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1 (1892) Die Erzdiöcese Köln im Mittelalter
Entstehung
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40
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40 Die geschichtliche Grundlage der Erzdiöcese Köln.

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Probate zu Bonn, wie in der Synode v. J. 1173 (Tom. HLConcil. Germ. fol. 404) und in einer andern v. J. 1194fol. 792.; bald geht der Probst von Bonn dem von Xantenvor, wie in der Synode v. J. 1198. In einem Diplom desErzbischofs Arnold v. J. 1140 für den Abt Wibold unter-schreibt sich zuerst der Domprobst, dann der Domdechant,hierauf der Probst zu Bonn: Gerardus Bonnensis Praeposi-tus et Archidiaconus, Herimannus Sanctensis Praeposituset Archidiaconus, Bruno Praepositus de S. Gereone, Thie-baldus Praepositus Ecclesiae S. Severini, Wilhelmus de S.Maria ad Gradus Praepositus, ejusdem Decaniae Decanus.(Tom. IL collect, ampliss. Martene et Durand col. 115).Auf den Zusatz ejusd. Decaniae Decanus werden wir beiden Erläuterungen zum Decanate Dortmund zurückkommen.

Neben den vier erwähnten Hauptarchidiaconen vonBonn, Xanten, Köln und Soest traten im Laufe der Zeitenauch noch andere geistliche Würdenträger mit dem Anspruchauf einen Archidiaconaltitel hervor. Sie wurden im Gegen-satz zu den grösseren Archidiaconen Archidiaconi minoresgenannt, sei es mit Rücksicht auf die Kleinheit ihrer Be-zirke oder mit Rücksicht auf das späte Entstehen ihrerWürde Wir sehen in Bezug auf Neuss den Domdechantzu dieser Kategorie gehören. Ausserdem finden wir darunterdie Aebte von Malmedy, Cornelimünster, Steinfeld undGrafschaft, die Pröbste von St. Georg, St Severin undSt. Cunibert in Köln und neben andern auch den Dechantendes Stiftes St. Mariae ad gradus in Köln als Archidiaconvon Dortmund. Die Grenze zwischen einem Archidiaconusminor und einem Landdechanten ist kaum zu ziehen. Sieblieben in demselben hierarchischen Verhältniss zum Bischof,in dem die Pfarrer früher zu ihrem geistlichen Oberhirtengestanden hatten.

Die Archidiaconen hatten das Visitations- und Besetzungs-recht der Pfarreien. Die letzte EntscheidungJudiciumsupremum" war ihnen in verschiedenen Rechtshändeln vor-behalten. Durch Gewohnheitsrecht hatten sie den Noval-zehnten von allen in ihrem Bezirk gelegenen urbar gemach-ten Ländereien erlangt und ohne die Zustimmung des Archi-diaconus konnte der Erzbischof seit dem 12. Jahrhundertnicht mehr über die Jahresabgabe der Pfarrkirchen zuGunsten der Kirchen und Klöster verfügen.

Die Auditein der Archidiaconen, oder die Orte, woüie ihr Gericht hielten, scheinen bis zum 14. Jahrhundert

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