Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CVIII
Einzelbild herunterladen
 

RechtsOrdnung.cviiiHerichtlicher Proceß in denLehensachen vor Statthalter vnd Mannenvon Lehen / vnd erstlich.Wie das Manngericht besetzt vnndangestelt werden soll.Cap. 15.OS soll in allewege das Manngerichtallein mit Adelichen/ redlichen vnd verstendigen Per-sonen besetzt / sondern auch sonst alle sachen dahin ge-richt werden / daß menniglichem pillig / vnparteysch /außtreglich Vrtheil vnd Recht widerfahre / auch al-ler vbermessiger vnkost / so den Partheyen auß zeh.rung deß Statthalters / Mann von Lehen / vnd Ge-richtspersönen schwerlich entstehet / soviel immtr möglich vnd thünlich /verhüt vnd vermitten werden.Von Fürſprechern.Cap. 16.Achdem vor beschwerlich vnd verdächtlich geacht / daßdie streitbare Partheyen jeder einen auß den Mannenvon Lehen / welche vber die sach / darumb die rechtferti-Sgung angestelt / auch Recht vnd Vrtheil außsprechenD.helffen / zu einem Fürsprecher erwehlen / in betrach-dtung / was ein solcher Fürsprecher in seinem vortragen / von wegen sei-ner Partheyen / als in Recht vnd billigkeit gegründt zu seyn / angebenthut / daß er von dem / da er folgends daruͤber vrtheilen vnd richten soll /nicht gern abstehen / vnd ihme selbst zuwider seyn würde / Vnd dann diebeyde Aempter / deß Richters vnnd Redeners / zugleich in einer Personnicht seyn noch stehen können: So sollen hinfurter die streitbare Par-theyen ihre Klag / Antwort / vnd was sonst die nothdurfft erfordert / nitdurch die Mann von Lehen / sondern durch ihre Redner vnnd Fürspre-cher / so an dem ort da die sach in rechtfertigung gezogen / nicht Mannvon