmen die Mönchsorden eine erhebliche Anzahl derlcdigen oder vcrwittweten Adligen auf, sei es des persönlichen Schutzes der Klosterbrüder wegen, seies, um durch Heimfall der Lehne Gewinn zu ziehen — proeul u love piocul u tulmino efr. Nangop. 269. Ein anderer Theil des Adels begab sich in das Patriziat der Städte. Die possossorss,die Bcsetzer der neiientstehenden Städte mit deutschem Rechte, bezw. ihre Knappen ?e. verblieben dorthäufig mit ihren Nachkommen. Es läßt sich für die Familie 2) ein derartiger Fall (Cöslin, Come-kinus?) nicht nachweisen. Der rmlnmn Teßmar zu Cöslin (1444) wohnte zwar in Cöslin, ebensoder Bürgermeister Hans Bnlgrin (1463), und von den Kleist zählt Cöslin mehrere Bürgermeister;
1) Ideäa äata sind in der Familie Kamcke nicht nachweisbar, efr. Not. 8, Seite 30.
2) Zu Rostock lebt eine bürgert. Familie de Eamcn, nachweisbar 1327 Mekl. Urkundenbuch Register unddesgl. Univcrsit. Matrik. Rostock. — Ucber Städte vergl. Kratz Städte, Einleitung von Klcmpin. — Gründung vonBnblitz siehe tlrk. und nnimaäv. Rango p. 206.