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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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CXXIV
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Rechts Ordnung.cxxiv2Der GerichtsPersonenVnterhaltung vnd Gefelle / vnd erstlichRichter vnd Scheffen.jeweil vnpillig / darzu beschwerlich we-re/ daß einer am Gericht vergeblich sitzen/ vnd vmbeines anderen will seine eigene sachen zuruck stellen /auch zu zeiten versaumen / vnnd dagegen keine erge-tzung haben solte / Damit dann bemelte Gerichts-personen ihren Empteren destobaß außwarten mö-gen / So haben Wir Hertzog / rc. obgenant / mit rathvnd vorwissen der Verordneten Vnser Landtschafften geordnet / daßnun hinfurder Richter vnd Scheffen auff der Partheyen kösten in denTauernen / Wirdts: oder andern Häuseren nicht zehren / sonder sich deßgentzlich enthalten / vnnd mit nachfolgender Besoldung benügen lassensollen.Nemblich / Richter vnd Scheffen sollen auff einem jeden Gerichts-tag von einer sachen darin alßdann procedirt vnnd gehandelt / vnerwo-gen ob der Partheyen / sie seyen Kläger / oder Beklagten / so darzu gehö-rig / viel oder wenig seyn / zwölff Cölnisch albus haben / welch Gelt beydePartheyen zugleich / nemblich jeder theil halb bezahlen / davon der Rich-ter zween albus / vnd die Scheffen die vbrige zehen haben sollen.So Bey oder Endurtheil gegeben vnd außgesprochen / die vor Ge-richt verurkundt / davon sollen den Scheffen drey Rader albus zukom-men / welche die Partheyen samender hand zuerlegen.Item vor deß Herrn Recht oder wette / da man vmb Erb vnd Erb-schafft dinget / sollen fünff marck lauffens Gelts auff Gnad / Wannman aber vmb gereidt gut dinget / dessen sey viel oder wenig / drey albusvnd neun heller current, entricht werden / der Partheyen / als kläger o-der beklagter / seyen viel oder wenig zu der sachen gehörig gewesen / wiehieoben in der Richter vnd Scheffen belohnung auch gesetzt.Für das entsetz eines Khommers vnd Rechtserbietung / sollen demRichter zween albus zukommenFür vrkundt so ausserhalb Rechtens geschicht/ sollen die Scheffeneinen