RechtsOrdnung.cxxviijaußruff in der Kirchen von wegen der Erbkäuff zuthun/ auch pfende zu-geben / welches alles sie die Botten hinfurter allein thun sollen / auch soviel. Da sie aber solches ausserhalb deß Ampts thun / sollen sie darne-ben von jeder Meil drey albus haben.Wann sie Gerichts Acten vnd handlungen an das Oberhäupttragen / sollen sie von jeder Meilen gleichfals drey albus lauffendesgelts haben / sie tragen eine oder mehr Acten. Wann sie aber an demHeuptgericht warten vnd stilliegen müssen / sollen ihnen von einem gan-tzen tag stilliegens sechs albus zukommen.Demnach ist Vnser ernste meinung vnd Befelch / daß alle vnd jedeVnsere Richter / Scheffen / Gerichtsschreiber / Vorsprecher / vnnd Ge-richtsbotten/beyder Vnser Fürstenthumben Gülich vnd Berg/ an obbestimpter ihnen zugeordneter belohnung sich settigen vnd benügen las-sen / vnd daruber keine Parthey mit zehrung oder anders beladen / son-der sich aller vbermessigen vnkösten endtlich enthalten / auch die armePartheyen mit der belohnung verschonen / vnd sich deßfals wie hie obenin Vnser Ordnung vnder dem titul / Wie man den armen richten vnnddienen soll / dauon vermeldet / halten / bey vermeidung der peen vnndstraff / so Wir nach gestalt der sachen vnd personen / gegen die vbertret-ter vorzunehmen gemeint.Folgen etliche obgesetzterRechtsOrdnung halber hievor außgangene Edicten vnd Befelchen.On GOTtes Gnaden / Wir WilhelmHertzog zu Gülich / Cleue vnd Berg / Graue zu derMarck vnd Rauenßberg / Herr zu Rauenstein / rc.Thun allen Vnsern Amptleuthen / Vögten / Rich-tern / Schultheisen / Scheffen / Geschworen / Bur-S⛪germeistern / Haupt vnd Vndergerichtern / auch al-len vnd jeden Vnsern Geistlichen vnd Weltlichen Vnderthanen / ange-hörigen vnd verwandten / Vnserer Fürstenthumben vnnd Lande / Gü-lich/ Berg vnd Rauenßberg/ wes Standts oder wesens die seynd/ vndsonst menniglichen zu wissen. Wiewol Wir in dem vergangenen Jahrfechs vnd viertzig bey der Röm. Kays. May. Vnserm allergnädigstenHerrn
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXXVIII
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