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2 (1764) Des oekonomischen Lexici zweyter Theil
Entstehung
Seite
2057-2058
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Nutzen

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oenen Nutzungen entweder beständig oderunbeständig ist, gründet sich endlich noch c) ei-ne dritte Classe der Nutzunzen, die mauwixro» oder geniischte nennet? weil sie theilsin gewisser Absicht eine beständige/ theils aberauch eine steigende und fallende Grosse ha-ben. Neniiich eine gewisse Natural - Nu-tzung an Zms-Getraide, Gänsen, Hüner»?Lyem:c. Denn da bleibt zwar das Qvan-tum der Natural-Nutzung immer einerley;allein der Wert derselben am Gelde steigtund fallt. Wann endlich einer sein eigen-thümliches Gut gebraucht und nutzet/ so istsolches eine Folge des Rechts des Eigenthums.Wann aber enier ein Recht bekommt? eines an-dern Gut entweder i» brauche»/ ohne solches zunutze»/ so heißt solches UMs, oderM»n es ein Haus ist , oder aber zu brauchenund zu nutzen, so heißt solches der Genieß-biauch, und bedeutet in denen RömischenRechten eine ?erlv,>eiie Dienstbarkeit, so ei-nes andern Gut der Person eines andern leisten

Ober-B aum Ober-For st-Meister 225znennet wird. Endlich aber haben die altenTeutschen auch ,) einen besondern Genieß»brauch gehabt, so Leihe zu Leib heißt.und ein unvollkommenes ni'übares Eigen-thum , welches einer gewiüen Person, solange sie lebet, umsonst oder gegen l>en-ünn verliehen wird. Dahin aehören dasLeibzedinge, die Precarey - Güter. «nddergleichen. Daher ist der vsu«frnaus beydenen Teutschen eigentlich kein Servirurt. s. s.

Nuy-Holy/ siehe Schirr-'Holy.

, juche See-Blumen.

, siehe See-Blumen.

^°>ber-Baum. Heisset bey dem Forst einvollkommener, ausgewachsener ober über-standiger Baum, welcher fünfzig, sechzig, sie-benzig, achtzig bis hundert Jahr alt worden,nachdem nemlich das Holn einer gewachsi-gen »der ungewächsigen Art ist. Er wirdauch sonsten ein Haupt-Baum genennei.

muß. Es kan auf Lebens-Zeit. oder aber auf^und werden bey einem leden GeHaue aufklir«e Zeit, umsonst oder gegen eine l'ention einen gemeinen Acker acht bis zehen der-vom Eigenthüüier verstattet werden, zu wel->selben an grossen Eichen, oder andern gli-che» letzten man auch den Erb-und Zeit- ten Arten von Hanxt-Baum.» stehen ae-Pacht einiger Massen rechne» konte. Allein lassen/ welche, wenn der Hieb wieder annach denen deutschen Rechten und SittenIdieses GeHaue gelanget., abgetrieben,ist das Eigenthum entweder das vollkommene deren Stellen aber von denen anaehendenoder unvollkommene. Dieses letzte wird über-Bäumen ersetzet werden. Siehe über-haupt in das Ober- Eigenthum, oder das Holy.

Und aus

nützliche Eigenthum unterschied«», l.5diesen entstehen 1) Lehn-Güter / :) Zins-Güter, welche theils mit einer Investitur,theils aber ohne solche übergeben werden.

Ober-Bett^/ suche Dc>?-Bctte.Gber-Encke oder Groß-Rnecht/ s. Encke.Ober-Förster, ist ein ansehnlicher Forst-Bedienter, welcher über ein grosses Forst-Re-Ben jenen behält der Zins - Herr das vier, und über alle zu Beobachtung dessel-Öber-Eigenthu-li, vermöge dessen der Zins- ben verordnete Forster und Fuß-Knechte ge-Mann das Gut ohne Bewilligung des Ober- setzet ist/ die Aufsicht über dieselben zu ha-Eigenthümers nicht veräussern kan, und sol- den, daß kein Unterschleiss unter ihnen, oderches durch einen >ährlici,cn Zins, und hier- von andern keine Schmälerung oder Eingriffnächst bey denen Veränderungen des Zins-in Holtz-und Wildpret-Sachen dem Herr-Herrns oder Zins - Manns durch ein söge-schafftlichen ^exall zum vorgenom-

nanntes Lehn-Geld wiederuni erkennen undnien und nachgelassen werde. Dessen beson-bekennen muß. Dergleichen Güter sind die!dere Pflichten suche unter dem Wort Forst-

meisten Bürger-und Bauer-Güter, welcheauch deswegen Lehn-Güter heissen, ob siegleich nicht eigentliche Lehn Guter, die mitbesonderer Treue und Diensten, sonderlichvon Leuten männliches Geschlechts, verdienetwerden. Ja eben diese Zins - Güter fallenauch auf die Erben männlichen und weibli-chen Geschlechts. Uibrigens verwechselt mandiese deutschen Zins - Güter offt mit denenRömischen Erb - Anis-Gütern. Wann aberdie Zins- Güter ohne Investitur übergebenwerden, so bekommt der Zins - Mann dasvolle Eigenthum, erleget aber einen jährli-chen Zins, welcher mancherley Ursachen nachder alren Verfassung derer Teutschen habenk,m. Und dieses sind die eiaentlicye» Zins-Güter, dergleichen abermahl die meistenB»uer-und Bürger-Güter heut zu Tagesind. Hieher gehören auch die Renten undjährlichen Gülten, so ebenfalls kruAus civ>>,.-xsmd. Jnglcicheu einige Laß- Güter. Wie-wohl auch die erste Art der Güter offt so ge-

Ordnllng.

Ober For^-NIeister, ist ein hoher König-licher oder Fürstlicher Bedienter, gemeinigliä?von adelichen Stande, welcher über ein gros-ses und weitläufftiges Forst-Bezirck und dar-zn gehörige Wildbähne gesetzet ist, und vieleUnter-Forst-Bedienten unter sich stehen hat.Derselbe muß in seiner Wissenschafft, dieForst-und Jagd - Sachen anlangend, accu-rat und gewiß seyn, die ihm untcrgebeneForst-Bedienten in genauer Aufficht haltenund davor stehen, daß die ihm anvertrauet«Forst-Revieren, Grentzen, Wild- Bahnen,Yeyden, Wälder, Gehöltze, Büsche, Morä-ste, Teiche, Mästungen, Fisch - Wasser undKrebs-Bäche, auch die dazu gehörige hoheund niedere Jagden, Gehäge und Wild-Bah-nen, in fleißiger Aufsicht gehalten werden mö-gen. Er muß sich in dem ihm angewiesenenForst-Hause allezeit persönlich aufhalten, undvon daraus die zubehörigen Hevden undWälder össters fleißig bereiten, und daranz nichts