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1 (1892) Die Erzdiöcese Köln im Mittelalter
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V. Die Pfarrkirchen und Kapellen.

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lichkeit der Ihrigen. Sie wollte die Katechumenen nichtnöthigen, Meilen, Tagereisen weit zu gehen, um die heiligeTaufe zu empfangen.

Der Bischof begab sich lieber nach dem Beispiele derApostel zu ihnen und taufte sie in der nächsten Kirche;denn in diesen Kirchen, die schon längst baptismalesHessen, durften die Priester nur im Nothfalle taufen. (Epist.Hincmari VII. und Capitul. Theodulphi. de ann. 797. c. XVII.)Dies war die anfängliche Bestimmung unserer Pfarrkirchenauf dem Lande. Sie können aber auch zu andern gottes-dienstlichen Verrichtungen gedient haben. So wie in Romund andern Städten des Abendlandes die Versammlungender Gläubigen nach Verschiedenheit der Feste und derTage in verschiedenen Kirchen gehalten wurden,*) so konntedas nämliche in Hinsicht der Kirchen auf dem Lande inden grösseren Diöcesen Deutschlands der Fall sein. End-lich wurde es Regel, dass jede dieser Kirchen unter derbesonderen Leitung eines einzelnen Priesters**) oft inGesellschaft eines Diacons***) gestellt wurde Das Volkhielt sich bei der ihm nächst gelegenen Kirche; weshalbman diese Ecclesia parochialis, ihren Vorsteher Presbyterparochialis und ihre Gemeinde Parochia nannte.

Unzweifelhaft ist es, dass schon unter den Merovingi-schen Königen Pfarrkirchen auf dem Lande fast unter dennämlichen Verhältnissen wie jetzt vorhanden waren.

Damals gab es auf dem Lande Kirchen, die eineeigene Dotation, einen eigenen Priester, eine bestimmteGemeinde als Angehörige hatten. Der Priester verrichteteden feierlichen Gottesdienst Cantare er versah dieSterbenden mit den heiligen Sacramenten und taufte sogar imNothfalle, denn die feierliche Taufe, die nur Ostern, Pfingstenund drei Königen geschah, war noch immer ein Reservatdes Bischofs. In diesen Kirchen wohnten die Angehörigender Gemeinde dem h. Messopfer bei, dort opferten sieihre Zehnten und Gaben.

*) Vergl. Acta S. Justini bei Ruinart §. 2. An existiinas omnesnos in eutndein locum convenire solitos? Siehe auch Binterim Denk-würdigkeiten IV. B. I. Th. 9. K.

**) Siehe Can. XVI. Concil. Aquisgran. II. de anno 816. Ubi-cunque possibile fuerit, unicuique ecclesiae suus provideatur ab Epis-copo presbyter Tom. I. Concil. German.

***) Siehe Binterim: lieber die Stadt- und Landdiakonen. II B. I.Denkwürdigk. S. 34.

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