27On Gottes GnadenWir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cle-ue vnd Berg / Graffe zu der Marck vnd Rauenß-berg / Herr zu Rauenstein / rc. Thun allen VnsernAmptleuthen / Vögten / Richtern / Schultheissen / Scheffen / Geschwo-ren / Burgermeistern / Haupt vnd Vndergerichtern / auch allen vnd je-den Vnsern Geistlichen vnnd Weltlichen Vnderthanen / Angehörigenvnd Verwandten / was standts oder wesens die seyndt / vnd sonst men-niglichen zu wissen. Nachdem die tägliche erfahrung bezeugt / daß anden Haupt vnd Vndergerichtern beyder Vnser Fürstenthumben Gü-lich vnd Berg / allerley Mißbräuch vnd Vnrichtigkeit / deren etliche ge-meinen beschriebenen Rechten / etliche auch der natürlichen Erbar vndbilligkeit vngemeß vnd zuwider eingerissen/ Vnd aber Vnsere Rähte/Ritterschafft vnd Stätte zu mehrmalen vnderthänige ansuchung gethan / gute Ordnung / besserung vnd Reformation der wegen fürzuneh-men / Daß Wir darumb GOtt dem Allmächtigen zu Lob vnd Ehr /vnd gemelten Vnsern Fürstenthumben / Landen vnnd Vnderthanen /auch angehörigen vnd verwandten zu gutem vnd wolfahrt / vnd sonstzu mehrung vnd forderung gemeines nutz/ ein kurtze form GerichtlichsProceß, sampt erklärung etlicher felle / stellen vnnd begreiffen lassen /welche durch gemeine Ritterschafft vnd Stätte obgenanter Vnser Für-stenthumben / nach vorgehabtem Rath / einhelliglich beschlossen / gewil-ligt vnd eingeraumbt / auch von der Röm. Kays. May. Vnserm aller-gnädigsten Herrn / als auff Recht vnd aller Billigkeit / altem herkom-men / vnd löblichen gebräuchen vnd gewonheiten gegründet befunden /allergnädigst approbirt, confirmirt vnd bestettigt / Mit angehencktemKayserlichen ernsten Befelch / vnd verordneter Peen / Nemblich hun.dert Marck lötigs Golds / die einem jeden / so offt er sich freuentlich dar-wider setzen oder thun würde / vnnachlessig zubezahlen / aufferlegt /Wie dieselbige Ordnung vnd Remormation von wortzu wort hernach folgt.Ordnung
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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