Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CLXXXIII
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RechtsOrdnung.clxxxiiiJr Schultheiß vnd Scheffen zu N. thun kundt / zeugen vnd be-kennen hiemit / daß vns heut dato A. Gerichtlich angelangt / wieer N. etlicher sachen halber mit Recht zu besprechen gemeynt.Ob er nun wol denselben als minderjährigen fleissig ermahnt /sich durch vns als seine ordentliche Richter einen Curatoren, derjhnen im Rechten wie sich gebürt vertretten thete / geben v verordnen zulassen / were er doch dem bißanher nit nachkoüten / vnd derwegen gebetten /daß wir tragenden Richterlichen Ampts halber bestimpten N. mit solchem Curatorennotturfftiglich versehen wolten. Dieweil wir dann diß ansuchen vnd Bitt dem Rech-ten vnd billigkeit gemeeß befunden / haben wir mit vorgehender gebürlicher Ladungvnd vorheischung geruͤrtes minderjährigen / auch erfolgte gnugsame erkundigung.vnd empfangenen bericht / daß er N. mit keinen notturfftigen Vormündern versorgt.ihme vermittels vnserm Gerichtlichen Decret / den Erbaren N. als darzu nutz vnndbequem / zu solchem Curatoren gesetzt vnd verordnet / Setzen vnd Verordnen hiemit.wie solches im Rechten am bündigsten vnd beständigstengeschehen kan / soll oder mag.Also daß er alles so N. dem er zu einem Vormünder / Pfleger vnnd Vorweser obbe-stimpter sachen verordnet / zu gut vnd nutz dienen mag / nach seinem besten Verstand /getrewlich vnd mit fleiß vorbringen vnd handlen / auch die warheit ohn einig geferdegebrauchen / was ihme vndienlich / vermeiden / vnnd sonst alles was einem getrewenVormünder / Pfleger vnd Vorweser zustehet vnd gebürt / ohne alle geferde vnd ar-gelist thun vnd lassen soll. Welches er N. auch also angenommen / vnd den gewöhnlichen Eyd darauff erstattet. Zu vrkundt / ꝛc.Nota. Wann der minderjähriger selbst vor Gericht erscheinen / vnd ihme ei-nen Curatoren ad litem zu verordnen bitten würde / darnach das Curatoriummutatis mutandis zu stellen.Gewalt / zu Latin genent Actorium, wie dieVormünder in sachen ihrer Pflegkinder jemandanders vollmacht zugeben.Jr Schultheiß vnd Scheffen deß Gerichts N. thun kundtvnd bekennen hiemit offentlich / daß heut dato eygener Per-sonen vor vns kommen vnd erschienen seyn N. vnd N. Vor-münder A. vnd B. Weiland N. vn N. Eheleuthen nachge-Classener vnmündiger kinder/ vnd haben alsbald vortragenvnd erzehlen lassen/ Nachdem sich zwischen ihnen als von wegen ge-dachter ihrer Pflegkinder an einem / vnnd N. andertheils etliche sachenvnerörtert erhalten theten / dieselbige sie mit gebürlichech Rechten außfündig zumachen bedacht / vnd doch solches anderer ihrer notwendigegeschäfft halber eygener Person nit verrichten köndten / Daß sie demnach in aller bester form vnd manieren, wie solches im Rechten am kräfftigsten vnd beständigsten geschehen könne / in solcher vnd allen anderenbemelter ihrer Pflegkinder jetzigen vnd künfftigen sachen vnd handlun-gen / ihren vngezweiffelten Actoren (oder Actores) Anwaldt vnd voll-mächtigen