Druckschrift 
2 (1764) Des oekonomischen Lexici zweyter Theil
Entstehung
Seite
1959-1960
Einzelbild herunterladen
 

ty;? Mühlen-Ordnung ^

nicht gehindert, solches aufzusetzen srey stehen.Welcher Mulier nicht zu mahle» hat/ der sollzu jederzeit, aus der Elster, Pleite und Lup-pe zwey Schutz-Breter, auf der Saale mWUnstrutriber vier Schutz-Brerer offen stehenhabeü/ und wo nicht wüste Gerinne seyn, sol-len die Schlenssen aufgezogen/ und vierSch»"-Breter gezogen werden, und so erdarwider '

Nachtbar

überzeugec

ke.t oderAmt, darunter er gesessen, vierneueSchock ^zur Straffe, und dem Müller/ der ihnsolches überweiset/ zwey neue Schock zu gebenschuldig seyn/ damit also keiner dem andernzumVerdruß das Wasser nmthwillig aushalte-^»grossen oder, hochwachfenven Wassern/ unddevorab in Sommer-Wassern soll kein Mul-ler einigen Strohm-Korb einlegen/ vielweni-H,er aus die Strohm -Ävrbe/ Schutz-DieterimssekeN/ oder Dielen aunverffen/ und^ da-durch das Wasser in die Wiesen und Höltzerkusschweilen, auf weiches alles denn auch einesjeden Müllers Obrigkeit, und die »nstossendenBenachbarte» gute Aufachtung geben sollen.Welcher aber darüber muthwillia und ungehor-sam hsfunden, der soll in dreyßig Gülden un-«achWigerStraffe verfalle« sey-!. Die Strom-Körbe aber unter den? wüsten Gerinne sollenhiermit zugelassen, und nicht gemeinet seyn.ÄLem! sich auch grosse Wasser-Flnrhen begebenes sey im Winrer oder Sommer, soll ein iederMüller die wüsten Gerinne »der Schirussen,sowohl die Fischereyen ärmlich enf-iehen undbey Straffe dreyßig Gulden kein Schlw-Bretdarinnen vorstehen lasse». Wenn ein Mülleroder Mühl-Herr einen Grund-Ban an seinerMühle machen muß, und das Wasser in andereWege nickt abschlagen kan, ans dem Fall soll derMüller Wer und unter ihm gesessen vier Wo-chen lang mit dem Mahlen/ altem Herkommenund Gebrauch nach, innen zu halten schuldigseyn; doch soll der Müller, der vas Wasser ab-schlagen muß, solches sowohl seinen Benachbar-ten, als auch wenn derMübl-Graben mit derFischerey nicht sein eigen, dem Amts-Fischeroder Eigenthums - Herrn der Fischerei) beyStraffe zwey neuer Schock anmelden, damitsich einer oder der andere zu seiner Nothdnrfftdarnach richten könne. Es soll anch denenMul-leril/ welche bisher» ihre Mühl- Graben zu er-weitern / die Dämme hober auszuführen, siegleichsam zu Schutz-Teichen zu macS?eii,und dasWasser darinnen auszuhalten, und zum Mahlenzu sammle», also, das immitrelst die Bache aus-trocknen , und die darinnen vorhandene Fischeverderben müssen, sich unterstanden, solches beyvier neue Scheck Strafe hiermit ernstlich ver-

Mühlen-Ordnung 1960

aus bestimmten Tcg ?cbannis Baptistä solch

Zach nicht auihebet, der soll demAmte, darun-ter er gesessen, zu»y neue Schock Straffe ver-fallen seyn. DieLauffc in einer ied-u Mühlesollen weiter nicht/ denn zweyer Zolle weit vomSteine gehalten, unren und obe,« eine Weiteund nicht ungleich seyn bey dreyßig GüldenStraffe. So offr auch ein Ad in behaueii, soll

gem Schaden derMchi-Gast-' daraus mahlen.

Es soll kein Müller dein andern leine Mahl-oder Mühl-Gaste abspenstig machen, noch eini-aerlev Weise abvraeticiren, ^e» Straffe zeheuGülden, so offc iemands brüchig hierinnen be-sunden. Die Mähl-GäSe sollen das Getraidean rechten nnvcrsalschken Land-üblichen undbräuchlichen Korn-Maaß in die Mnkle brin-gen, und soll ihnen hierinne bey wiiinihrlicherStraffe der Obrigkeit oder des Amts keineUibervorrheilung noch Betrug zu suchen verstat-tet werden. Die Metzen in denen Mühlen Mi»den sechzehenden Theil des Scheffels, wie er je-des Orts gebräuchlich ist, groß seyn, auch vonden Gerichks-Herreu Mit Gemercken gebranntund gezeichnet werden, wie e? vor Alters ver-ordnet und hergebracht, bey Vermeidung s"»ff-zia Rheinischer Gülden unnachläßlaer Po»und Straffe die der Müller dem Gerichts-Herrn verfallen seyn soll. Ein ieder Müller>oll schuldiq seyn seine Mühl-Vafie nach rech-ter Ordnung/ wie die zu mahle» bringen undm die Mühle konimen, mit dem Mahlen zu be-fördern, und keinen um Gelübniß oder Gunstwillen dem andern voiZuziehen; es aefchehedeuu mit des Mühl-Gastes, welchen die Ord-nung des Mahlens betroffen/ guten Willen undNachlassung. Nachdem bishero denen Mühl-meistem von den muthwilllge» miilauffendenMnbl-Knaxpen, die keinem Meister um einengebührlichen und ziemlichen Lohn dienen wol-len, viel Verdruß, Beschwerung und Unkostenzugezogen worden, so soll hinlüro kein Wan-ders-Gesell bey einem Mühlmeister nnbegnisset, und wider desselben Willen zur ^Herbergeeinkehre», und da ihm gleich derMvhlmeisterHerberge vergönnet, des Orts über eine Nachtnicht verharren, es aebe ihm denn der MeisterArbeit. Ein ieder Gesell, so sich um Dienstwirbet, soll schuldia seyn von seinem Meiner,welchem er am neulichsten acdienet, glaubwür-digen Schein,daß ermit Glimpf, guten Wissen,und Willen von demselben abgeschieden, vorzu-legen - dargegen sollen aber auch die Meister,wenn sie keine erhebliche Ursachen haben, denehrlichen und getreuen Gesellen solchen Schein.. . ^hne Entgeld mitzutheilen, verpflichtet ser-n.

boten seyn. We?l auch die Fischer in die Strs- Würde aber ein Gesell, welcher sich zu einemme pflegen Fachs zu schlage», und von alters Meister aus gewisse Zeit versprochen, vhue-er-hergebracht, dieselben auf den Tag Ivkannis hebliche Ursache» ans dem Dienste gehen, derBaptist.! hinwieder aufzuheben, w sollen dem- soll in einem halben Jahre keinen andern da-nach die Müller alle sämtlich, und ein ieder in-neu, svndernDienst-los bleiben, würde« abersonderheit schuldig und verpflichtet seyn, darauf>von einem andern Meister iel-,o gedachten P:»'-gute Ächtung zu geben; und welcher Fischer cken zuwider, in Arbeit und in seineu D-e-m

V-K'ik.-,,«

M!» Su'.'.'

H>! jjj-.

H-Äbiit!.?'-

Äiz

ausge-