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2 (1764) Des oekonomischen Lexici zweyter Theil
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2111-2112
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grossen Unkosten, die zum öfftern bey denenOber -Gerichten auf die Lx?curio»cs lauffen,ttagen solle. Vor Endigung des Pachts pflegtein Theil dem andern denselbigen aufzukündi-gen, oder es wird solcher noch auf gewisseZeit verlängert; So aber wc-er Aufkündi-gung noch i^x.lva arivn geschiehet, und derPachter verbleibt über die Aeit im Gute, so ister von Rechts weaen den Pacht noch auf einJahr fortzusetzen schuldig. . Wenn der Pachtergleich all fornüruz üdernomnien, ss ister doch gan» ungewöhnliche Unglücks-Fallein der Land-Wirtschafft, als Brand, Pest,feindlichen Einfall zu übernehineu nicht ge-halten. Was den Miswachs betrifft, ss ist,wenn der Pacht auf mehr ^ayre dauert, undgar nichts i eSiseze» genossen wird, der Pach-ter nichts schuldig, wo aber die Mis-^ahreund die guten Jahre gemischt, kau er auch kei-nen Erlaß fordern. Wo aber ausgemacht, daßein Crlaß gewis-ermassen geschehen soll,da mußder Schade durch verständige Leute, dabeysich der Pachter eben ss viel als der Verpachtetvorzuschlagen vorbehalten muß, geschahet, beyder Bestimmung aber auf die Umstände, dengegenwärtigen Korn^Preis, it. ob etwan derPacht schon an sich leidlich sey? auf die gu-ten vorhergehenden )ahre und andere gutenZugänge des Pachters gesehen werden. Umder wohlfeilen Zeit willen wirv auch kein Er-laß gefordert. Und wenn der Pachter sich nichtauf dem Fall, daß das Gut vor Ablaufs derPacht-Zexr verkaufst wird, vorstehet, ss mußer solches räumen, und seinen an denVerpachter nehmen, da er keine Klage gegenden neuen Eigenthümer hat. Wie aber der-gleichen Älaaen sehr beschwerlich sind, also istkein ander Mittel, als daß sich der Pachterentweder den Verkaufs ausbedinger, oder, dadieses nicht eines leden Gelegen!»::! ist, nch^eine gerichtliche Hypothek, wegen seines Vor-standes und der Endschafftdes Pachts aufdasverpachtete Gut, und zwar, wemiescinLehn-Gut ist, mit Einwilligung des Leyn-Herrnsbestellen lässet. Im übrigen aber darf auchein Pachter wider des Verpachters Willennicht vor der Zeit aus dem Pachte scheiden.Dahingegen, woferne der Pachter nicht hält,was er versprochen, z. E. das Pacht-Geld nichtbezahlet, das Gut ruiniret :e. so kan ihn derVerpachter auch vor der Zeit ausrreiben. Undda istrathsam, daß er sich ausbedinget, solchesohne gerichtliche Hülffe, und also eigenmäch-tig zu thun, wenn sonst die Ursache selbst-viäenr ist. Was im übrigen ausser dem alihierhin und wieder erwehnren aus Seiten desPachters in Acht zu nehmen, ist unter demW«rr Pachter befindlich.

Pacht-Anschlag, siehe Anschlag.

Pacht- Contracr oder Bestand-Co»"tract, ist eni von zweyen conuahirende,! Per-sonen ausgerichteter Vergleich, da ein Theildem andern um eine gewisse Summe Geldesdie Einkänffte und Nutzungen emes uubeweglicht» Grund.-SM«s auf einige Zeit abtritt.

Pacht-Contra« zuz

Dergleichen werden entweder Ker'eiiijeweStücken oder ganke Güter mit Recht und Ge-rechtigkeiten aufgerichtet, nnd laben dasjeni-ge, was unter dem Wort Pacht und Pachtererinnert worden, fleißig beobachtet, auch alles,was beyde Esntraheuten mir einander abge-handelt, und geschlossen, deaUich und ver-stättdiglich zn Papier gebracht, damit keinMisverstand oder Streitigkeit daraus entste-hen möge. Zum Formular eines solchen Pacht-öder Bestand-Contraets-mochte folgenderAufsatz di.nen:

Kund und zu wissen sey hiermit, daß zwischent'ir.Herrn u. Erb- Lehn- und Gerichts-Herrn zu nnd Herrn C.W.von nach-folgender Pacht-Contraet wohlbedachtig ab-geredet und geschlossen worden! Eshatnem-iich der verpachtende Herr it. fti Erb-Le-den-uiis Ritter-Gut ;»>>'. an Schloß, Stu-ben, Kammern, Küchen, Kellern, Gewölben,Hos, Scheunen und Ställen, (ausgenommenden Saal, samt dabey befindlichen Stuben,Küchen und Kammern, wie auch der Stallungauf vier Pferde, die ihm Herr Verpachtet, sooft er auf.sein verpachtetes Entkommt, zu ge-brauchen vorbehält), nebst denen dazu gehöri-gen Ländereyen,Wiese-Wachs, Trifften^ Fisch-Wassern, Jagden, Unterthanen, Gerichten,Strafen, Lehen Frohn-Dieiiften, Zinsen, Ge-rechtigkeiten und Beschwerungen, Mzleichenjährlich zwanzig Clafftern halb eichene undhalb aspene Scheite, nebst achtzig SchockenReiß-Hvltz :e. wassey das hierüber aufgerich-tete Inventarium init Niehrern besagt, an t ir.Herrn C. W. v. ^v. von dato an auf sechs Ianrvermiethet uns verpachtet, dergestalt und also,daß der Herr Pachter solches alles aufs beste,ietoch pfleglichen nutzen und gebrauchen,dasLehen nebst denen dazu gehörigen Gebäuden,!Dach-und Fach-fest, oder in baulichen Wür-den erkalten, iedoch, wenn ein nothwendigerodernünlicher Bau vorfiele, denselben anderer-gestall nicht, als mit Vorwissenund Verwilii-gung des Verpachters vornehmen, auch dieje-nige Arbeit, so durch die Unterthanen selbstverrichtet weroen kan, nicht in die Rechnungbringen solle: Worden aber auch be-dungen worden, daß wenn der Herr Pachterdas Gut bey währenden Pacht-Iahren einemandern solle subloeiren und verassterpachtenwollen, solches ihm anöerergestalten nicht freystehen solle, alS wenn vorhero derAffter-Pach-ter ihü-e als dem ersten Herrn Verpachter, neueVersicherung bey Verpfandung seiner Kürerwird gestellet haben, Siehet aber der

Verpachter nicht gerne, daß von Pachtern dasGut anderweit verpachtet werse, kan e> nach-folgende beyrücken lassen! Doch, daß.er das Gut keinem andern veraffterxachte).Dargegen aber hat der Herr Pachter den Hrn.Verpachter alle und ieve Iabr, ss lange derPacht währet - - - Fl. oder Thaler, alshalb aufMichaelis, halb aber auf Oster» zumPacht-Geld zu erlegen, dergestalt verspro-chen, daß, so er hierumen nicht einhielte, demyprrn Verpachter srey stehen solle, ihn krafft

haben-