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IX. Die Gestaltung der Grenzen.
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Ob Aachen immer zur Diöcese Lüttich gehörte, istfraglich, wenngleich es im eilften Jahrhundert unzweifel-haft gewiss unter Lüttich lag. Selbst das Kloster Burt-scheid war um diese Zeit zwischen Köln und Lüttich nochGegenstand des Streites. Man behauptet, die Stadt habe unterCarl dem Grossen zum Kölner Sprengel gehört; denn auchder Erzpriester von Aachen war bereits im Jahre 887 auf derKölnischen Synode mit den Aebten von Cornelimünsterund Werden. Praesentibus Abbatibus Nevolongo lndensisMonasterii Abbate, Andulfo Werdinensis Monasterii Abbateet Folchario Aquisgrani Palatii Abbate. (Tom. IL Concil.Germ. fol. 366.)
Die Grenze zwischen der Niers und der Maas bildetesich im zehnten Jahrhundert durch Austausch.
Das Kloster Gladbach lag auf Lüttich'schem Diöcesan-boden, ebenso gehörten Rheydt, Lobberich, Venlo, Tegelenehemals unter Köln. — Gelenius de admirand. Coloniapag. 69 theilt ein Bruchstück aus einem uralten Grenz-protokoll mit, das auf die Grenze zwischen der Niers undder Nette passt und vielleicht bei jenem Austausch aus-gefertigt wurde. Merkwürdig ist es noch, dass die SageDülken im Kölnischen zu einer Filiale von dem unterLüttich liegenden Birgein macht.
Schermbeck ist münsterisch, gilt aber doch für eineFiliale des kölnisch gelegenen Drevenich (Drevenak) undgehört deshalb zur Kölnischen Diöcese.
Wenn die Diöcesangrenze sich nicht nach Norden zuüber die Waal hinaus erweitert hatte, so mussten sich dieKölner Oberhirten den Grund dafür selbst zuschreiben,denn sie hatten es unterlassen, die jenseits des Stromeswohnenden Friesen zu bekehren. Daher konnten sie esauch nicht verhindern, dass der h. Bonifacius den bischöf-lichen Sitz zu Utrecht einnahm und hier eine eigene Diö-cese bildete. Vergebens berief sich der Kölnische Erzbischofdarauf, dass die Feste Utrecht (trajectum) mit der Kircheder Kölnischen Diöcese vom fränkischen König Dagobertgeschenkt wäre. Er vermochte nicht in Abrede zu stellen,dass die an diese Schenkung geknüpfte Bedingung, dieBekehrung der Friesen zu betreiben, nicht inne gehalten war.
*) Vergl. Boehmer Diss. Origines praecipuorum jurium Archie-piscop. Colon. Göttingae 1753. —
Binterim und Mooren Erzdiöcese Köln I. 4
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