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---—. ^ Skäickv des Was -j beyder lochst angesessener Müller, den ieülbc-
machenkai>,t>l^csctn ^ drey hundeir Gülden Straffe und
ftrs^ vd"' d f ,^,ß guck nah' dabev ein! Verweisung, und des Muhl-Handwercks rechtsMeni ^ au^ nay- . .^rrj.,qeieget werden. Und da ein Müller durch
die Geschwornen oder sonsten glaubhaffligäberfundc», daß er aufden Fach-Baum Leisten/oder dergleichen etwas anders aufgeheffrer, dersoll gleichergestalt in dreyhundertGülderiSirafeverfalle!!, und des Handwcrcks gänxlichen ver-lustig und entsetzet seyn. Begäbe sich auch, daß,lw,!» ei» Fach-Baum gesuncken wäre, der sollohne Beysey«, Erkanntniß und Zuthun desAmts, darunter die Mühle gelegen, und deraesckwornen Müller bey Vermeidung iekt-berührter Straffe, nicht wiederum erhöhe, nocheiniger Gestalt verändert werden. Würde ie-mands die Breter aus deni Gerinne über denFach-Baum vorgehen lasse»/ und damit den-selbigen erhöhen,der soll zum ersten, da er dessendurch die Geschwornen oder sonsten übersun-den, der Obrigkeit, darunter die Mühle gele-gen, ein hundert Gulden unnachläßiger Mlund Straffe ''erfüllen seyn; da er aber zum an-dernmahl auf solcher That und Falsch begriffen^soll er also denn zwey hundert Gulden Straffe
Wind - oder anderer Ofen, samr einem Kessel,darinnen man die herbey gebrachten Tüchereinweichen ka»/ mit allemFleissegebauet wer-den. Wer nun von diesen bis oaher erzehltenArten der Mühlen etwas mehrers zu wissenverlanget, der kan l^. L. Sturms vollständigefühlen-Bau-Kunst nachschlagen. Von de-nen kleinen Arten der Mühten aber, ans wel-chen Cassee, Pfeffer mit der Hand gemahlenwerden/ ist unter denen Wörtern Taffee-Mihle und Pfeffer- Mühle nachzusehen.
Mühlen -Ordnung, ist eme heilsame Ver-fassung gewisser Arrickel, welche sowohl dieMhl-Herren und Muller bey dem Mühlen-und Wasser-Bau, als auch insonderheit dieMüller bey ihrem Mühl-Wese» zu beobachtenhaben. Sie soll eine Regel und Richtschnurseim, »ach weicher alle Streitiakeiten, so beyMuhMebäuden vorkommen mögen, entschie-de» werden können. Die Chursürstiich-Sach-sjschen Mühlen-Ordnungen, vor die an denEaalen-Luppen-Elster-und Pleissen- Strsh-
men liegende Mühle» iub -l. -?Novembr. An- unnachlaßig erlege», und aufdemHandwercke1,0166z,ingleichen nordieMlhIenaufder Un -weiter nicht gelitten werde». Welcher Müllerjirut r»h >i. April i6;? werden bey denen! das Wehr höher halten würde, denn der Mahl-Aemtern^ und von denen geschwornen Mül-jPfahl ausweiset, und nachdem es neu beleget.
lern in Entstehung allerhand Irrungen beymMhlen-Bau, vornemlich gebrauchet; dahe-rsman vor ÜenÜch erachtet, einen Auszug da-sei!,so viel die nöthigsten und wichtigste» Pun-cte anbetrifft, luermit einzurücken: Es sollkeinMüller, Mühl-Herr, noch niemands von
Mit'Sande befuhret, und einmahl das Wasserdarüber gangen ist, derselbige soll, um so vielZolle es höher von den Geschwornen in Besich-tigung befunden, ss viel neue Schock zur Stra-ft verfallen seyn; desgleichen soll es mit den er-höheren Schutz-Bretern auch gehalten werde».
ihrentwegen den??!ahl-nvch Wehr-Pfahl aus-!Es soll auch einem jeden Müller unverhmder-
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ziehen,verrücken,noch einigen Falsch daran übenoder gebrauchen, welcher aber dessen durch tuegeschwornen Müller, oder sonsten mit Bestand»herkommen und überwiese»,der soll der Obrig-keit des Orts mit snnffhundert Gülden unnach-läßiger Pön und Straffe verfalle» sey», und desMudl-Handwercks entsefter werden. Auchsoll kein Müller oder Mühl-Herr, des die Müh-leeiqen ist, einen neuen Fach-Baum legen, oh-neBevseyn und Zuthun der geschwornen Mäl-ler und seiner Nachbarn, so zunächst über undunter ihm Mühlen habe», und soll alsdenn sol-chem neuen Fach-Baum über den Mahl-Pfahlmehr nichr denn ein einiger Zoll zugegeben wer-den, bey fünff hundert Gülden uimachlckßigerMund Straffe dem Landes-Fürsteu zu erle-ge». Würde auch ein Müller durch die Ge-schwornen überfüiidig, daß erden gelegtenneuen Fach - Baum auf den Hacken mit Keilen«der andern verfälscht und über dem Mahl-Mhl erhöhet, der soll drey hundert GüldenGiraffe der Obrigkeit verwircket haben, und desHaudwercks verwiesen sey». Wen» auch in
keauilg eines
«ich nachgelassen sey» und frey stehen, wen» ereinigen Mangel lpüret, seines nächsten Nach-bars Mühlen über und unter ihm, ungeachtet,wem die Gerichte zustehen, zu besichtigen, undda er einigen Mangel findet^ soll er bey seinenEides - Pflichten alsobaid den Geschwornendavon Bericht thun, darauf denn diese vermit-teist ihrer daraus geleisteten Eide, solche Gebre-chen besichtigen sollen, und da sie in einem odermehr Artickeln verbrochen, und desselben alsoüberrunden, sollen sie zu oberzehlte» Straffendurch die Obrigkeit angehalten, und darnebendurch dieselbigen Verbrecher den Geschwornenlederzeit ihre Gebühr unabbrüchig vor voll ent-richtet werden. Die Schuft - Breter auf derSaale und Unstrnt sollen nichthöher denn an-derthalb Elle», und ans der Elster, Pleisse undLuppe nicht über fünffViertel einer Ellen beyobbemeldter Straffe gehalten, und ein iedes mitzweyen Stcuren gemacht werde», daß man die-selbe» in auftauffendenWassern gewinnen undaufziehe» kv»»e. Zu dem soll kein Müller inkleine» und mittelmäßigen Wassern vor denk
neuen Fach-Baums die Hacken Mrinne, so auf die Rade und durchs wüste Ge«
um viel oder wenig zu niedrig gemacht, sol ollensolche Hacken nicht mit Leisten oder Breter» un-ter dem Fach-Baum erhöhet, sondern neue Hakm in rechter Höhe ganft ohne allen Falsch gemacht,und darauf der Fach-Baum ohne einigeUnterlage durch die Geschwornen, mBcyftvn
rinne gebet, mehr den» zwey Schuk-Brerer beywiilkührlicher Straffe der Obrigkeit, oder desAmts vorzusetzen haben; würde» aber die Was-ser sehr groß seyn, daß sie ohneAusseming desdritte» Schuft-Breis >'ichtmahlen konten, sollihnen in derselbe» Noth, damir das MahlwerkI » »icht
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