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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXXI
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RechtsOrdnungcxxj25Von den Hoffsgedingenvnd Laetbencken.Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleue vnd Berg / rc.Jebe getrewen / Als Wir in dem ver-gangenen Jahr fünff vnd fünfftzig / ein Reformation,wie es hinfürter mit dem Process vnd sonst an Vn-sern Gerichtern zu halten / verkünden vnd außgehenlassen / welche auch durch Röm. Kays. Mayt. Vn-theserm Allergnädigsten Herrn bestättigt / Gleichfalsein sondere Ordnung vnd Proceß in sachen vnsere Lehen belangend / mitin Truck gegeben vnd verkündigt / Vnd aber neben den gemeinen vnndLehengütern / noch andere / nemblich Hoffs vnd Laeten güter / darüberin etlichen fällen durch die Hoffsgeding vnd Laetbenck erkandt vnd ge-urtheilt wirdt / vorhanden / an welchen Gerichtern doch obgemeldtervnser außgangener vnd bestättigter Reformation, zum wenigsten sovielden Proceßbelangend / biß anher wie wir bericht / nit nachgesetzt / Die-weil dann ordentlich / gebührlich vnd gleichmässig Recht / vnd desselbenaußführung in allen Gerichtern billich gehalten werden soll / So ist vn-ser meynung vnd Befelch / daß ihr mit ernstem Fleiß daran seyet / damitobbestimpter Reformation, soviel den Proceß berührt / auch an allenHoffs gerichtern vnd Laetbencken vnsers Ampts ewers Befelchs / hinfürter wircklich gelebt / vnd gerührter Proceß nicht anders / dann nachaußweisung derselben Reformation gehalten werde / Insonderheit die-weil viel mißbräuch vnd vnordnung an gemelten Hoffsgerichtern vndLaetbencken befunden / dero besserung sich je niemand mit einiger fugenoder reden zu beschweren.Vnd nachdem an etlichen Hoffsgerichtern keine Geschwornennoch Scheffen/ sondern der gemeine vmbstandt der Hoffsleuth (demdoch das Ampt deß Richters nicht befohlen) die sachen mit vnverstandaußweist / So ist vnser meynung vnd Befelch / daß jhr daran seyet / da-mit hinfürter an solchen örthern die gemeine Hoffs Männer ein anzahlredlicher vnd geschickter Personen / so der Hoffs Rechten vnd Gerichtererfahren / den Hoffsherrn presentiren vnd anzeigen / vnd darinnen allein