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VII. Die Bildung der Archidiaconate.
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unbekannt sei. Erst in der Stiftungsurkunde von Reesaus dem Jahre 1056 heisst es beim h. Anno „ut sub solinoArchiepiscopi protestate constituti nulli Archidiacono,nulli decano respondeant. Weiterhin finden wir bei derGründung von Steinfeld, Kloster Camp und Knechsteden,welche in die Jahre 1121, 1122 und 1134 fallen, die aus-drückliche Zusicherung, dass die neuen Schöpfungen vonjeder archidiaconalen Gerichtsbarkeit befreit seien. Es istgeradezu auffallend, wie in der Zeit, als die Stellung desArchidiacons sich zu bilden anfing, für ihren Titel baldder Ausdruck praepositus, bald die Bezeichnung chorepis-copus gebraucht wurde, ehe unter dem kirchlichen Wür-denträger allgemein der Archidiaconus verstanden wurde.Servitium Episcopi, praepositi ac decani heisst es ineiner von Lac. U. I. pag. 85 mitgetheilten Urkunde anno 1003.In der Stiftungsurkunde von Siegburg anno 1064 (Lac. U. I.p. 130) liest man: quidquid nobis vel choriepiscopis veldecanis debebatur. In einer andern, die Pfarrkirchen vonGummersbach und Lindlar betreffenden Urkunde anno 1109steht die Bezeichnung annuent6 Sigfrido chorepiscopo (L.U. I. p. 176). Eine Dünwalder Urkunde von 1118 (L. U. I.188) gebraucht den Ausdruck: Debitum episcopalis ser-vitii... tarn chorepiscopi quam decani. Die Stiftungsur-kunde der neuen Pfarrei in Zülpich aus dem Jahre 1124sagt: census episcopales, chorepiscopales ac decanales. . . Eckebert qui tunc chorepiscopatus curam admini-strabat . . . bunnensis chorepiscopatus curam gerens(L. U. I. p. 196).
So Hessen sich der Stellen noch unendlich viele an-führen. Wir wollen hier nur im Vorbeigehen bemerken,dass bereits 769 auf dem Concil in Regensburg (Harz-heim I. 125) die Stellung der Landbischöfe im canoni-schen Sinne des Wortes abgeschafft und durch Leo III.im Jahre 799 (Harzheim p. 125 u. 341) ausdrücklichnochmals die Aufhebung dieser Würde eingeschärft wurde.In den von uns angeführten Belegstellen hat der Aus-druck chorepiscopus keinen andern Sinn als der ist, welchermit der einfachen Aufsicht über eine gewisse Zahl vonGeistlichen verbunden ist.
So schwankend aber wie die Bezeichnung der Archidiaco-natswürde in den frühesten Zeiten war, ebenso unsicher wardas Rechtsverhältniss, in dem sie zu dem einen oder andernDecanat standen. Der Probst von St. Georg inKöln als Dechant
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