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2 (1764) Des oekonomischen Lexici zweyter Theil
Entstehung
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2113-2114
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richts-Zwang aus dem Gute zu sei?«!-masscn sich derPachter aufsolchenFall les-e»suris-Ii^j-», hiermit per expr-5'um unterwür-fig machet. Wen» aber der Verpacht«den Gerichts-s

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denGerichts-Zwa»g nicht hatte, kontean stattder vorigen nachfolgende Clauselinftriret wer-de»! Solle auch der Pachter alle halbe Jahrdie versprochene Pacht-Summe nicht .rbtraae», solle dem Herrn Verpachter fre» stehenjh so sort aus dem verpachteten Gute eigenmächtiaerWeise zu d-possediren und auszurre,-bcn 'c.) Und gleichwie er ferner das Gut imbaulichen Wesen und Besserung zu erhaltenjusager; also bedinget er sich hingegen, daß derHerr Verpackter nicht allein der Unkosten we-gen ihm aebührenden Abtrag thun, und zumBeweis der Bau-Kosten, allein die Dinge-Hette! gelten lassen; sondern auch denjenigentzchaden. so durch göttliche Verhängiiiß, oderauch von bösen Leuten geschehen, nicht wenigeralle Contributions-Durchmarsch- und Ein-qvartierungs-Kosten, so wohl von freund - alsfeindlichen Trouppen, es geschehe mit Consensdes LandeS-Herrn, oder wider dessxn Willenund mit eigenthätiger Gewalt, über sich neh-men; desgleichen auch ihm, wenn er (bey et-wa» sich ereignenden gefährlichen Zeiten undLaufften), an dem jahrlich gesammleten Kornbevor er solches verkcmffk, durch Pfändung,Brand ode? ander Unglück in Schaden geseftet.oder ihm auch sein Vieh geraubet werden,nichtweniger, wenn ein Miswachs geschehen, undderselbe nicht einmahl Sie Helsste der Pensionoder des Pacht-Geldes übe'.steige» solte, nachProportion des erlittenen Schade», an demPacht-Gelde etwas abgehen lassen wolle, mitdem fernerweiten Anhana, daß der Herr Ver-pachter Zeit-wahrender Pacht-Zeit das ver-pachtete Lehen- und Ritter-Gut samt denenZugehorungen nicht verkaufte, wie er denn ihmHerrn Pachtern zu dem Ende zu besserer Ver-sicherung dasselbige verschrieben und verpfän-det hat. Uibrigciis will der Herr Pachter, beyAusganz der Pacht-Zeit,dieses Gut, wie er sol-ches »ach dem Inv-l)nrzr!c> bestellet überkom-men, wieder getreulich überliefern; solte aberselbiges nicht alsofort nach verflossenen Pacht-Jahren geschehen, alsdenn soll er solches nockein Jahr Pachts-weise zu behalten schuldig undgehalten sey»; U»d damit alle das obgesettestets und unverbrüchlich gehalten werde»ge, hat er dem Herrn Verpachter all sein Ver-möge!- liegend und fahrend, insonderheit abersein Gut zu ^v. zu einem Tp^izl-linterpfandegesetzt,sich im Fall derNichthaltung wegen desPacht-Geldes, samt Kosten und Schäden,hieran zu erholen und bezahlt zu machen. End-lich aber habe» sich beyde Theile aller Aus-Wchre und Freyheiten, als der Verkürzungüber die Helfte, des Betrug», Irrthums undwissentlich begeben und renunciret.A >urrund ist dieser Pacht-Contract gedop-^Papier gebracht, von denen Contrahen.'

> und denen dazu erbetene» Zeuge» oderBeyständen), eizenhanpig unterschrieben undu-conomisch. I! Lh.

besiegelt, und

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gleichlau-

iedem Theil ei

renoe- >xre!npiar zu sich genom.i

aesckehen zc.paä)teu oderBcständnev, auch pacht-overDestand-^nHaber genannt, Heisset der-lenige, der ein Land-Gut mit aller Zngehör,odernurgewisseStuckedavon, aufeinebestim-te Zeit gegen ein benanntes Pacht-Geld, oderandere Abstattung, zu nutzen oder zu gebrau-chen hat. ES muß aber ein Pachter die Eigen-schaffte» eines guten Haushalters habenH-ernüchst soll dmenige, der zu pachten geson-'ne», vor alle» Dingen den Pacht-Anschlaasorgfältig untersuchen, sich bey der Nachbar-schafft und denen, so das Gut oor den, in Ver-waltung gehabt, wegen dessen Beschaffenheitgenau erkundigen, und aus diesen Umstandenseinen Schluß machen, vb er auch nebst einerbilligmäßigen Ergötzung das verlangte Pacht-oder Bestand-Geld ordentlich daraus ziehe»könne. Au diesem Ende ist nöthig, daß er un-tersuche, vb die Gebäude an Dach und Fach ingutem baulichen Wese», oder schadhafft undbaufällig? Wie die Grund-Stücke beschaffen,iiigleichen wie und mit welcher Sorte Getraidsdie Felder bestellet ? und was dergleichen mehr,msonderheit aber soll er sich um dasrium bekümmern. Darbe» thut ein Pachterwohl, wenn er darinnen nicht viel Gettaide,oder doch nicht anders als geschätzt, i» Anschlagmit übernimmt, zumahl wenn es zur Zeit desgeschlossenen Contracts nicht viel gilt; dennwenn es hernach zur Zeit der Uibergabe in-herm Preise wäre,wurde er nothwendig zu kurzzkommen. So ist auch vor einen Pachter ein.-!beschwerliche Sache, wenn der Verpachter sichgewisse Zimmer, Felder, Stücke Vieh undandere zum Gut gehörige Pertineiitien auszie-het, und dabey die Bestellung dieser Felder, dieFütterung dieses Viehes u. a.m. ausdinget,weil zu besorgen, daß der Verpachter sich vondergleichen das allerbeste und fruchtbarste vor-behalten werde; zu geschweige!!,daß aller Aus-zug, der bey Schliessung eines Pachtes bedun-gen wird, immer die erste Gelegenheit zumStreit und Widerwärtigkeit abziebt. Schlüß-lich hat vornehmlich ein Pachter wegen der zu-fällige» so wohl, alswegen der gantz migewshü-lichen Unglücks-Fälle, dergleichen sind Feuers-Brünste, die ohne seine und der Seinigen Ver-

wahrlosung durch die Nachbarn, oder von bö-se» Leuten, oder durch Zundung i

des Wertersherrühren, durchgehende Hagel-Wetter, Wol-cken-Brüche und andere Wasser-Schäden,feindliche Mbersälle, schwere Durchzüge, Ein-qvartirung, Land-Sterben,Umfall des Viehes,durchgängiger MiSwachs u. s, f. sich wohl vor-zusehen, daß ausdrücklich zum voraus ange-mercket werde, wie es in allen solchen Fälle» ge-halten werden, was nemlich über Verpachter»und Pachtern allein gehe», oder was vor^-m!l->und Erlaß dem letzten in eine»! u»d andern Fal-le wiederfahren solle. Nicht weniger muß auchder Pachter in demPacht-Contract sich ausdin-gen, daß er nicht etwa durch einiges Vorneh-me» des VerpachMs vor Lndigung derer

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