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2 (1764) Des oekonomischen Lexici zweyter Theil
Entstehung
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1961-1962
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aufgenommen werden, derselbige Meiste.-sollum zehen Gülden gestraffet werden. Es soll?»',, Gesell ohne seines Meisters Vorbewustmw Erlaubnis! über Nacht aus der Mnblebleiben, bcr, Straffo zehen Groschen. Wür-!>e auch einiger Gesell um Geschencks oderseines eigenen Nutzens willen den Leuten un-aemetzt mahlen, oder in andere We»e un-tteulich handeln , und jolches über ihm ansa-führet werden, deroder dieselben sollen nichtallein untüchtig seyn, in-noch ausserhalbLandes auf dem Handwercke nicht gelitten,liiid von den wanderendsn Gesellen, wo siesondern auch, nach

Münch-Rhabarber Mündel i?6?

die antreffen, aufgetrieben, soiGelegenheit der Verbrechung nnd derjenigenWichtigkeit, am Leibe, nach Verordnung derRechte, gestraffet werden. Es soll auch einjeder Gesell an seinem ordentlichen Lohn sichaeiiügeii lassen, und da es ihm gleich angebo-ten, von niemand kein Gelübniß oder Ge-schenck nehmen, und einen allererst ankom-menden MM-Garden: andern, der zuvorallSereit in der Mühle gewesen, vorziehen,rielweniger die Leute vor sich mit sonderli-chen Tranckqelde und dergleichen beschweren,iikid sie also dem Mühlmeister abwendig ma-chen, und Ursache geben, daß sich die M'chlMe des Mahlens anderswo erholen; welcher aber hierinnen in einem oder dem an-dern brüchig befunden, der soll, so offr es ge-schehen, der Obrigkeit des Orts in ihre will-Wrliche Gesangriiß-oder Ge!d-Straffe ge-fallen seyn ;e. In der Mühlen - OrdnungM die Mühlen an der Weisen«; und Elbekb <wo 8 ^pr!> 1661 ist ferner folgendesversehen: Nachdem auch die Müller undMühl- Knechte sich bisher in ihrem Standeziemlich erhoben, und nicht allein ihre alteTracht in Kleidungen geändert, sondern auchdie Dchurtz-Felle, so ihnen täglich zu tragengebühren, meistentheils abgeschaffet; als so!Im Mßller u-nd Mühl-Knechte von ->-r» ansich ihrer alten Art in Kleidungen gebrawchen, und täglich Schurtz-Felle tragen, wür-de aber einer darwider handeln, so soll derMühlmeister jedesmahl.funff, der Mühlen-Knecht aber einen Thaler zur Straffe ver-sallen seyn. Von iedem Scheffel Weitzenoder Korn unvermengerem guten reißen Gctttide gestrichen, ssll ein gehäuffter ScheffelMehl und vier aehänffte Metzen Kleyen ge-geben werden, über dasjenige, was zur Metzcgenommen, und zu Ausfüllung der Läufftrgebraucht, als von zweyen Scheffeln eine ge-puffte Meye Klcyen; von dem geringenGetraide aber, nach Gelegenheit, wie es un-tereinander gemenger, und sich im Mahlen er-gebet, sollen die Mülle? zu vbernanmen gemussten Maaß nicht gedrungen, den Mahl-Gästen aber srey gelassen werden, ihr Getrai-oe, wenn es ihnen beliebet, selbsten zu «nab-le», worzu der Müller die Mühlen scharff^Wen und anrichten lassen soll :c,

Mühl-Ntein, heissen die grossen rund-gear-°e>teten und platten Steine,! welche in denenMahl-»der Kern-Mühlen, dasGetrsids klein

zn mahlen, gebrauchet werden. Bey iedemMahl-Gang sind zwey Müh!-Steins, das»«der untere, welcher fest und unbeweglich liegt,derZ>oden-Srcin, der obere ..bei, welcher aufdem Boden-ismn «mgetriebsi, wird, und dieK örner termalmet, derÄausser genennet wirdDieMuhl-Steine sollen zwar hatt nnd sest, ic^doch nicht von gleicher Härtigkeit seyn: Denn,wie das gemeineS^nchwort lautet, zwey hatteSteine mahlen islten klein. Die bestenMuhl-Steinesind, ausser bey uns hier in Sachsen, auch noch anderer Orten mel'r -u haben,und kommen meist vom Rkein-Sttobm, ausSchweden und der Insel Goihland. Ob nunwokl einem ieden erlaubet, da!? er zu dem G.brauch seiner eigenen Mühle Steine von ande-reu Orten kommen lassen darss; so ist doch anmanchenOrten, und ssnderlich in der MarckBrandenburg da>nit einen Handel zu treiben,untersagt, wel lie hohe?andeS-O-riekeitsichallein den Verkauft dererselben vorbehält. Soofft ein Stein behauen ode? scharff yemaclnwird, soll man ihn denen Mübl-Ordiiünaen qe-maß, mit Stein-Mehl oder Kleyen ablauffenlassen und ehe solches geschebsn, sonsten keinGetraide z«Nachtheil und Schaden derMahl-Gaste ausschütten. In Mühlen Vachten wer-den die vorhandenen Mühl - Steine denenPacht-Müllern dem Zoll nach, und zwar dieHöhe eines Zolles pro einen Thaler angeschla-gen, nnd also ins Inveoni-mm gezeichnet, da-mit dem Müll« bey seinem Abzug, wenn neueund bessere Mahl-Steins vorhanden, derUiberschnß ersetzet, oder der Abgang decour-tiret werden könne.

Mülanc oder Schwalben,Schwa»y,sieheGever.

Münch - Rhabarber, sonst auchgenannt, ist eine Art der Mengel-oder Grind-Wurvel, mit sehr grossen breiten Blattern, dieanfangs wie ein Knopff beysammen aus der Er-den hervor kommen, bis sie sich nach und nachausthun; der Stengel wird fast zw ey Ellen hoch,mit trauschlichten weiß-gelben Blumen, answelchen ein dreneckizter Saamen erfolget.Die-ses Gewächse wird sowohl seiner Schönheit hal-ber, als auch, weil die Wurpe? der LevantischenRhabarber an Krafft und Wirkung allerdingsgleich, und dahero an statt derselben,wiewohl indoppelter i)»!i genommen wird, in unsern Gar-ten gezenget. Gedachte Wuri-el führet durchden Sruhlaam die Galle,Schleim und Gewäs-ser ab, dieuet auch vor die gelbe Such; und Nie-ren-Stein. Der Safft davon ist gut vor dieKrätze, Sommersprossen, Flecken und anderelnsauberkeiten der Haut zu gebrauchen.

Mündel, ist ein Unmündiger, welcher abernach den Römischen Rechten entweder ein Pu-pill, so vom weiblichen Geschlecht »och nicht 12,»om männlichen aber noch nicht 14 Jahr altist, oder ein Minderjähriger, d, i. ein Mmm-,welcher nach Kavserlichen Rechten noch nicht2; Jahr, nach Sächsischen noch nicht 21 Jahr,und in ffrancken noch nicht z<? Jahr alt ist.Wenn aber dieses vorhanden, sp wird einermündig genennet.

I z M-'Nye,