xcijRechtsOrdnung.Lehens Ordnung anden Manheuseren.Cap. 1.On GOTtes gnaden / Wir WilhelmHertzog zu Gülich / Cleue vnd Berg / Graue zu derMarck vnd Rauenßberg / Herr zu Rauenstein / rc.Thun allen vnd jeden Vnsern Ambtleuthen / Befel-haberen vnd Vnderthanen / sonderlich aber VnsernStatthalteren vnnd Lehenschreiberen an VnserenSManheuseren / dergleichen Vnseren Lehenleuthen / vnd allen anderenin vnd außlendigen / so an gerurten Vnseren Manheuseren zuthun ha-ben / oder künfftig zuthun kriegen werden / auch sonst jedermenniglich /was würden / wesens oder stands die seynd hiemit zuwissen/ NachdemWir befunden daß in gerurten Vnseren Manheuseren vielerley Miß-bräuch vnd Vnverstandt eingerissen / darauß nicht allein Vns / sonderauch Vnseren Lehenleuthen vnd anderen Nachtheil vnd Beschwernußerwachsen / vnd vornemlich /Daß etliche Statthalter der Lehen sich weiters vndernommen,dann sie von Vns oder Vnseren Vorvatteren Befelch gehabt.Daß etliche ihren Befelch nit recht verstanden noch gebraucht.Daß sie einen jeden der es begehrt / vnd darumb angesucht / bele-hent haben / wiewol nit gnugsam dargethan / daß die Güter damit manbelehnt zuwerden begehrt / Lehengüter gewest / sondern eins theils vonanderer naturen, vnd eins theils Vns zugestanden/ als die ein zeit langvon Jahren / etlicher lebenlang / oder mit anderem vorbeding verlassen /auch eins theils pfandschafft gewest.Daß auch etliche auff jhr ansuchen belehnt seyn / in der massen wiesie es begehrt haben / vnangesehen daß es der voriger herkumpst vnndnaturen der selbiger Güter vngemeeß gewest / auch andere zum theil da-mit verkünrtz wordenDaß etliche Güter die Manlehen seynd / den Frawens personen /oder die von ihnen herkommen / ohne Vnser vorwissen vnd begnadigungverlehnt.Der-
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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Seite
XCVII
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