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2 (1764) Des oekonomischen Lexici zweyter Theil
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2109-2110
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Pacht

Pacht

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Geschirre, weil dergleichen ein Haus-Wirt erdetem Gelde verrechnen, was er will, und»hne Schade« seines Haus-Wesens nicht «neu »»iuläßige» Prosit !«achc».

lich daran gdes PachtS

Werth davor, wieoer sekomme, yanvcir eii>i>uv ivuiwliiier mir oeln Abraum der gesälitenPachter am klügsten, wenn er sich deshalber die-und ausgerottete« Baume, wovon er, so vielWahl vorbehält. Es gehet auch darinnen ihm gefällig, in Rechnung bringen wird Ist

derÄerpachter behutsam, wenn er zu der Zeit,da das Getraide viel gilt, dem Vachter we-nia davon i>n Inventario überlasser, oderdasselbe schätzt, mit der Bedingung, daß erihm nach Ablauff der geseitten Pacht-Jahreden Preiß davon ersepen soll. Sonsten mußder Pachter sich verbindlich machen, das ge-pachtete Gut hauswirtlich zu bestellen, undzu administriren, die Arten der Felder nichtzu zertheilen, sondern wie sie ihm angewie-sen, ordentlich und pfleglich zu nutzen, denDünger und Mist nicht zu verschlagen, son-dern iedesmals in die Felder einzutheilen,und solche nach Ersordern zu bedungen ; da-her« soll er auch weder Stroh, Schöbe nochandern Dünger von dem Gute alieniren, viel-

vordieHerrsuM zubauen.'vderienstwas^'iniachui, iuüssen die llncerthanen um gerin-gern Lohn arbeiten, hingegen verrechnet eralles voll, und mehr als es gekostet, da erdenn bald hier, bald da viel zu seinem Mor-theil aufge,etzte Quittungen durch andere'ab-lchreiben lastet, und damit in Rechnungenbeleget, y.vch ichlimmer ist es vor den Ver-pacht«, wenn der Pachter und Verwalterein eigenthumliw Gut in, Dorffe oder in derNähe liegend hat, denn solches wird mitHerrschafftlichen Materialien gebauet undgebessert, solche aber «ebst demÄrbeits-Lolmin den Herrschafftlichen Bau-Recknunaenmit verstecketDie Herrschafftlichen Fröh-ner niiissen au? ,einen Feloern und Wiesen,

welliger das Stroh verbrennen, und darge- wo nicht gar umsonst, .doch um einen gerin-

auch Satz-Weiden pflantzen; die Graben,Zäune und GeHäge zu rechter Zeit heben,inachen und ausbessern; ausser dem ihm imPacht aecordirren Deoutat-Holtz, an Schei-ten und Reis-Holk sich weiter nichts anmas-sen, noch in denen zu dem Pacht-Gute gehöri-gen Wäldern die Bäume umhauen, und nachetlicher eigennütziger und treuloser PachterGewohnheit die Stöcke und Wursteln aus-rotten lassen,de

den, Herrschafftlichen Gute sonsten niemandzu thun ,chuwig sind. Kur.«l DerPachtwirdmitderVerwalrung deraestalt vermenget, daßder Pachter zwar grossenNukemdieHerrschaffthingegen grossen Schaden davon hat. Die-sem aber abzuhelnen ist am besten, der Ver-pachtet übergebe oie Verwaltung dergleichenausgezogenen Stücken einem andern Haushal-

.tungs - verständigen und ehrlichen Manne,

m lassen, und den Plan dergestalt wie-^ welcher dieselben aebührend admmistrire, unszurichten, daß nicht zu spüren, ob einidabey aus des Pachters Aufführung undBaum da gestanden oder nicht; wie denn man-!Wirtschafft, ob er alles wohl bestelle, undche solcher bösen Haushalter, als untreue sich dem Pacht-Contraet gemäß bezeige, einMietlinge, so wohl durch erstgedachten verbo- wachsames Auge habe. Der Verpackter solltenenHoltz-Schlag, als auch durch das Vieh, serner den Pachter vor Antritt des Pachtesinsondecheit die Schaafe und Ziegen, zumal,wenn etwan der Verwalter, Jäger und Schä-fer mit dem Pachter unter der Decke liegen,oder auch der Pachter zugleich mit Verwalter,folglich, wie man im gemeinen Spric-uvott zusagen pflegt, der Bock zum Gärtner bestellt ist,die Holder dergestalt verderben und ausode«,daß sie sich in vielen Jahren nicht wieder erho-len können. Es soll dahero ein Verpachter, solieb ihm die Erhaltung und Ausnahme seinesGutes ist, keinem Pachter, er stelle sich auch

noch ,o ehrlich als er wolle, die Verwaltung ...

einiger im Pacht ausgezogenen Grund-Stü-!gcwisseTermiiie desIahres einrichten,und da-N-'"' Wiesen, Hölzer, Teiche, Mühlen, > bey dem Contracte mit einverleiben lassen,daß,^ran - Häuser, ?iegei - Scheunen zc. anver-! daserne der Pachter den versprochenenPacht zutrauen, und durch gegebene Gelegenheit nicht'der gesetzten Zeit nicht richtig abtrüge, deinverurjaü)en,^daü ein ehrlicher M lnn zu einem >Verpachter frey stehen solle, ihn so fort aus den^au>e-Ko?!t werde: Denn ist die Herrschafft ^verpachteten Gütern eigenmächtiger Weise ;uvoer der Verpachter auf dem Gute nicht selber! treiben. Wenn mit dem Gute auch sogleich dieZugegen und wohnhaffc, und der Pachter darf'Gerichte verpachtet werde«, muß solches in-Welches Verwalter das Heu und Grummet ^demPacht-Contracte ausdrücklich mitgedacht«Mauken, so kan er dem Verwalter an daraus! und insonderheit ausgemacht sepn, wer die

ziessc«

wegen derer dem Gute zustehenden Rechteund Dienstbarkeiten vollkommen insormircn,damit nicht etwa durch des Pachters Nach-lässigkeit hierinnen etwas zu schänden gehe;hingegen muß der Pachter ssch hüten, keineNeuerungen anzufangen, uno denen Unter-thanen ein mehrers, als sie von Rechts-wegen zu thun schuldig sind, nicht aufzubür-den, weil dadurch nichts anders, als ver-drüßliche Weitläufigkeiten entstehen kön-nen. Die Bezahlung des Pacht-Geldes sollder Verpachter nicht auf Jahre, sondern auf