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1 (1892) Die Erzdiöcese Köln im Mittelalter
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Die geschichtliche Grundlage der Erzdiöcese Köln.

Zeit der Franken hat es seine Richtigkeit. Den apostolischenGesandten Martinian, Georg etc. befahl der Papst Gregor II.Ut consideratis locorum spatiis juxta Gehennationem unius-cujusvis ducis episcopia disponatis et subjacentia singulissedibus terminetis. (Tom. I. Concil. German. fol. 36.)Durch die Uebereinstimmung der weltlichen und kirch-lichen Grenzen wurde Walafrid. Strabo auf den Gedankengebracht, ein Buch de collatione dignitatum ecclesiasticarumcum saecularibus zu schreiben

Im Mainzer Bisthum gab es ein Capitulum im Huk-bergau, ein anderes im Rutgau. (Vergl. Würdtwein de Archid.Eccl. coli. S. Petri.) Der Bedgau im Trierischen hatte dienämlichen Grenzen wie die Decania in Bidburg. (Chronic.Gottwicens. und Eiflia illust.) In der Lütticber Diöcese,wo die Archidiaconate kleiner, als die kölnischen und diealten Gaue verhältnissmässig grösser sind, kommen diesemit jenen und nicht mit den Decanatbezirken überein. Esgab dort einen Archidiaconus Ardennae und einen pagusArdennae, ebenso einen Condroscae, Hasbaniae etc. DerBischof Gerbald, der zur Zeit Carl des Grossen lebte,führt in einem Schreiben an die Diöcesanen (bei Marteneet Durand, ampl. Collectio Tom. VII. col. 16) die Gauean. Gerbaldus omnipotentis Dei misericordia episcopusomnibus parochianis nostris in pago Condrustinse, Lomicen-sium, Hasbaniensium, Ardanensium, füiis cai'issimis etc.

Die Arbeit von Landaudie Bildung der Territorien1854" vertritt dieselbe Auffassung, vielleicht in einer nochbestimmteren Form. Immerhin beweisen die Thatsachen,wie scharf sich kirchliche Grenzen und Gaugrenzen imgrossen Ganzen decken, wenn auch unbedingt zugegebenwerden kann, dass die Uebereinstimmung entweder nichtüberall nachweisbar ist oder wie Menke in seinen Vor-bemerkungen zu der 3. Auflage des Sprunerschen Hand-atlasses zur Geschichte des Mittelalters hervorhebt, füreinen grossen Theil der Diöcesen Mainz und Würzburgkeine Gültigkeit hat.

Wenden wir uns nach diesen Erörterungen der Fragenach der Macht und der Gerichtsbarkeit der Dechantenzu, so sei hier nur im Vorbeigehen bemerkt, dass sie sicham besten aus den Statuten der Landkapitel ergeben,die Jedem, der dem Gegenstande einige Aufmerksam-keit schenken will, leicht zugänglich sein werden. DieDechanten, die an einigen Orten sogar die Gewalt hatten,

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